Tools:
Update via:
Änderung § 14a GewStG vom 06.12.2024
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 14a GewStG, alle Änderungen durch Artikel 9 JStG 2024 am 6. Dezember 2024 und Änderungshistorie des GewStGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 14a GewStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.12.2024 geltenden Fassung | § 14a GewStG n.F. (neue Fassung) in der am 06.12.2024 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 14a Steuererklärungspflicht | |
(Text alte Fassung) 1 Der Steuerschuldner (§ 5) hat für steuerpflichtige Gewerbebetriebe eine Erklärung zur Festsetzung des Steuermessbetrags und in den Fällen des § 28 außerdem eine Zerlegungserklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. 2 Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist die Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom Steuerschuldner oder von den in § 34 der Abgabenordnung bezeichneten Personen eigenhändig zu unterschreiben. | (Text neue Fassung) 1 Der Steuerschuldner (§ 5) hat für steuerpflichtige Gewerbebetriebe eine Erklärung zur Festsetzung des Steuermessbetrags und in den Fällen des § 28 außerdem eine Zerlegungserklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle elektronisch zu übermitteln. 2 Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist die Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom Steuerschuldner oder von den in § 34 der Abgabenordnung bezeichneten Personen eigenhändig zu unterschreiben. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1202/al208668-0.htm