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Änderung § 8 BSI-KritisV vom 01.01.2022
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§ 8 BSI-KritisV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | § 8 BSI-KritisV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 06.09.2021 BGBl. I S. 4163 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Sektor Transport und Verkehr | |
(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens ist im Sektor Transport und Verkehr die Versorgung der Allgemeinheit mit Leistungen zum Transport von Personen und Gütern (Personen- und Güterverkehr) kritische Dienstleistung im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes. | |
(Text alte Fassung) (2) Der Personen- und Güterverkehr wird durch die Verkehrsträger Luftverkehr, Schienenverkehr, Binnen- und Seeschifffahrt, Straßenverkehr sowie verkehrsträgerübergreifend im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) und in der Logistik erbracht. | (Text neue Fassung) (2) Der Personen- und Güterverkehr wird in den Bereichen Luftverkehr, Eisenbahnverkehr, See- und Binnenschifffahrt, Straßenverkehr, öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) und Logistik sowie verkehrsträgerübergreifend erbracht. |
(3) Im Sektor Transport und Verkehr sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die | |
1. den in Anhang 7 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und die für den Personen- oder Güterverkehr in den in Absatz 2 genannten Verkehrsträgern sowie im ÖPNV, in der Logistik oder sonst erforderlich sind und | 1. den in Anhang 7 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und |
2. den Schwellenwert nach Anhang 7 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten. |
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