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Synopse aller Änderungen der BSI-KritisV am 01.01.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2022 durch Artikel 1 der 2. BSI-KritisVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BSI-KritisV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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BSI-KritisV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
BSI-KritisV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.09.2021 BGBl. I S. 4163
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Begriffsbestimmungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind

(Text neue Fassung)

(1) Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind

1. Anlagen

vorherige Änderung nächste Änderung

a) Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen, die für die Erbringung einer kritischen Dienstleistung notwendig sind.

b) Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche Einrichtungen, die für die Erbringung einer kritischen Dienstleistung notwendig sind.

Einer Anlage sind alle vorgesehenen Anlagenteile
und Verfahrensschritte zuzurechnen, die zum Betrieb notwendig sind, sowie Nebeneinrichtungen, die mit den Anlagenteilen und Verfahrensschritten in einem betriebstechnischen Zusammenhang stehen und die für die Erbringung einer kritischen Dienstleistung notwendig sind.



a) Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,

b) Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche Einrichtungen oder

c) Software
und IT-Dienste,

die
für die Erbringung einer kritischen Dienstleistung notwendig sind,

2. Betreiber

vorherige Änderung nächste Änderung

eine natürliche oder juristische Person, die unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände bestimmenden Einfluss auf die Beschaffenheit und den Betrieb einer Anlage oder Teilen davon ausübt.

3. Kritische Dienstleistung

eine Dienstleistung zur Versorgung der Allgemeinheit in den Sektoren nach den §§ 2 bis 8, deren Ausfall oder Beeinträchtigung zu erheblichen Versorgungsengpässen oder zu Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit führen würde.



eine natürliche oder juristische Person, die unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände bestimmenden Einfluss auf die Beschaffenheit und den Betrieb einer Anlage oder Teilen davon ausübt,

3. kritische Dienstleistung

eine Dienstleistung zur Versorgung der Allgemeinheit in den Sektoren nach den §§ 2 bis 8, deren Ausfall oder Beeinträchtigung zu erheblichen Versorgungsengpässen oder zu Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit führen würde,

4. Versorgungsgrad

vorherige Änderung nächste Änderung

ein Wert, mittels dessen der Beitrag einer Anlage oder Teilen davon im jeweiligen Sektor zur Versorgung der Allgemeinheit mit einer kritischen Dienstleistung bestimmt wird.



ein Wert, mittels dessen der Beitrag einer Anlage oder Teilen davon im jeweiligen Sektor zur Versorgung der Allgemeinheit mit einer kritischen Dienstleistung bestimmt wird,

5. Schwellenwert

ein Wert, bei dessen Erreichen oder dessen Überschreitung der Versorgungsgrad einer Anlage oder Teilen davon als bedeutend im Sinne von § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes anzusehen ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(2) 1 Einer Anlage sind alle vorgesehenen Anlagenteile und Verfahrensschritte zuzurechnen, die zum Betrieb notwendig sind, sowie Nebeneinrichtungen, die mit den Anlagenteilen und Verfahrensschritten in einem betriebstechnischen Zusammenhang stehen und die für die Erbringung einer kritischen Dienstleistung notwendig sind. 2 Mehrere Anlagen derselben Kategorie, die durch einen betriebstechnischen Zusammenhang verbunden sind, gelten als gemeinsame Anlage, wenn sie gemeinsam zur Erbringung derselben kritischen Dienstleistung notwendig sind. 3 Betreiben zwei oder mehr Personen gemeinsam eine Anlage, so ist jeder für die Erfüllung der Pflichten als Betreiber verantwortlich.

§ 2 Sektor Energie


(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind im Sektor Energie kritische Dienstleistungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes:

1. die Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität (Stromversorgung);

2. die Versorgung der Allgemeinheit mit Gas (Gasversorgung);

3. die Versorgung der Allgemeinheit mit Kraftstoff und Heizöl (Kraftstoff- und Heizölversorgung);

4. die Versorgung der Allgemeinheit mit Fernwärme (Fernwärmeversorgung).

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die Stromversorgung und Gasversorgung werden in den Bereichen Erzeugung, Übertragung und Verteilung von Strom sowie Förderung, Transport und Verteilung von Gas erbracht.

(3)
Die Kraftstoff- und Heizölversorgung wird in den Bereichen Rohölförderung und Produktherstellung, Öltransport sowie Kraftstoff- und Heizölverteilung erbracht.

(4)
Die Fernwärmeversorgung wird in den Bereichen Erzeugung von Fernwärme und Verteilung von Fernwärme erbracht.

(5)
Im Sektor Energie sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die

1. den in Anhang 1 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und die für die Stromversorgung, Gasversorgung, Kraftstoff- und Heizölversorgung und Fernwärmeversorgung in den Bereichen erforderlich sind, die in den Absätzen 2 bis 4 genannt werden, und



(2) Die Stromversorgung wird in den Bereichen Stromerzeugung, Stromhandel, Stromübertragung und Stromverteilung erbracht.

(3) Die
Gasversorgung wird in den Bereichen Gasförderung, Gashandel, Gastransport und Gasverteilung erbracht.

(4)
Die Kraftstoff- und Heizölversorgung wird in den Bereichen Erdölförderung, Produktenherstellung, Mineralölhandel, Öltransport und -lagerung sowie Kraftstoff- und Heizölverteilung erbracht.

(5)
Die Fernwärmeversorgung wird in den Bereichen Erzeugung von Fernwärme, Steuerung und Überwachung von Fernwärme sowie Verteilung von Fernwärme erbracht.

(6)
Im Sektor Energie sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die

1. den in Anhang 1 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und

2. den Schwellenwert nach Anhang 1 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.



(heute geltende Fassung) 

§ 3 Sektor Wasser


(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind im Sektor Wasser kritische Dienstleistungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes:

1. die Versorgung der Allgemeinheit mit Trinkwasser (Trinkwasserversorgung);

2. die Beseitigung von Abwasser der Allgemeinheit (Abwasserbeseitigung).

(2) Die Trinkwasserversorgung wird in den Bereichen Gewinnung, Aufbereitung, Verteilung sowie Steuerung und Überwachung von Trinkwasser erbracht.

(3) Die Abwasserbeseitigung wird in den Bereichen Siedlungsentwässerung, Abwasserbehandlung und Gewässereinleitung sowie Steuerung und Überwachung erbracht.

(4) Im Sektor Wasser sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die

vorherige Änderung nächste Änderung

1. den in Anhang 2 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und die für die Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung in den Bereichen erforderlich sind, die in den Absätzen 2 und 3 genannt werden, und



1. den in Anhang 2 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und

2. den Schwellenwert nach Anhang 2 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.



§ 4 Sektor Ernährung


(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens ist im Sektor Ernährung die Versorgung der Allgemeinheit mit Lebensmitteln (Lebensmittelversorgung) kritische Dienstleistung im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die Lebensmittelversorgung wird in den Bereichen Lebensmittelproduktion und -verarbeitung sowie Lebensmittelhandel erbracht.



(2) Die Lebensmittelversorgung wird in den Bereichen Lebensmittelherstellung und -behandlung sowie Lebensmittelhandel erbracht.

(3) Im Sektor Ernährung sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die

vorherige Änderung nächste Änderung

1. den in Anhang 3 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und die für die Lebensmittelversorgung in den Bereichen erforderlich sind, die in Absatz 2 genannt werden, und



1. den in Anhang 3 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und

2. den Schwellenwert nach Anhang 3 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.



§ 5 Sektor Informationstechnik und Telekommunikation


(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind im Sektor Informationstechnik und Telekommunikation kritische Dienstleistungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. Sprach- und Datenübertragung;

2. Datenspeicherung und -verarbeitung.



1. die Sprach- und Datenübertragung;

2. die Datenspeicherung und -verarbeitung.

(2) Die Sprach- und Datenübertragung wird in den Bereichen Zugang, Übertragung, Vermittlung und Steuerung erbracht.

(3) Die Datenspeicherung und -verarbeitung wird in den Bereichen Housing, IT-Hosting und Vertrauensdienste erbracht.

(4) Im Sektor Informationstechnik und Telekommunikation sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die

vorherige Änderung nächste Änderung

1. den in Anhang 4 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und die für die Sprach- und Datenübertragung sowie Datenspeicherung und -verarbeitung in den Bereichen erforderlich sind, die in den Absätzen 2 und 3 genannt werden, und



1. den in Anhang 4 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und

2. den Schwellenwert nach Anhang 4 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.



(heute geltende Fassung) 

§ 6 Sektor Gesundheit


(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind im Sektor Gesundheit kritische Dienstleistungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes:

1. die stationäre medizinische Versorgung;

2. die Versorgung mit unmittelbar lebenserhaltenden Medizinprodukten, die Verbrauchsgüter sind;

3. die Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und Blut- und Plasmakonzentraten zur Anwendung im oder am menschlichen Körper;

4. die Laboratoriumsdiagnostik.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die stationäre medizinische Versorgung wird in den Bereichen Aufnahme, Diagnose, Therapie, Unterbringung/Pflege und Entlassung erbracht.

(3) Die Versorgung
mit unmittelbar lebenserhaltenden Medizinprodukten, die Verbrauchsgüter sind, wird in den Bereichen Herstellung und Abgabe erbracht.

(4)
Die Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und Blut- und Plasmakonzentraten zur Anwendung im oder am menschlichen Körper wird in den Bereichen Herstellung, Vertrieb und Abgabe erbracht.

(5) Die Laboratoriumsdiagnostik wird in den Bereichen Transport und Analytik erbracht.

(6)
Im Sektor Gesundheit sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die

1. den in Anhang 5 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und die für die stationäre medizinische Versorgung, die Versorgung mit Medizinprodukten, die Verbrauchsgüter sind, die Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und Blut- und Plasmakonzentraten zur Anwendung im oder am menschlichen Körper und die Laboratoriumsdiagnostik in den Bereichen erforderlich sind, die in den Absätzen 2 bis 5 genannt werden, und



(2) Die Versorgung mit unmittelbar lebenserhaltenden Medizinprodukten, die Verbrauchsgüter sind, wird in den Bereichen Herstellung und Abgabe erbracht.

(3)
Die Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und Blut- und Plasmakonzentraten zur Anwendung im oder am menschlichen Körper wird in den Bereichen Herstellung, Vertrieb und Abgabe erbracht.

(4)
Im Sektor Gesundheit sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die

1. den in Anhang 5 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und

2. den Schwellenwert nach Anhang 5 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.



(heute geltende Fassung) 

§ 7 Sektor Finanz- und Versicherungswesen


(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind im Sektor Finanz- und Versicherungswesen kritische Dienstleistungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes:

1. die Bargeldversorgung;

2. der kartengestützte Zahlungsverkehr;

3. der konventionelle Zahlungsverkehr;

vorherige Änderung nächste Änderung

4. die Verrechnung und die Abwicklung von Wertpapier- und Derivatgeschäften;

5. Versicherungsdienstleistungen.



4. der Handel mit Wertpapieren und Derivaten sowie die Verrechnung und die Abwicklung von Wertpapier- und Derivatgeschäften;

5. Versicherungsdienstleistungen und Leistungen der Sozialversicherung sowie der Grundsicherung für Arbeitsuchende.

(2) Die Bargeldversorgung wird in den Bereichen Autorisierung einer Abhebung, Einbringen in den Zahlungsverkehr, Belastung Kundenkonto und Bargeldlogistik erbracht.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Der kartengestützte Zahlungsverkehr wird bei kartengebundenen Zahlungsvorgängen im Sinne der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) in den Bereichen Autorisierung, Einbringen in den Zahlungsverkehr sowie Belastung Kundenkonto und Gutschrift auf dem Konto des Zahlungsempfängers erbracht.

(4) Der konventionelle Zahlungsverkehr wird bei Zahlungsvorgängen mittels Überweisung und Lastschrift im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) in den Bereichen Annahme einer Überweisung oder Lastschrift, Einbringen in den Zahlungsverkehr sowie Belastung und Gutschrift Kundenkonto erbracht.

(5) Die Verrechnung und die Abwicklung von Wertpapier- und Derivatgeschäften wird in den Bereichen Verrechnung von Wertpapiergeschäften und Derivaten, Verbuchung Wertpapiere und Verbuchung Geld erbracht.

(6) Versicherungsdienstleistungen werden im Bereich Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen erbracht.



(3) Der kartengestützte Zahlungsverkehr wird bei kartengebundenen Zahlungsvorgängen im Sinne der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) in den Bereichen Autorisierung, Einbringen in den Zahlungsverkehr sowie Belastung auf dem Konto des Zahlers und Gutschrift auf dem Konto des Zahlungsempfängers erbracht.

(4) Der konventionelle Zahlungsverkehr wird bei Zahlungsvorgängen mittels Überweisung und Lastschrift im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) in den Bereichen Annahme einer Überweisung oder Lastschrift, Einbringen in den Zahlungsverkehr sowie Belastung und Gutschrift auf Kundenkonten erbracht.

(5) Der Handel mit Wertpapieren und Derivaten sowie die Verrechnung und die Abwicklung von Wertpapier- und Derivatgeschäften wird in den Bereichen Einbringen von Aufträgen in den Handel, Ausführung des Handels und Bestandsführung für den Kunden sowie Verrechnung von Wertpapier- und Derivatgeschäften, Verbuchung Wertpapiere und Verbuchung Geld erbracht.

(6) 1 Versicherungsdienstleistungen werden im Bereich Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen erbracht. 2 Leistungen der Sozialversicherung werden im Bereich Inanspruchnahme von Sozialversicherungsleistungen erbracht. 3 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden im Bereich der Inanspruchnahme von Leistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts dienen, mithilfe von IT-Systemen der Bundesagentur für Arbeit erbracht.

(7) Im Sektor Finanz- und Versicherungswesen sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die

vorherige Änderung nächste Änderung

1. den in Anhang 6 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und die für die Bargeldversorgung, für den kartengestützten Zahlungsverkehr, für den konventionellen Zahlungsverkehr, für die Verrechnung und die Abwicklung von Wertpapier- und Derivatgeschäften und für Versicherungsdienstleistungen in den Bereichen erforderlich sind, die in den Absätzen 2 bis 6 genannt werden, und



1. den in Anhang 6 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und

2. den Schwellenwert nach Anhang 6 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.

(8) 1 Abweichend von § 1 Nummer 2 hat im Sektor Finanz- und Versicherungswesen bestimmenden Einfluss auf eine Anlage, die den in Anhang 6 Teil 3 Spalte A Nummer 1 bis 4 genannten Anlagenkategorien zuzuordnen ist, wer die tatsächliche Sachherrschaft ausübt. 2 Die rechtlichen und wirtschaftlichen Umstände bleiben insoweit unberücksichtigt.



(heute geltende Fassung) 

§ 8 Sektor Transport und Verkehr


(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens ist im Sektor Transport und Verkehr die Versorgung der Allgemeinheit mit Leistungen zum Transport von Personen und Gütern (Personen- und Güterverkehr) kritische Dienstleistung im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Der Personen- und Güterverkehr wird durch die Verkehrsträger Luftverkehr, Schienenverkehr, Binnen- und Seeschifffahrt, Straßenverkehr sowie verkehrsträgerübergreifend im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) und in der Logistik erbracht.



(2) Der Personen- und Güterverkehr wird in den Bereichen Luftverkehr, Eisenbahnverkehr, See- und Binnenschifffahrt, Straßenverkehr, öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) und Logistik sowie verkehrsträgerübergreifend erbracht.

(3) Im Sektor Transport und Verkehr sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die

vorherige Änderung nächste Änderung

1. den in Anhang 7 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und die für den Personen- oder Güterverkehr in den in Absatz 2 genannten Verkehrsträgern sowie im ÖPNV, in der Logistik oder sonst erforderlich sind und



1. den in Anhang 7 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und

2. den Schwellenwert nach Anhang 7 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.



§ 9 Evaluierung


vorherige Änderung nächste Änderung

Zwei Jahre nach Inkrafttreten und danach alle zwei Jahre dieser Rechtsverordnung sind unter Beteiligung der in § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes genannten Ressorts zu evaluieren



Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung und danach alle zwei Jahre sind unter Beteiligung der in § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes genannten Ressorts und unter Berücksichtigung von Erkenntnissen der Betreiber Kritischer Infrastrukturen, von deren Verbänden sowie von Vertretern der Wissenschaft zu evaluieren

1. die Festlegung der kritischen Dienstleistungen und Bereiche,

2. die Festlegung der Anlagenkategorien, die für die Erbringung der kritischen Dienstleistungen erforderlich sind, und

3. die Bestimmung der Schwellenwerte.



Anhang 1 (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 2 Absatz 5 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Energie


Teil 1 Grundsätze und Fristen

1. Für die in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorien gelten vorrangig die Begriffsbestimmungen nach § 3 des Energiewirtschaftsgesetzes und nach § 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

2. Im Sinne von Anhang 1 ist oder sind

vorherige Änderung nächste Änderung

a) Erzeugungsanlage

eine Anlage im Sinne des § 3 Nummer 18c des Energiewirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

b) Erzeugungsanlage mit Wärmeauskopplung (KWK-Anlage)

eine Anlage
im Sinne des § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

c) Dezentrale Energieerzeugungsanlage

eine Anlage im Sinne des §
3 Nummer 11 des Energiewirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

d) Speicheranlage

eine
Anlage zur Speicherung von elektrischer Energie.

e) Anlage
oder System zur Steuerung/Bündelung elektrischer Leistung

eine Anlage oder ein System zur Bündelung elektrischer Leistung zur Steuerung von Erzeugungsanlagen und von dezentralen Energieerzeugungsanlagen, insbesondere zur Anwendung bei Direktvermarktungsunternehmern im Sinne von § 3 Nummer 17 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

f)
Übertragungsnetz

ein Netz im Sinne des § 3 Nummer 32 des Energiewirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

g)
Zentrale Anlage oder System für den Stromhandel

eine Anlage oder ein elektronisches Handelssystem, das den physischen, kurzfristigen Spothandel mit Energie für das deutsche Marktgebiet betrifft.

h) Verteilernetz


ein Netz im Sinne des § 3 Nummer 37 des Energiewirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

i) Messstelle

eine Stelle im Sinne des § 2 Nummer 11 des Messstellenbetriebsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

j)
Gasförderanlage



2.1 Erzeugungsanlage

eine Anlage im Sinne des § 3 Nummer 18c des Energiewirtschaftsgesetzes. Diese Kategorie umfasst auch Anlagen zur Speicherung von elektrischer Energie sowie dezentrale Energieerzeugungsanlagen im Sinne des § 3 Nummer 11 des Energiewirtschaftsgesetzes.

2.2
Anlage oder System zur Bündelung und Steuerung elektrischer Leistung

eine Anlage oder ein System zur Bündelung elektrischer Leistung und Steuerung von Erzeugungsanlagen oder dezentraler Energieerzeugungsanlagen, insbesondere zur Anwendung bei Direktvermarktungsunternehmen im Sinne des § 3 Nummer 17 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. Unter den Begriff der Steuerung fallen auch die die Anlagen betreffenden Schalthandlungen.

2.3
Übertragungsnetz

ein Netz zur Übertragung im Sinne des § 3 Nummer 32 des Energiewirtschaftsgesetzes.

2.4
Zentrale Anlage oder System für den Stromhandel

eine Anlage oder ein elektronisches Handelssystem, das den physischen, kurzfristigen Spothandel sowie den Terminhandel mit Energie für das deutsche Marktgebiet betrifft.

2.5 Stromverteilernetz


ein Netz zur Verteilung von Elektrizität im Sinne des § 3 Nummer 37 des Energiewirtschaftsgesetzes.

2.6
Gasförderanlage

eine Anlage zur Förderung von Erdgas aus einer Bohrung.

vorherige Änderung nächste Änderung

k) Gasspeicher

ein Gasspeicher im Sinne des § 3 Nummer 31 des Energiewirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

l)
Fernleitungsnetz

ein Netz
im Sinne des § 3 Nummer 19 des Energiewirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

m)
Gasverteilernetz

ein Verteilernetz im Sinne des § 3 Nummer 37 des Energiewirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

n)
Ölförderanlage

eine Anlage zur Förderung von Rohöl aus einer Bohrung.

o)
Raffinerie

eine Anlage zur Destillation oder Raffination oder sonstigen Weiterverarbeitung von Erdöl in Mineralölraffinerien im Sinne von Nummer 4.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der jeweils geltenden Fassung.

p)
Mineralölfernleitung

eine Rohrfernleitung im Sinne der Rohrfernleitungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung zum Transport von Öl oder von Flüssigkeiten oder Gasen aus der Verarbeitung von Öl.

q) Öl-
und Produktenlager

eine Anlage zur Lagerung von Rohöl oder Mineralölprodukten.

r)
Anlage zur zentralen standortübergreifenden Steuerung

eine Anlage, durch die eine
oder mehrere andere Anlagen standortübergreifend gesteuert oder überwacht werden.

s) Anlage oder
System von Aggregatoren zum Vertrieb von Kraftstoff und Heizöl

eine Anlage oder ein IT-System, das zur Disposition insbesondere von Tankkraftwagen, Kesselwagen oder Binnenschiffen verwendet wird, mit dem Ziel, den Vertrieb von Kraftstoffen und Heizöl abzuwickeln, zu koordinieren oder zu optimieren, unabhängig davon, ob durch die Anlage oder das IT-System Verbraucher beliefert werden.

t)
Tankstellennetz

eine Anlage oder ein System zur Verbindung voneinander unabhängiger Tankstellen mittels zentraler Komponenten. Eine zentrale Komponente dient der zentralen Versorgung der Tankstellen eines Tankstellennetzes mit Kraftstoff.

u)
Heizwerk

eine Anlage zur Erzeugung von Wärme zur Belieferung von Endkunden im Sinne der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme in der jeweils geltenden Fassung.

v)
Heizkraftwerk

eine Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie und Nutzwärme nach § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

w)
Fernwärmenetz



2.7 Anlage zur zentralen standortübergreifenden Steuerung

eine Anlage oder ein IT-System, durch das eine oder mehrere Anlagen standortübergreifend gesteuert oder überwacht werden.

2.8 Fernleitungsnetz

ein Netz zur Fernleitung im Sinne des § 3 Nummer 19 des Energiewirtschaftsgesetzes.

2.9 Gasgrenzübergabestelle

eine Netzkoppelstelle, die
in der Regel zwischen einem deutschen Fernleitungsnetz und dem eines anderen Staates besteht, soweit diese nicht von einem deutschen Fernleitungsnetzbetreiber als Bestandteil dessen Fernleitungsnetzes betrieben wird.

2.10 Gasspeicher

eine Speicheranlage
im Sinne des § 3 Nummer 31 des Energiewirtschaftsgesetzes.

2.11
Gasverteilernetz

ein Netz zur Verteilung von Gas im Sinne des § 3 Nummer 37 des Energiewirtschaftsgesetzes.

2.12 Gashandelssystem

eine Anlage oder ein elektronisches Handelssystem für den Handel von Gasmengen oder -kapazitäten.

2.13
Ölförderanlage

eine Anlage zur Förderung von Erdöl aus einer Bohrung.

2.14
Raffinerie

eine Anlage zur Destillation oder Raffination oder sonstigen Weiterverarbeitung von Erdöl in Mineralölraffinerien im Sinne der Nummer 4.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

2.15
Mineralölfernleitung

eine Rohrfernleitung im Sinne der Rohrfernleitungsverordnung zum Transport von Erdöl oder Erdölprodukten.

2.16 Erdöl-
und Erdölproduktenlager

eine Anlage zur Lagerung von Erdöl oder Mineralölprodukten.

2.17
Anlage oder System von Aggregatoren zum Vertrieb von Kraftstoff und Heizöl

eine Anlage oder ein IT-System, das zur Disposition insbesondere von Tankkraftwagen, Kesselwagen oder Binnenschiffen verwendet wird, mit dem Ziel, den Vertrieb von Kraftstoff oder Heizöl abzuwickeln, zu koordinieren oder zu optimieren, unabhängig davon, ob durch die Anlage oder das IT-System Verbraucher beliefert werden.

2.18
Tankstellennetz

eine Anlage oder ein System zur Verbindung voneinander unabhängiger Tankstellen oder Flugfeldbetankungsanlagen mittels zentraler Komponenten (beispielsweise physischer oder datentechnischer Verbindungen). Eine zentrale Komponente dient der zentralen Erbringung wichtiger Aufgaben für den Betrieb der Tankstellen oder Flugfeldbetankungsanlagen eines Tankstellennetzes zur Versorgung mit Kraftstoff.

2.19 Anlage oder System zur zentralen kommerziellen Steuerung

eine Anlage oder ein System zur zentralen Steuerung oder Koordinierung der Betriebsplanung einer oder mehrerer Anlagen oder zur kommerziellen Abwicklung für eine oder mehrere Anlagen, soweit diese zum Betrieb notwendig sind. Dazu zählen auch Clearing-Instanzen oder Kollaborationslösungen, die als Cloud-Lösung betrieben werden.

2.20
Heizwerk

eine Anlage zur Erzeugung von Wärme zur Belieferung von Endkunden im Sinne der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme.

2.21
Heizkraftwerk

eine KWK-Anlage im Sinne des § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes.

2.22
Fernwärmenetz

ein Netz zur Versorgung der Allgemeinheit mit Wärme.

vorherige Änderung nächste Änderung

3. Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur.



3. Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur. Nicht mehr als Kritische Infrastruktur gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.

4. Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln.

5. Ist der Versorgungsgrad anhand der Anzahl angeschlossener Haushalte zu ermitteln, ist der Versorgungsgrad zum 30. Juni des zurückliegenden Kalenderjahres maßgeblich.

6. Ist der Versorgungsgrad anhand der Kapazität (installierte Netto-Nennleistung) einer Anlage zu ermitteln, ist auf den rechtlich und tatsächlich möglichen Betriebsumfang der durch denselben Betreiber betriebenen Anlage abzustellen.

7. Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen

a) auf demselben Betriebsgelände liegen,

b) mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind,

c) einem vergleichbaren technischen Zweck dienen und

d) unter gemeinsamer Leitung stehen.

Teil 2 Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte

vorherige Änderung nächste Änderung

8. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 bis 1.1.5, 1.2.1 sowie 1.3.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 7.375 kWh pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

3.700
GWh/Jahr ≈ 7.375 kWh/Jahr x 500.000

Die durchschnittliche elektrische Arbeit zur Versorgung von 500.000 Personen im Jahr entspricht im Falle der Nummern 1.1.1 bis 1.1.5 sowie 1.3.2 einer installierten Netto-Nennleistung von:

420
MW ≈ (3.700 GWh/Jahr) / (8.760 h/Jahr)

9. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 10.380 kWh pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:



8. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 und 1.1.2 genannte Schwellenwert von 104 MW ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 1.815 kWh pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

900
GWh/Jahr ≈ 908 GWh/Jahr = 1.815 kWh / Jahr x 500.000

Die durchschnittliche elektrische Arbeit zur Versorgung von 500.000 Personen im Jahr entspricht im Falle der Nummern 1.1.1 und 1.1.2 einer installierten Nettonennleistung von:

104
MW ≈ (908 GWh/Jahr) / (8.760 h/Jahr)

Der Schwellenwert von 36 MW für zur Erbringung von Primärregelleistung präqualifizierter Anlagen ergibt sich aus Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/631 der Kommission vom 14. April 2016 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger.

9. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Gesamthandelsvolumens von rund 600.000 GWh und eines Durchschnittshandelsvolumens pro Person pro Jahr von 7,46 MWh und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

3,7 TWh ≈ 7,46 MWh / Jahr x 500.000

10.
Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 10.380 kWh pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

5.190 GWh/Jahr = 10.380 kWh/Jahr x 500.000

vorherige Änderung nächste Änderung

10. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.2, 3.2.2, 3.2.3, 3.3.1 und 3.3.3 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge von 0,84 Tonnen Kraftstoff zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:



11. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.2, 3.1.3, 3.2.2, 3.2.3, 3.3.1 und 3.3.3 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge von 0,84 Tonnen Kraftstoff zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

420.000 t/Jahr = 0,84 t/Jahr x 500.000

vorherige Änderung nächste Änderung

11. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.2, 3.2.2, 3.2.3, 3.3.1 und 3.3.2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge von 1,24 Tonnen leichtem Heizöl zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:



12. Der für Erdöl in den Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.1, 3.1.3, 3.2.1, 3.2.2, 3.2.3 und 3.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge von 1,24 Tonnen leichtem Heizöl zur Versorgung einer Person pro Jahr und damit einer durchschnittlichen Gesamtproduktionsmenge von 620.000 Tonnen leichtem Heizöl für 500.000 versorgte Personen sowie unter der Annahme, dass aus einer Tonne Rohöl etwa 0,14 Tonnen leichtes Heizöl hergestellt werden, wie folgt berechnet:

4.400.000 t/Jahr = 620.000 t/Jahr / 0,14

13. Der für Kraftstoff in den Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer
3.1.2, 3.1.3, 3.2.1, 3.2.2, 3.2.3, 3.3.1, 3.3.2, 3.3.3 und 3.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge von 0,84 Tonnen Kraftstoff zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

420.000 t/Jahr = 0,84 t/Jahr x 500.000

14. Der für Flugkraftstoff in den Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.2, 3.1.3, 3.2.1, 3.2.2, 3.2.3, 3.3.1, 3.3.2, 3.3.3 und 3.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs einer Person pro Jahr von 0,1275 Tonnen Flugkraftstoff und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

63.750 t/Jahr = 0,1275 t/Jahr x 500.000

15. Der für Heizöl in den Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.2, 3.1.3, 3.2.1, 3.2.2, 3.2.3, 3.3.1, 3.3.3 und 3.4.1
genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge von 1,24 Tonnen leichtem Heizöl zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

620.000 t/Jahr = 1,24 t/Jahr x 500.000

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12. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.1, 3.2.1, 3.2.2 und 3.2.3 benannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge von 1,24 Tonnen leichtem Heizöl zur Versorgung einer Person pro Jahr und damit einer durchschnittlichen Gesamtproduktionsmenge von 620.000 Tonnen leichtem Heizöl für 500.000 versorgte Personen sowie unter der Annahme, dass aus einer Tonne Rohöl etwa 0,14 Tonnen leichtes Heizöl hergestellt werden, wie folgt berechnet:

4.400.000 t/Jahr ≈ (620.000 t/Jahr) / 0,14

13. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 4.1.1 und 4.1.2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs einer Person pro Jahr von 4,528 MWh und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

2.300 GWh/Jahr ≈ 4,528 MWh/Jahr x 500.000



 
Teil 3 Anlagenkategorien und Schwellenwerte


Spalte A | Spalte B | Spalte C | Spalte D

Nr. | Anlagenkategorie | Bemessungskriterium | Schwellenwert

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1. | Stromversorgung | |

1.1 | Stromerzeugung | |

1.1.1 | Erzeugungsanlage | installierte Netto-Nennleistung (elektrisch)
in MW | 420

1.1.2. | Erzeugungsanlage
mit Wärme-
auskopplung (KWK-Anlage) | installierte Netto-Nennleistung (direkt mit
Wärmeauskopplung verbundene
elektrische
Wirkleistung
bei Wärmenennleistung ohne
Kondensationsanteil)
in MW | 420

1.1.3
| Dezentrale Energieerzeugungsanlage | installierte Netto-Nennleistung (elektrisch)
in MW | 420


1.1.4
| Speicheranlage | installierte Netto-Nennleistung (elektrisch)
in MW | 420


1.1.5
| Anlage oder System zur Steuerung/
Bündelung
elektrischer Leistung | installierte Netto-Nennleistung (elektrisch)
in MW
| 420

1.2
| Stromübertragung | |



1 | Stromversorgung

1.1 | Stromerzeugung

1.1.1 | Erzeugungsanlage | Installierte Nettonennleistung (elektrisch
oder direkt
mit Wärmeauskopplung verbun-
dene
elektrische Wirkleistung bei Wärme-
nennleistung
ohne Kondensationsanteil) in
MW oder
| 104

installierte Nettonennleistung in MW, wenn
die Anlage als Schwarzstartanlage nach § 3
Absatz 2 des Beschlusses der Bundesnetz-
agentur vom 20. Mai 2020, Aktenzeichen
BK6-18-249 kontrahiert ist, oder
| 0

installierte Nettonennleistung in MW, wenn
die Anlage zur Erbringung von Primärregel-
leistung nach § 2 Nummer 8 StromNZV
präqualifiziert ist
| 36

1.1.2
| Anlage oder System zur
Steuerung/Bündelung
elektrischer
Leistung
| Installierte Nettonennleistung (elektrisch) in
MW oder
| 104

installierte Nettonennleistung in MW, wenn
die Anlage als Schwarzstartanlage nach § 3
Absatz 2 des Beschlusses BK6-18-249
kontrahiert ist, oder
| 0

installierte Nettonennleistung in MW, wenn
die Anlage zur Erbringung von Primärregel-
leistung nach § 2 Nummer 8 StromNZV
präqualifiziert ist
| 36

1.2
| Stromübertragung

1.2.1 | Übertragungsnetz | Durch Letztverbraucher und Weiterverteiler
entnommene Jahresarbeit in GWh/Jahr | 3.700

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1.2.2 | Zentrale Anlage und System für
den Stromhandel, soweit diese den
physischen kurzfristigen Spothandel
und das deutsche Marktgebiet
betreffen | Handelsvolumen an der Börse in TWh/Jahr | 200

1.3 |
Stromverteilung | |

1.3.1 | Verteilernetz | Durch Letztverbraucher und Weiterverteiler
entnommene Jahresarbeit in GWh/Jahr | 3.700

1.3.2
| Messstelle | Leistung der angeschlossenen Verbrauchs-
stelle beziehungsweise Einspeisung
in MW | 420

2.
| Gasversorgung | |

2.1 | Gasförderung | |



1.3 | Stromverteilung

1.3.1 | Stromverteilernetz | Durch Letztverbraucher und Weiterverteiler
entnommene Jahresarbeit in GWh/Jahr | 3.700

1.4
| Stromhandel

1.4.1
| Zentrale Anlage oder System für
den Stromhandel | Abgewickeltes Handelsvolumen
in TWh/Jahr | 3,7

2
| Gasversorgung

2.1 | Gasförderung

2.1.1 | Gasförderanlage | Energie des geförderten Gases in GWh/Jahr | 5.190

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2.1.2 | Gasspeicher | Entnommene Arbeit in GWh/Jahr | 5.190

2.2 | Gastransport | |



2.1.2 | Anlage zur zentralen standort-
übergreifenden Steuerung
| Energie des geförderten Gases in GWh/Jahr | 5.190

2.2 | Gastransport und -speicherung

2.2.1 | Fernleitungsnetz | Durch Letztverbraucher und Weiterverteiler
entnommene Jahresarbeit in GWh/Jahr | 5.190

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2.3 | Gasverteilung | |

2.3.1
| Gasverteilernetz | Entnommene Arbeit in GWh/Jahr | 5.190

3.
| Kraftstoff- und Heizölversorgung | |

3.1 | Rohölförderung und Rohölprodukten-
herstellung | |


3.1.1 | Ölförderanlage | Gefördertes Rohöl in Tonnen/Jahr | 4,4 Millionen

3.1.2 | Raffinerie | Erzeugter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder | 420.0001

Erzeugtes
Heizöl in Tonnen/Jahr | 620.000

3.2
| Öltransport | |

3.2.1 | Mineralölfernleitung | Transportierte Rohölmenge oder Produkten-
menge
in Tonnen/Jahr | 4,4 Millionen

3.2.2 | Öl- und Produktenlager | Umgeschlagene Rohölmenge in
Tonnen/Jahr
oder | 4,4 Millionen

Umgeschlagene Menge
Kraftstoff in
Tonnen/Jahr oder | 420.0001

Umgeschlagene Menge
Heizöl in
Tonnen/Jahr
| 620.000

3.2.3 | Anlage zur zentralen standort-
übergreifenden Steuerung | Gesamtmenge der transportierten
Rohölmenge
oder Produktenmenge
in Tonnen/Jahr oder
| 4,4 Millionen

Gesamtmenge der umgeschlagenen
Rohölmenge
in Tonnen/Jahr oder | 4,4 Millionen

Gesamtmenge der umgeschlagenen
Menge
Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder | 420.0001

Gesamtmenge der umgeschlagenen
Menge
Heizöl in Tonnen/Jahr | 620.000

3.3 | Kraftstoff- und Heizölverteilung | |

3.3.1 | Anlage oder System von
Aggregatoren zum Vertrieb
von Kraftstoff
und Heizöl | Gesamtmenge der verteilten Menge
Kraftstoff
in Tonnen/Jahr | 420.0001

Gesamtmenge der verteilten Menge
Heizöl
in Tonnen/Jahr | 620.000

3.3.2 | Tankstellennetz | Verteilte Menge Kraftstoff in Tonnen/Jahr | 420.0001

3.3.3 | Anlage zur zentralen standort-
übergreifenden Steuerung | Gesamtmenge der verteilten Menge
Kraftstoff
in Tonnen/Jahr | 420.0001

Gesamtmenge der verteilten Menge
Heizöl
in Tonnen/Jahr | 620.000

4.
| Fernwärmeversorgung | |

4.1 | Erzeugung von Fernwärme | |



2.2.2 | Gasgrenzübergabestelle | Durchgeleitete Arbeit in GWh/Jahr | 5.190

2.2.3
| Gasspeicher | Entnommene Arbeit in GWh/Jahr | 5.190

2.3 | Gasverteilung

|
Gasverteilernetz | Entnommene Arbeit in GWh/Jahr | 5.190

2.4
| Gashandel

2.4.1 | Gashandelssystem | Energie der gehandelten Gasmengen oder
-kapazitäten in GWh/Jahr | 5.190

3 |
Kraftstoff- und Heizölversorgung

3.1 | Erdölförderung und Produktenherstellung

3.1.1 | Ölförderanlage | Gefördertes Erdöl in Tonnen/Jahr | 4.400.000

3.1.2 | Raffinerie | Erzeugter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder | 420.000 (≈ 420
Millionen Liter)


erzeugter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder | 63.750

erzeugtes
Heizöl in Tonnen/Jahr | 620.000

3.1.3
| Anlage zur zentralen standort-
übergreifenden Steuerung
| Gefördertes Rohöl in Tonnen/Jahr oder | 4.400.000

erzeugter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder | 420.000

erzeugter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder | 63.750

erzeugtes Heizöl in Tonnen/Jahr | 620.000

3.2 | Erdöltransport und -lagerung

3.2.1 | Mineralölfernleitung | Transportierte entnommene Rohölmenge in
Tonnen/Jahr
oder | 4.400.000

transportierte Kraftstoffmenge
in Tonnen/Jahr
oder
| 420.000

transportierte Flugkraftstoffmenge in
Tonnen/Jahr oder | 63.750

transportierte Heizölmenge in Tonnen/Jahr | 620.000

3.2.2 | Erdöl- und Erdölproduktenlager | Umgeschlagenes Rohöl in Tonnen/Jahr oder | 4.400.000

umgeschlagener
Kraftstoff in Tonnen/Jahr
oder | 420.000

umgeschlagener Flugkraftstoff in

Tonnen/Jahr oder | 63.750

umgeschlagenes
Heizöl in Tonnen/Jahr | 620.000

3.2.3 | Anlage zur zentralen standort-
übergreifenden Steuerung | Gesamtmenge des transportierten Rohöls
und
der transportierten Ölprodukte in
Tonnen/Jahr
oder | 4.400.000

umgeschlagenes Rohöl
in Tonnen/Jahr oder | 4.400.000

umgeschlagener
Kraftstoff in Tonnen/Jahr
oder | 420.000

umgeschlagener Flugkraftstoff in
Tonnen/Jahr
oder | 63.750

umgeschlagenes
Heizöl in Tonnen/Jahr | 620.000

3.3 | Kraftstoff- und Heizölverteilung

3.3.1 | Anlage oder System von
Aggregatoren zum Vertrieb von
Kraftstoff
und Heizöl | Verteilter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder | 420.000

verteilter Flugkraftstoff
in Tonnen/Jahr oder | 63.750

verteiltes Heizöl in Tonnen/Jahr |
620.000

3.3.2 | Tankstellennetz | Verteilter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder | 420.000

verteilter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr | 63.750

3.3.3 | Anlage zur zentralen standort-
übergreifenden Steuerung | Verteilter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder | 420.000

verteilter Flugkraftstoff
in Tonnen/Jahr oder | 63.750

verteiltes Heizöl in Tonnen/Jahr |
620.000

3.4
| Mineralölhandel

3.4.1
| Anlagen oder Systeme zur zen-
tralen kommerziellen Steuerung
| Abgewickeltes Erdöl in Tonnen/Jahr oder | 4.400.000

abgewickelter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder | 420.000

abgewickelter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr
oder | 63.750

abgewickeltes Heizöl in Tonnen/Jahr | 620.000

4 | Fernwärmeversorgung

4.1 | Erzeugung von Fernwärme

4.1.1 | Heizwerk | Ausgeleitete Wärmeenergie in GWh/Jahr | 2.300

4.1.2 | Heizkraftwerk | Ausgeleitete Wärmeenergie in GWh/Jahr | 2.300

vorherige Änderung nächste Änderung

4.2 | Verteilung von Fernwärme | |



4.2 | Verteilung von Fernwärme

4.2.1 | Fernwärmenetz | Angeschlossene Haushalte | 250.000

vorherige Änderung nächste Änderung


1 ≈ 420 Millionen Liter




4.3 | Steuerung und Überwachung

4.3.1 | Anlage zur zentralen standort-
übergreifenden Steuerung | Angeschlossene Haushalte oder | 250.000

ausgeleitete Wärmeenergie in GWh/Jahr | 2.300


(heute geltende Fassung) 

Anhang 2 (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 3 Absatz 4 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Wasser


Teil 1 Grundsätze und Fristen

vorherige Änderung nächste Änderung

1. Für die in Teil 3 Spalte B Nummer 1 genannten Anlagenkategorien gelten vorrangig die Begriffsbestimmungen nach den technischen Regeln der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. (DIN EN 16323) in der jeweils geltenden Fassung. Für die in Teil 3 Spalte B Nummer 2 genannten Anlagenkategorien gelten vorrangig die Begriffsbestimmungen nach den technischen Regeln der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfachs e. V. (DIN 4046) in der jeweils geltenden Fassung.

2.
Im Sinne von Anhang 2 ist oder sind

a)
Gewinnungsanlage (Wasserwerk)

ein Brunnen oder eine Brunnenreihe, eine Sickerleitung, ein Sickerstollen, eine Zisterne oder ein Entnahmebauwerk zur Gewinnung von Oberflächenwasser oder andere Wasserfassung zur Gewinnung von Rohwasser.

b)
Aufbereitungsanlage (Wasserwerk)



1. Im Sinne von Anhang 2 ist oder sind

1.1
Gewinnungsanlage

ein Brunnen oder eine Brunnenreihe, eine Sickerleitung, ein Sickerstollen, eine Zisterne, ein Entnahmebauwerk oder eine Stauanlage zur Gewinnung, Bevorratung oder Bewirtschaftung von Oberflächenwasser oder andere Wasserfassung zur Gewinnung von Rohwasser.

1.2
Aufbereitungsanlage (Wasserwerk)

die Gesamtheit aller technischen Einrichtungen zur Trinkwasseraufbereitung einschließlich der zugehörigen Nebenanlagen sowie der Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik.

vorherige Änderung nächste Änderung

c) Leitzentrale (Leitwarte, Leitstelle oder Prozessleitwarte)

eine Anlage, in der ein oder mehrere Prozessschritte auch räumlich verteilter Anlagen zentral überwacht und/oder gesteuert werden können.

d)
Wasserverteilungssystem

ein Teil eines Wasserversorgungssystems mit Rohrleitungen, Trinkwasserbehältern, Förderanlagen und sonstigen Einrichtungen zum Zweck der Verteilung von Wasser an die Verbraucher. Dieses System beginnt nach der Wasseraufbereitungsanlage oder, wenn keine Aufbereitung erfolgt, nach der Wassergewinnung und endet an der Übergabestelle zum Verbraucher.

e)
Kanalisation



1.3 Wasserverteilungssystem

ein Teil eines Wasserversorgungssystems mit Rohrleitungen, Trinkwasserbehältern, Förderanlagen und sonstigen Einrichtungen zum Zweck der Verteilung von Wasser an die Verbraucher. Dieses System beginnt nach der Wasseraufbereitungsanlage oder, wenn keine Aufbereitung erfolgt, nach der Wassergewinnung oder bei Weiterverteilern an der Übergabestelle des Vorlieferanten und endet an der Übergabestelle zum Verbraucher.

1.4 Leitzentrale

eine Anlage, insbesondere eine Leitwarte, Leitstelle oder Prozessleitwarte, in der ein oder mehrere Prozessschritte auch räumlich verteilter Anlagen zentral überwacht und/oder gesteuert werden können.

1.5
Kanalisation

ein Netz von Rohrleitungen und Zusatzbauten (zum Beispiel Regenüberlaufbecken, Regenrückhaltebecken, Regenklärbecken und Pumpstationen), das Abwasser von Anschlusskanälen zu Kläranlagen oder zu anderen Entsorgungsstellen ableitet.

vorherige Änderung nächste Änderung

f) Kläranlage

eine Anlage, in der Abwasser physikalisch, biologisch und/oder chemisch behandelt wird (DIN EN 16323). Die Anlagen zur Gewässereinleitung (zum Beispiel HW-Pumpwerke und Ableitungskanäle) werden als Bestandteil der Kläranlage angesehen.

3.
Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur.

4.
Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln.

5.
Für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 bis 1.3.1 ist der Versorgungsgrad zum 30. Juni des zurückliegenden Kalenderjahres maßgeblich.

6.
Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen



1.6 Kläranlage

eine Anlage, in der Abwasser physikalisch, biologisch oder chemisch behandelt wird. Die Anlagen zur Gewässereinleitung (zum Beispiel Hochwasserpumpwerke und Ableitungskanäle) werden als Bestandteil der Kläranlage angesehen.

2.
Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur. Nicht mehr als Kritische Infrastruktur gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.

3.
Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln.

4.
Für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 bis 1.3.1 ist der Versorgungsgrad zum 30. Juni des zurückliegenden Kalenderjahres maßgeblich.

5.
Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen

a) auf demselben Betriebsgelände liegen,

b) mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind,

c) einem vergleichbaren technischen Zweck dienen und

d) unter gemeinsamer Leitung stehen.

Teil 2 Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte

vorherige Änderung nächste Änderung

7. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 2.1.1 bis 2.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 44 m³ pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:



6. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 bis 1.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 44 m³ pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

22 Millionen m³/Jahr = 44 m³/Jahr x 500.000

Teil 3 Anlagenkategorien und Schwellenwerte


Spalte A | Spalte B | Spalte C | Spalte D

Nr. | Anlagenkategorie | Bemessungskriterium | Schwellenwert

vorherige Änderung nächste Änderung

1. | Abwasserbeseitigung | |

1.1 | Siedlungsentwässerung | |

1.1.1 | Kanalisation | Angeschlossene Einwohner | 500.000

1.2 | Abwasserbehandlung und
Gewässereinleitung | |

1.2.1 | Kläranlage | Ausbaugröße in Einwohnerwerten | 500.000

1.3 | Steuerung und Überwachung | |

1.3.1 | Leitzentrale | Ausbaugrößen der gesteuerten/
überwachten Anlagen in Einwohnerwerten | 500.000

2. | Trinkwasserversorgung | |

2.1 | Gewinnung | |

2.1.1 |
Gewinnungsanlage (Wasserwerk) | Gewonnene Wassermenge in
Millionen m³/Jahr | 22

2.2
| Aufbereitung | |

2.2.1
| Aufbereitungsanlage (Wasserwerk) | Aufbereitete Trinkwassermenge in
Millionen m³/Jahr | 22

2.3
| Verteilung | |

2.3.1
| Wasserverteilungssystem | Verteilte Wassermenge in Millionen m³/Jahr | 22

2.4
| Steuerung und Überwachung | |

2.4.1
| Leitzentrale | Von den gesteuerten/überwachten Anlagen
gewonnene, transportierte oder aufbereitete
Menge Wasser
in Millionen m³/Jahr | 22



1 | Trinkwasserversorgung

1.1 | Gewinnung

1.1.1 | Gewinnungsanlage | Gewonnene Wassermenge in
Millionen m³/Jahr | 22

1.2
| Aufbereitung

1.2.1
| Aufbereitungsanlage
(Wasserwerk)
| Aufbereitete Trinkwassermenge in
Millionen m³/Jahr | 22

1.3
| Verteilung

1.3.1
| Wasserverteilungssystem | Verteilte Wassermenge in Millionen m³/Jahr | 22

1.4
| Steuerung und Überwachung

1.4.1
| Leitzentrale | Von den gesteuerten/überwachten Anlagen
gewonnene, transportierte oder aufbereitete
Wassermenge
in Millionen m³/Jahr | 22

2 | Abwasserbeseitigung

2.1 | Siedlungsentwässerung

2.1.1 | Kanalisation | Angeschlossene Einwohner | 500.000

2.2 | Abwasserbehandlung und Gewässereinleitung

2.2.1 | Kläranlage | Ausbaugröße in Einwohnerwerten | 500.000

2.3 | Steuerung und Überwachung

2.3.1 | Leitzentrale | Ausbaugrößen der Anlagen in Einwohner-
werten oder angeschlossene Einwohner der
gesteuerten oder überwachten Anlagen | 500.000


(heute geltende Fassung) 

Anhang 3 (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 4 Absatz 3 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Ernährung


Teil 1 Grundsätze und Fristen

1. Für die in Teil 3 Spalte B Nummer 1 genannten Anlagenkategorien gelten grundsätzlich die Begriffsbestimmungen des § 3 Nummer 1 bis 3 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung.

2. Im Sinne von Anhang 3 ist oder sind

vorherige Änderung nächste Änderung

a) Anlage zur Herstellung von Lebensmitteln

eine Anlage zur Herstellung von Lebensmitteln im Sinne von § 3 Nummer 2 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung.

b)
Anlage zur Behandlung von Lebensmitteln

eine Anlage zur Behandlung von Lebensmitteln im Sinne von § 3 Nummer 3 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung.

c)
Anlage oder System zur Distribution von Lebensmitteln

eine Anlage oder ein System zur Planung, Steuerung, Bereitstellung und Verteilung von Produktionsmitteln oder Lebensmitteln, insbesondere eine standortübergreifende Anlage oder ein standortübergreifendes System.

d)
Anlage oder System zur Bestellung von Lebensmitteln

Eine
Anlage oder ein System zur Bestellung von Lebensmitteln, insbesondere eine standortübergreifende Anlage oder ein standortübergreifendes System.

e)
Anlage zum Inverkehrbringen von Lebensmitteln

eine Anlage zum Inverkehrbringen von Lebensmitteln im Sinne von § 3 Nummer 1 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung, zum Beispiel eine Verkaufsstelle des Einzel- oder Großhandels.

f) Anlage oder System zur zentralen standortübergreifenden Steuerung

eine Anlage oder ein System, durch die oder das eine oder mehrere andere Anlagen standortübergreifend gesteuert oder überwacht werden, insbesondere eine filialübergreifende Anlage oder ein filialübergreifendes System.

3. Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmalig erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur.



2.1 Anlage oder System zur Herstellung von Lebensmitteln

eine Anlage zum Herstellen von Lebensmitteln im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.

2.2
Anlage oder System zur Behandlung von Lebensmitteln

eine Anlage zum Behandeln von Lebensmitteln im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.

2.3
Anlage oder System zur Distribution von Lebensmitteln

eine Anlage oder ein System zur Planung, Steuerung, Bereitstellung und Verteilung von Produktionsmitteln oder Lebensmitteln, zum Beispiel Fuhrpark-, Hof- oder Flottenmanagementsysteme.

2.4
Anlage oder System zur zentralen Steuerung oder Überwachung

eine Anlage oder
ein System, durch die oder das eine oder mehrere andere Anlagen oder Systeme gesteuert oder überwacht werden, zum Beispiel ERP-, Warenwirtschafts- oder Lagerverwaltungssysteme.

2.5
Anlage oder System zur Bestellung von Lebensmitteln

eine
Anlage oder ein System zur Aufgabe oder Entgegennahme von Lebensmittelbestellungen, zum Beispiel EDI-Dispositionssysteme, Lieferanten- und Kundenstammdatensysteme.

2.6
Anlage oder System zum Inverkehrbringen von Lebensmitteln

eine Anlage oder ein System zum Inverkehrbringen von Lebensmitteln im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, zum Beispiel eine Verkaufsstelle des Einzel- oder Großhandels.

3. Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmalig erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur. Nicht mehr als Kritische Infrastruktur gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.

4. Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln.

5. Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen

a) auf demselben Betriebsgelände liegen,

b) mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind,

c) einem vergleichbaren technischen Zweck dienen und

d) unter gemeinsamer Leitung stehen.

6. Die Ermittlung des Versorgungsgrads kann, bei einer Anlage, die den Anlagenkategorien des Teils 3 Spalte A Nummer 1.2 zuzuordnen ist, mittels einer pauschalierten Umrechnung der in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte auf den in einem Kalenderjahr erzielten Bruttoumsatz in einem Verhältnis von 3,90 Euro pro kg oder l erfolgen.

Teil 2 Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte

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7. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 genannte Schwellenwert (Speisen) ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge zur Versorgung einer Person mit Lebensmitteln (Speisen) aller Produktgruppen von 0,869 Tonnen/Jahr sowie eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:



7. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 genannte Schwellenwert (Lebensmittel außer Getränke) ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge zur Versorgung einer Person mit Lebensmitteln aller Produktgruppen außer Getränken von 0,869 Tonnen/Jahr sowie eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

434.500 t/Jahr = 0,869 t/Jahr x 500.000

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8. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 genannte Schwellenwert (Getränke) ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 700 l/Jahr von nichtalkoholischen Getränken sowie eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:



8. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 genannte Schwellenwert (Getränke) ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 700 l/Jahr von Getränken mit Ausnahme von Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent sowie eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

350 Millionen l/Jahr = 700 l/Jahr x 500.000

Teil 3 Anlagenkategorien und Schwellenwerte


Spalte A | Spalte B | Spalte C | Spalte D

Nr. | Anlagenkategorie | Bemessungskriterium | Schwellenwert

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1. | Lebensmittelversorgung | |

1.1 | Lebensmittelherstellung und
-behandlung | |


1.1.1 | Anlage zur Herstellung von
Lebensmitteln
| Menge der hergestellten Lebensmittel
in t/Jahr
oder l/Jahr | Speisen:
434.500 t
oder
Getränke:
350 Millionen l


1.1.2 | Anlage zur Behandlung von
Lebensmitteln
| Menge der behandelten Lebensmittel
in t/Jahr
oder l/Jahr | Speisen:
434.500 t
oder
Getränke:
350 Millionen l


1.1.3 | Anlage oder System zur
Distribution von Lebensmitteln | Menge der umgeschlagenen Lebensmittel
in t/Jahr
oder l/Jahr | Speisen:
434.500 t
oder
Getränke:
350 Millionen l


1.1.4 | Anlage oder System zur zentralen
standortübergreifenden
Steuerung | Gesamtmenge der jeweils hergestellten,
behandelten
oder umgeschlagenen
Lebensmittel der
gesteuerten Anlagen
in t/Jahr
oder l/Jahr | Speisen:
434.500 t
oder
Getränke:
350 Millionen l


1.2
| Lebensmittelhandel | |

1.2.1 | Anlage zur Behandlung von
Lebensmitteln
| Menge der behandelten Lebensmittel
in t/Jahr
oder l/Jahr | Speisen:
434.500 t
oder
Getränke:
350 Millionen l


1.2.2 | Anlage oder System zur
Distribution von Lebensmitteln | Menge der umgeschlagenen Lebensmittel
in t/Jahr
oder l/Jahr | Speisen:
434.500 t
oder
Getränke:
350 Millionen l


1.2.3 | Anlage oder System zur
Bestellung von Lebensmitteln | Menge der bestellten Lebensmittel
in t/Jahr
oder l/Jahr | Speisen:
434.500 t
oder
Getränke:
350 Millionen l


1.2.4 | Anlage zum Inverkehrbringen von
Lebensmitteln
| Menge der in Verkehr gebrachten
Lebensmittel
in t/Jahr oder l/Jahr | Speisen:
434.500 t
oder
Getränke:
350 Millionen l


1.2.5 | Anlage oder System zur zentralen
standortübergreifenden
Steuerung | Gesamtmenge der jeweils behandelten,
umgeschlagenen, bestellten
oder
in Verkehr gebrachten Lebensmittel der
gesteuerten Anlagen
in t/Jahr oder l/Jahr | Speisen:
434.500 t

oder
Getränke:
350 Millionen l




1 | Lebensmittelversorgung

1.1 | Lebensmittelherstellung und -behandlung

1.1.1 | Anlage oder System zur
Herstellung
von Lebensmitteln | Hergestellte Lebensmittel außer Getränke in
Tonnen/Jahr
oder | 434.500

hergestellte Getränke außer Getränke mit
einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volu-
menprozent in Liter/Jahr | 350.000.000

1.1.2 | Anlage oder System zur
Behandlung
von Lebensmitteln | Behandelte Lebensmittel außer Getränke in
Tonnen/Jahr
oder | 434.500

behandelte Getränke außer Getränke mit
einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volu-
menprozent in Liter/Jahr | 350.000.000

1.1.3 | Anlage oder System zur
Distribution von Lebensmitteln | Umgeschlagene Lebensmittel außer
Getränke in Tonnen/Jahr
oder | 434.500

umgeschlagene Getränke außer Getränke
mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2
Volumenprozent in Liter/Jahr | 350.000.000

1.1.4 | Anlage oder System zur
zentralen
Steuerung oder Über-
wachung
| Hergestellte, behandelte, umgeschlagene,
bestellte
oder in Verkehr gebrachte Lebens-
mittel außer Getränke aller durch die Anlage
oder das System
gesteuerten oder über-
wachten
Anlagen in Tonnen/Jahr oder | 434.500

|
| hergestellte, behandelte, umgeschlagene,
bestellte oder in Verkehr gebrachte Getränke
außer Getränke mit einem Alkoholgehalt von
mehr als 1,2 Volumenprozent aller durch die
Anlage oder das System gesteuerten oder
überwachten Anlagen in Liter/Jahr
| 350.000.000

1.2
| Lebensmittelhandel

1.2.1 | Anlage oder System zur
Behandlung
von Lebensmitteln | Behandelte Lebensmittel außer Getränke in
Tonnen/Jahr
oder | 434.500

behandelte Getränke außer Getränke mit
einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2
Volumenprozent in Liter/Jahr | 350.000.000

1.2.2 | Anlage oder System zur
Distribution von Lebensmitteln | Umgeschlagene Lebensmittel außer
Getränke in Tonnen/Jahr
oder | 434.500

umgeschlagene Getränke außer Getränke
mit einem Alkoholgehalt von mehr als
1,2 Volumenprozent in Liter/Jahr | 350.000.000

1.2.3 | Anlage oder System zur
Bestellung von Lebensmitteln | Bestellte Lebensmittel außer Getränke in
Tonnen/Jahr
oder | 434.500

bestellte Getränke außer Getränke mit einem
Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenpro-
zent in Liter/Jahr | 350.000.000

1.2.4 | Anlage oder System zum
Inverkehrbringen
von Lebens-
mitteln
| In Verkehr gebrachte Lebensmittel außer
Getränke
in Tonnen/Jahr oder | 434.500

in Verkehr gebrachte Getränke außer Ge-
tränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als
1,2 Volumenprozent in Liter/Jahr | 350.000.000

1.2.5 | Anlage oder System zur
zentralen
Steuerung oder
Überwachung
| Behandelte, umgeschlagene, bestellte oder
in Verkehr gebrachte Lebensmittel außer
Getränke aller durch die Anlage oder das
System gesteuerten oder überwachten An-
lagen
in Tonnen/Jahr oder | 434.500

behandelte, umgeschlagene, bestellte oder
in Verkehr gebrachte Getränke außer Ge-
tränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als
1,2 Volumenprozent aller durch die Anlage

oder das System gesteuerten oder über-
wachten Anlagen in Liter/Jahr | 350.000.000


Anhang 4 (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 5 Absatz 4 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Informationstechnik und Telekommunikation


Teil 1 Grundsätze und Fristen

1. Für die in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorien gelten vorrangig die Begriffsbestimmungen nach § 3 des Telekommunikationsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

2. Im Sinne von Anhang 4 ist oder sind

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a) Ortsgebundenes Zugangsnetz

eine Anlage, über die der Zugang zu einem Sprachkommunikationsdienst, zu einem öffentlichen Datenübertragungsdienst oder zu einem Internetzugangsdienst erfolgt (zum Beispiel Glasfaseranschlüsse und Mobilfunk-Zugangsnetze).

b)
Übertragungsnetz

eine Anlage zur Übertragung von Sprache und Daten für Sprachkommunikationsdienste und öffentliche Datenübertragungsdienste oder für Internetzugangsdienste (zum Beispiel Backbone- und Core-Netze).

c)
IXP

eine Anlage, die mehr als zwei unabhängige autonome Systeme direkt verbindet, so dass der Netzwerkverkehr zwischen zwei angeschlossenen autonomen Systemen direkt ohne Nutzung eines intermediären autonomen Systems fließt.

d) DNS-Resolver, die zur Nutzung von Sprachkommunikationsdiensten, öffentlich zugänglichen Datenübertragungsdiensten oder Internetzugangsdiensten *) angeboten werden


eine Anlage oder ein System im Zugangsnetz eines Internet Service Providers zur Beantwortung von Anfragen zur Namensauflösung, die bei Unkenntnis der Antwort die Anfragen an übergeordnete DNS-Instanzen weiterreicht.

e) Autoritative
DNS-Server



2.1 Zugangsnetz

eine Anlage, über die der Zugang zu einem Sprachkommunikationsdienst, zu einem öffentlich zugänglichen Datenübertragungsdienst oder zu einem Internetzugangsdienst erfolgt, zum Beispiel Glasfaseranschlüsse und Mobilfunkzugangsnetze.

2.2
Übertragungsnetz

eine Anlage zur Übertragung von Sprache und Daten für Sprachkommunikationsdienste und öffentlich zugängliche Datenübertragungsdienste oder für Internetzugangsdienste, zum Beispiel Backbone- und Core-Netze.

2.3
IXP

eine von den angeschlossenen autonomen Systemen unabhängige Netzeinrichtung, die die Zusammenschaltung von mehr als zwei unabhängigen autonomen Systemen für den Zweck des Austausches von Internetdatenverkehr ermöglicht. Eine Anlage ist auch dann ein IXP, wenn der Internetdatenverkehr zwischen zwei beliebigen teilnehmenden autonomen Systemen nicht über ein intermediäres autonomes System läuft.

2.4 DNS-Resolver


eine Anlage oder ein System im Zugangsnetz eines Anbieters von Internetzugangsdiensten zur Beantwortung von Anfragen zur Namensauflösung, die oder das bei Unkenntnis der Antwort die Anfragen an übergeordnete DNS-Instanzen weiterreicht, wenn die Anlage oder das System zur Nutzung von Sprachkommunikationsdiensten, öffentlich zugänglichen Datenübertragungsdiensten oder Internetzugangsdiensten angeboten wird.

2.5 Autoritativer
DNS-Server

eine Anlage oder ein System zur Beantwortung von Anfragen zur Namensauflösung gemäß Kapitel 5 des RFC 7719, in der oder in dem durch lokal vorliegende Informationen über den Inhalt einer DNS-Zone Anfragen über diese DNS-Zone beantwortet werden oder die Anfragen an andere Server delegiert werden.

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f) Rechenzentrum (Housing)



2.6 Top-Level-Domain-Name-Registry

eine Anlage, welche die Registrierung von Internet-Domain-Namen innerhalb einer spezifischen Top-Level-Domain (TLD) verwaltet und betreibt.

2.7
Rechenzentrum (Housing)

ein oder mehrere Gebäude, zumindest aber ein geschlossener Raum mit dem vorrangigen Zweck, eine geeignete Umgebung für die Unterbringung und den Betrieb von zentralen IT-Komponenten, zum Beispiel Server oder Netzwerktechnik, in mindestens zehn Racks bereitzustellen.

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g) Serverfarm (Hosting)

zwei oder mehrere Computer, die im IT-Netzwerk Dienste bereitstellen, wobei virtuelle Server als virtuelle Maschinen gelten, die auf einem physischen Server betrieben werden und wie ein eigenständiger Computer agieren.

h)
Content Delivery Netzwerk

ein Netz regional verteilter und über das Internet verbundener Server, mit dem Inhalte, insbesondere große Mediendateien, ausgeliefert werden.

i)
Anlage zur Erbringung von Vertrauensdiensten



2.8 Serverfarm (Hosting)

zwei oder mehrere physische oder virtuelle Instanzen, die im IT-Netzwerk Dienste bereitstellen. Dabei gelten virtuelle Maschinen, die mit einem eigenen Betriebssystem auf einer physischen Instanz betrieben werden, als virtuelle Instanzen.

2.9
Content Delivery Network

ein Netz regional verteilter und über das Internet verbundener Server, mit dem Inhalte ausgeliefert und zwischengespeichert werden, um insbesondere die Verfügbarkeit und Performanz zu erhöhen.

2.10
Anlage zur Erbringung von Vertrauensdiensten

eine vertrauenswürdige dritte Instanz (Trusted Third Party), die in elektronischen Kommunikationsprozessen die jeweilige Identität des Kommunikationspartners bescheinigt.

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3. Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur.



3. Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur. Nicht mehr als Kritische Infrastruktur gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.

4. Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln.

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5. Ist der Versorgungsgrad für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 bis 1.2.1 unmittelbar anhand der Anzahl versorgter Teilnehmer zu ermitteln, ist der Versorgungsgrad zum 30. Juni des zurückliegenden Kalenderjahres jeweils maßgeblich.



5. Für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 bis 1.2.1 und 2.1.1 ist der Versorgungsgrad zum 30. Juni des zurückliegenden Kalenderjahres jeweils maßgeblich.

6. Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein enger betrieblicher Zusammenhang ist unabhängig von der räumlichen Distanz der Anlagen gegeben, wenn die Anlagen

a) mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen oder untereinander verbunden sind,

b) einem vergleichbaren technischen Zweck dienen und

c) unter gemeinsamer Leitung oder Steuerung stehen.

Teil 2 Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte

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7. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1 bis 1.2 genannte Schwellenwert ergibt sich aus § 185 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

8. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.3.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer Anzahl von 50.000 Autonomen Systemen aus allen Netzen und einer Bedarfsabdeckung von 500.000 versorgten Personen bei einer Gesamtbevölkerung von 80 Millionen Personen wie folgt berechnet:

300 ≈ 500.000 / 80.000.000 x 50.000

9. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.4.2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 40 Millionen in der Bundesrepublik Deutschland verwalteten Domains und einer Bedarfsabdeckung von 500.000 versorgten Personen bei einer Gesamtbevölkerung von 80 Millionen Personen wie folgt berechnet:

250.000 ≈ 500.000 / 80.000.000 x 40.000.000

10. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 2.2.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 4 Millionen in der Bundesrepublik Deutschland verwalteten Servern und einer Bedarfsabdeckung von 500.000 versorgten Personen bei einer Gesamtbevölkerung von 80 Millionen Personen wie folgt berechnet:

25.000
= 500.000 / 80.000.000 x 4.000.000



7. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1 und 1.2 genannte Schwellenwert ergibt sich aus § 185 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

8. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.3.1 genannte Schwellenwert von 100 autonomen Systemen basiert auf der wirtschaftlichen und regionalen Relevanz der betroffenen IXPs.

9. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.4.2 und 1.4.3 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 40 Millionen in der Bundesrepublik Deutschland verwalteten Domains und einer Bedarfsabdeckung von 500.000 versorgten Personen bei einer Gesamtbevölkerung von 80 Millionen Personen wie folgt berechnet:

250.000 ≈ (500.000 / 80.000.000) x 40.000.000

10. Die für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 2.2.1 genannten Schwellenwerte sind unter Annahme von 1,6 Millionen physischen und 2,4 Millionen virtuellen in der Bundesrepublik Deutschland verwalteten Serverinstanzen und einer Bedarfsabdeckung von 500.000 versorgten Personen bei einer Gesamtbevölkerung von 80 Millionen Personen wie folgt berechnet:

Physische Instanzen: 1.600.000x 500.000 / 80.000.000
= 10.000

Virtuelle Instanzen: 2.400.000x
500.000 / 80.000.000 = 15.000

11. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 2.2.2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Transportvolumens von 11.826.000 Terabyte/Jahr und einer Bedarfsabdeckung von 500.000 versorgten Personen bei 80 Millionen Personen Gesamtbevölkerung wie folgt berechnet:

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75.000 TByte/Jahr ≈ 500.000 / 80.000.000 x 11.826.000 TByte/Jahr



75.000 TByte/Jahr ≈ (500.000 / 80.000.000) x 11.826.000 TByte/Jahr

Teil 3 Anlagenkategorien und Schwellenwerte


Spalte A | Spalte B | Spalte C | Spalte D

Nr. | Anlagenkategorie | Bemessungskriterium | Schwellenwert

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1. | Sprach- und Datenübertragung | |

1.1 | Zugang | |

1.1.1 | Ortsgebundene Zugangsnetze, über
die Zugang zu einem Sprachkommunikationsdienst, zu einem öffentlichen Datenübertragungsdienst oder
Internetzugangsdienst erfolgt
| Teilnehmeranschlüsse des Zugangsnetzes
3 Nummer 58 TKG in der jeweils
geltenden Fassung)
| 100.000
(§ 185 Absatz 1 Satz 1 TKG
in der jeweils
geltenden
Fassung)


1.2.
| Übertragung | |

1.2.1 | Übertragungsnetze für Sprachkommunikationsdienste und Datenübertragungsdienste oder Internet-
zugangsdienste
(ohne Nummer 1.1.1)
| Vertragspartner des jeweiligen Dienstes | 100.000
(§ 185 Absatz 1 Satz 1 TKG
in der jeweils
geltenden
Fassung)


1.3 | Vermittlung | |

1.3.1 | IXP für Sprachkommunikationsdienste, Datenübertragungsdienste
oder Internetzugangsdienste
| Anzahl angeschlossener autonomer
Systeme (Jahresdurchschnitt) | 300

1.4.
| Steuerung | |

1.4.1 | DNS-Resolver, die zur Nutzung
von Sprachkommunikationsdiensten, Datenübertragungsdiensten oder Internetzugangsdiensten
angeboten werden
| Anzahl Vertragspartner des Zugangsnetzes,
in welchem
der DNS-Resolver betrieben
wird | 100.000

1.4.2 | Autoritative DNS-Server | Anzahl der Domains, für die der Server
autoritativ ist oder die aus der Zone delegiert
werden | 250.000

2.
| Datenspeicherung und -verarbeitung | |

2.1 | Housing | |

2.1.1 | Rechenzentrum | vertraglich vereinbarte Leistung in MW
(am 30. Juni eines Kalenderjahres)
| 5

2.2.
| IT-Hosting | |

2.2.1 | Serverfarm | Anzahl der laufenden Instanzen
(Jahresdurchschnitt)
| 25.000

2.2.2 | Content Delivery Netzwerk | ausgeliefertes Datenvolumen (in TByte/Jahr) | 75.000

2.3.
| Vertrauensdienste | |

2.3.1 | Anlage zur Erbringung von Vertrauens-
diensten
| Anzahl der ausgegebenen qualifizierten
Zertifikate oder | 500.000

Anzahl von Zertifikaten zur Authentifizierung
öffentlich zugänglicher Server
(Serverzertifikate,
z. B. für Webserver,
E-Mailserver, Cloudserver
(z. B. TLS/SSL-
Zertifikate))
| 10.000



---
*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 12 G. v. 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) wurde sinngemäß konsolidiert.




1. | Sprach- und Datenübertragung

1.1 | Zugang

1.1.1 | Zugangsnetz | Teilnehmeranschlüsse des Zugangsnetzes
nach §
3 Nummer 58 TKG | 100.000

1.2
| Übertragung

1.2.1 | Übertragungsnetz | Vertragspartner des jeweiligen Dienstes | 100.000

1.3 | Vermittlung

1.3.1 | IXP | Anzahl angeschlossener autonomer
Systeme (Jahresdurchschnitt) | 100

1.4
| Steuerung

1.4.1 | DNS-Resolver | Anzahl der Vertragspartner des Zugangs-
netzes, in dem
der DNS-Resolver betrieben
wird | 100.000

1.4.2 | Autoritativer DNS-Server | Anzahl der Domains, für die der Server
autoritativ ist oder die aus der Zone delegiert
werden | 250.000

1.4.3
| Top-Level-Domain-Name-Registry | Anzahl der Domains, die verwaltet oder
betrieben werden
| 250.000

2. | Datenspeicherung- und Verarbeitung

2.1 | Housing

2.1.1 | Rechenzentrum (Housing) | Vertraglich vereinbarte Leistung in MW | 3,5

2.2
| IT-Hosting

2.2.1 | Serverfarm (Hosting) | Anzahl der für Nutzer betriebenen
physischen
Instanzen (Jahresdurchschnitt) | 10.000

Anzahl der für Nutzer betriebenen virtuellen
Instanzen (Jahresdurchschnitt) | 15.000

2.2.2 | Content Delivery Network | Ausgeliefertes Datenvolumen (in TByte/Jahr) | 75.000

2.3
| Vertrauensdienste

2.3.1 | Anlage zur Erbringung von
Vertrauensdiensten
| Anzahl der ausgegebenen qualifizierten
Zertifikate oder | 500.000

Anzahl der Zertifikate zur Authentifizierung
öffentlich zugänglicher Server (Serverzer-
tifikate,
z. B. für Webserver, E-Mailserver,
Cloudserver
(z. B. TLS/SSL-Zertifikate)) | 10.000

(heute geltende Fassung) 

Anhang 5 (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 6 Absatz 6 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Gesundheit


Teil 1 Grundsätze und Fristen

1. Im Sinne von Anhang 5 ist oder sind

vorherige Änderung nächste Änderung

a) Krankenhaus

ein Standort oder Betriebsstätten eines nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung zugelassenen Krankenhauses, der oder die für die Erbringung stationärer Versorgungsleistungen notwendig ist oder sind.

b)
Produktionsstätte für unmittelbar lebenserhaltende Medizinprodukte, die Verbrauchsgüter sind

eine Betriebsstätte, in der Medizinprodukte für Beatmung/Tracheostomie, parenterale Ernährung, enterale Ernährung, ableitende Inkontinenz und Diabetes - Typ 1 hergestellt werden.

c)
Abgabestelle



1.1 Krankenhaus

ein zugelassenes Krankenhaus im Sinne des § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

1.2
Produktionsstätte für unmittelbar lebenserhaltende Medizinprodukte, die Verbrauchsgüter sind

eine Betriebsstätte, in der Medizinprodukte für Beatmung/Tracheostomie, parenterale Ernährung, enterale Ernährung, ableitende Inkontinenz, Dialyse und Diabetes - Typ 1 hergestellt werden.

1.3
Abgabestelle

eine Einrichtung, in der Medizinprodukte für Beatmung/Tracheostomie, parenterale Ernährung, enterale Ernährung, ableitende Inkontinenz und Diabetes - Typ 1 abgegeben werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

d) Produktionsstätte für verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Anwendung im oder am menschlichen Körper

eine Betriebsstätte, die auf der Grundlage einer Herstellungserlaubnis nach § 13 des Arzneimittelgesetzes in der jeweils geltenden Fassung Hilfsstoffe und Hilfsmaterialien sowie Wirkstoffe zu verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zur Anwendung im oder am menschlichen Körper nach § 48 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes in der jeweils geltenden Fassung verarbeitet.

e) Anlage
oder System zur Steuerung von Entnahme und Weiterverarbeitung von Blut- oder Plasmaspenden zur Anwendung im oder am menschlichen Körper

ein zentrales IT-System zur Steuerung und Verwaltung von Blutspendeeinrichtungen oder Herstellungseinheiten.

f)
Betriebs- und Lagerraum

eine Einrichtung zur kurzzeitigen Lagerung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, von Blutspenden und Blut- und Plasmaderivaten sowie zur Weiterverarbeitung oder Aufbereitung von Blutspenden und Blut- und Plasmaderivaten zur Anwendung im oder am menschlichen Körper.

g)
Anlage oder System zum Vertrieb von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln



1.4 Produktionsstätte für verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Anwendung im oder am menschlichen Körper

eine Betriebsstätte, die auf der Grundlage einer Herstellungserlaubnis nach § 13 des Arzneimittelgesetzes Hilfsstoffe und Hilfsmaterialien sowie Wirkstoffe zu verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zur Anwendung im oder am menschlichen Körper nach § 48 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes verarbeitet.

1.5 Blut-
oder Plasmaspendensteuerungssystem

ein zentrales IT-System in Blutspendeeinrichtungen oder Herstellungseinheiten
zur Steuerung und Verwaltung von Entnahme und Weiterverarbeitung von Blut- oder Plasmaspenden zur Anwendung im oder am menschlichen Körper.

1.7
Betriebs- und Lagerraum

eine Einrichtung zur kurzzeitigen Lagerung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, von Blutspenden und Blut- und Plasmaderivaten sowie zur Weiterverarbeitung oder Aufbereitung von Blutspenden und Blut- und Plasmaderivaten zur Anwendung im oder am menschlichen Körper; Teil der Einrichtung sind Anlagen und Systeme für den Wareneingang, die Lagerung und den Warenausgang.

1.8
Anlage oder System zum Vertrieb von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln

ein zentrales Logistikmanagementsystem für den Vertrieb und die Disposition von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zur Anwendung im oder am menschlichen Körper.

vorherige Änderung nächste Änderung

h) Apotheke

eine Einrichtung zur Bereitstellung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln für Patienten im Sinne des ersten Abschnitts des Apothekengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

i) Transportsystem

ein System
zur Steuerung des physischen Proben- und Auftragstransports zwischen dem Auftraggeber des Labors und dem Labor.

j) Kommunikationssystem zur Auftrags- und Befundübermittlung

ein System zur Übermittlung von Befundungsergebnissen zwischen Auftraggeber und Labor.

k)
Labor

eine Einrichtung, in der medizinische labordiagnostische Verfahren für Diagnose und Therapiekontrolle in der Humanmedizin durchgeführt und fachärztlich befundet werden.

2. Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur. Hat der Versorgungsgrad einer Anlage den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals im Kalenderjahr 2016 erreicht oder überschritten, gilt die Anlage mit Inkrafttreten dieser Verordnung als Kritische Infrastruktur.



1.9 Apotheke

eine Einrichtung im Sinne des ersten Abschnitts des Apothekengesetzes zur Bereitstellung verschreibungspflichtiger Arzneimittel für Patienten.

1.10
Labor

eine Einrichtung, in der medizinische labordiagnostische Verfahren für Diagnose und Therapiekontrolle in der Humanmedizin durchgeführt und deren Ergebnisse fachärztlich befundet werden.

1.11 Laborinformationsverbund

ein Verbund von Anlagen oder Systemen, die IT-Dienstleistungen für Diagnose und Therapiekontrolle in der Humanmedizin für mindestens ein Labor zur Verfügung stellen; zu den IT-Dienstleistungen zählen insbesondere die Steuerung des Probentransports, die Kommunikation zum Auftragseingang und zur Befundübermittlung sowie der Betrieb eines Laborinformationssystems.

2. Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur. Nicht mehr als Kritische Infrastruktur gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.

3. Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln.

4. Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen

a) auf demselben Betriebsgelände liegen,

b) mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind,

c) einem vergleichbaren technischen Zweck dienen und

d) unter gemeinsamer Leitung stehen.

5. Nummer 4 findet keine Anwendung auf Anlagen, die der in Teil 3 Nummer 1.1 genannten Anlagenkategorie zuzuordnen sind.

Teil 2 Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte

6. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 2.1.1 und 2.2.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von durchschnittlichen Ausgaben für Medizinprodukte, die Verbrauchsgüter sind, von 181,36 Euro pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

90.680.000 Euro Umsatz/Jahr = 181,36 Euro Umsatz/Jahr x 500.000

7. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.1 sowie 3.2.1 bis 3.3.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 9,3 Packungen verschreibungspflichtiger Arzneimittel pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

4.650.000 Packungen/Jahr = 9,3 Packungen/Jahr x 500.000

8. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 3.1.2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittswerts von 0,068 Einheiten hergestellten Erythrozytenkonzentrats, Thrombozytenkonzentrats und Plasmas zur Transfusion pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

34.000 Einheiten/Jahr = 0,068 Einheiten/Jahr x 500.000

9. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 4 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittswerts von 3 Aufträgen für eine labormedizinische Untersuchung pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

1.500.000 Aufträge/Jahr = 3 Aufträge/Jahr x 500.000

Teil 3 Anlagenkategorien und Schwellenwerte


Spalte A | Spalte B | Spalte C | Spalte D

Nr. | Anlagenkategorie | Bemessungskriterium | Schwellenwert

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1. | stationäre medizinische Versorgung | |

1.1 | Krankenhaus | vollstationäre Fallzahl/Jahr | 30.000

2.
| Versorgung mit unmittelbar
lebenserhaltenden
Medizinprodukten,
die
Verbrauchsgüter sind | |

2.1 | Herstellung | |



1 | Stationäre medizinische Versorgung

1.1 | Krankenhaus | Vollstationäre Fallzahl/Jahr | 30.000

2
| Versorgung mit unmittelbar lebenserhaltenden Medizinprodukten, die Verbrauchsgüter sind

2.1 | Herstellung

2.1.1 | Produktionsstätte | Umsatz in Euro/Jahr | 90.680.000

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2.2 | Abgabe | |



2.2 | Abgabe

2.2.1 | Abgabestelle | Umsatz in Euro/Jahr | 90.680.000

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3. | Versorgung mit verschreibungs-
pflichtigen
Arzneimitteln und
Blut-
und Plasmakonzentraten
zur Anwendung im oder am
menschlichen
Körper | |

3.1 | Herstellung | |

3.1.1 | Produktionsstätte | Anzahl in Verkehr gebrachter Packungen/
Jahr
| 4.650.000

3.1.2 | Anlage oder System zur Entnahme
und Weiterverarbeitung von
Blutspenden
| Anzahl hergestellter oder in Verkehr
gebrachter Produkte/Jahr
| 34.000

3.2 | Vertrieb | |

3.2.1 | Betriebs- und Lagerraum | Anzahl umgeschlagener Packungen/Jahr | 4.650.000

3.2.2 | Anlage oder System zum Vertrieb von
verschreibungspflichtigen
Arzneimitteln
| Anzahl transportierter Packungen/Jahr | 4.650.000

3.3 | Abgabe | |

3.3.1 | Apotheke | abgegebene Packungen/Jahr | 4.650.000

4.
| Laboratoriumsdiagnostik | |

4.1 | Transport | |

4.1.1 | Transportsystem | kumulierte
Anzahl der Aufträge
der Labore in der Gruppe/Jahr | 1.500.000

4.1.2 | Kommunikationssystem zur
Auftrags-
oder Befundübermittlung | Anzahl Aufträge/Jahr | 1.500.000

4.2 | Analytik | |

4.2.1 | Labor |
Anzahl Aufträge/Jahr | 1.500.000



3 | Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und Blut- und Plasmakonzentraten
zur Anwendung im oder am menschlichen Körper

3.1 | Herstellung

3.1.1 | Produktionsstätte | In Verkehr gebrachte Packungen/Jahr | 4.650.000

3.1.2 | Blut- oder Plasmaspendensteue-
rungssystem
| Hergestellte oder in Verkehr gebrachte
Produkte/Jahr
| 34.000

3.2 | Vertrieb

3.2.1 | Betriebs- und Lagerraum | Umgeschlagene Packungen/Jahr | 4.650.000

3.2.2 | Anlage oder System zum Vertrieb
verschreibungspflichtiger Arznei-
mittel
| Transportierte Packungen/Jahr | 4.650.000

3.3 | Abgabe

3.3.1 | Apotheke | Abgegebene Packungen/Jahr | 4.650.000

4
| Laboratoriumsdiagnostik

4.1 | Labor | Anzahl der Aufträge/Jahr oder | 1.500.000

4.2 | Laborinformationsverbund | kumulierte Anzahl der Aufträge im
Verbund/Jahr
| 1.500.000

Anhang 6 (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 7 Absatz 7 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Finanz- und Versicherungswesen


Teil 1 Grundsätze und Fristen

1. Im Sinne von Anhang 6 ist oder sind

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a) Autorisierungssystem



1.1 Autorisierungssystem

ein System, mit dem ein angefragter Transaktionsbetrag bei Transaktionen aus Geldautomatensystemen oder aus dem kartengestützten Zahlungsverkehr nach Prüfung der Kartendaten durch das kontoführende Institut oder den Zahlungsdienstleister genehmigt oder abgelehnt wird.

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b) System zur Anbindung an ein Autorisierungssystem aus Sicht des Geldautomatenbetreibers



1.2 System zur Anbindung an ein Autorisierungssystem aus Sicht des Geldautomatenbetreibers

ein System, das der Anbindung des Geldautomatenbetreibers an ein Autorisierungssystem des kontoführenden Instituts dient.

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c) System zur Aufbereitung durch den Geldautomatenbetreiber



1.3 System zur Aufbereitung durch den Geldautomatenbetreiber

ein System eines Geldautomatenbetreibers, welches Nachrichten oder Transaktionen aus Geldautomatensystemen verarbeitet, um die Transaktion in den Zahlungsverkehr einzubringen.

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d) System zur Anbindung an ein Interbanken-Zahlungsverkehrssystem



1.4 System zur Anbindung an ein Interbanken-Zahlungsverkehrssystem

ein System, das den Zahlungsdienstleister an die Interbanken-Zahlungsverkehrssysteme anbindet.

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e) Clearing-System



1.5 Clearing-System

ein System, das im Interbankenverkehr die Transaktionsdaten (Clearing-Daten) an das kontoführende Institut weiterleitet.

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f) Settlement-System



1.6 Settlement-System

ein System zur Verrechnung von Beträgen zwischen den partizipierenden Instituten.

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g) Kontoführungssystem



1.7 Kontoführungssystem

ein System des Zahlungsdienstleisters des Zahlers oder des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers zur elektronischen Führung und Verwaltung der Konten.

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h) Cash Center



1.8 Cash Center

Einrichtungen von Wertdienstleistern, in denen Bargeld geprüft, gezählt, sortiert, gelagert oder wieder ausgegeben wird.

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i) IT-System für das Cash Management



1.9 IT-System für das Cash Management

ein System des Wertdienstleisters zur Berichterstattung, zur Bestellung von Bargeld und zum Cash Management des Wertdienstleisters.

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j) System zur Anbindung an ein Autorisierungssystem aus Sicht des Terminalbetreibers



1.10 System zur Anbindung an ein Autorisierungssystem aus Sicht des Terminalbetreibers

ein System, das der Anbindung des Terminalbetreibers (zum Beispiel des Netzbetreibers) an ein Autorisierungssystem dient oder Transaktionen zum zuständigen Autorisierungssystem weiterleitet.

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k) System zur Aufbereitung durch den POS-Terminalbetreiber



1.11 System zur Aufbereitung durch den POS-Terminalbetreiber

ein System eines Netzbetreibers oder POS-Terminalbetreibers, welches Nachrichten oder Transaktionen von POS-Terminals verarbeitet, um Transaktionen in den Zahlungsverkehr einzubringen.

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l) System zur Annahme der POS-Transaktionsdaten beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers



1.12 System zur Annahme der POS-Transaktionsdaten beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers

ein System, das Transaktionen von einem Acquirer annimmt.

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m) System zur Annahme einer Überweisung oder Lastschrift

ein System, mit dem Überweisungen oder Lastschriften des Zahlers durch den Zahlungsdienstleister oder das kontoführende Institut angenommen und verarbeitet werden.

n)
System einer Clearingstelle oder einer zentralen Gegenpartei zur Verrechnung von Wertpapier- und Derivatgeschäften

ein System der Clearingstelle oder einer zentralen Gegenpartei gemäß § 1 Absatz 31 des Kreditwesengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

o)
System zur Anbindung für die Verrechnung und Verbuchung von Wertpapier- und Derivatgeschäften



1.13 System zur Annahme einer Überweisung oder Lastschrift

ein System, mit dem Überweisungsaufträge oder Aufträge zum Einzug von Lastschriften durch den Zahlungsdienstleister des Zahlers oder des Zahlungsempfängers als kontoführendes Institut angenommen und verarbeitet werden. Hiervon umfasst sind auch Überweisungsaufträge, die über einen Zahlungsauslösedienstleister im Sinne von Artikel 4 Nummer 18 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 eingereicht werden.

1.14
System einer Clearingstelle oder einer zentralen Gegenpartei zur Verrechnung von Wertpapier- und Derivatgeschäften

ein System der Clearingstelle oder einer zentralen Gegenpartei gemäß § 1 Absatz 31 des Kreditwesengesetzes.

1.15
System zur Anbindung für die Verrechnung und Verbuchung von Wertpapier- und Derivatgeschäften

ein System, das der Anbindung eines Teilnehmers oder einer Handelsplattform zu einer Clearingstelle oder zentralen Gegenpartei sowie von einer Clearingstelle oder zentralen Gegenpartei zu einer Verbuchungsstelle dient.

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p) Wertpapier-Settlement-System



1.16 Wertpapier-Settlement-System

ein Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014.

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q) Depotführungssystem

ein System, das zur Prüfung des Depotbestands und für Transaktionen von Depots genutzt wird.

r)
System eines Zentralverwahrers



1.17 Depotführungssystem eines Finanzmarktinfrastrukturbetreibers

ein System eines Finanzmarktinfrastrukturbetreibers, das zur Prüfung des Depotbestands und für Transaktionen von Depots genutzt wird.

1.18
System eines Zentralverwahrers

ein System eines Zentralverwahrers gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014.

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s) System zur Aufbereitung von Zahlungsanweisungen

ein System eines Betreibers, welches Wertpapier- oder Derivattransaktionen mittelbar oder unmittelbar verarbeitet, um die Transaktionen in den Zahlungsverkehr einzubringen.

t) Vertragsverwaltungssystem
für das Versicherungsvertragsverhältnis

ein System zur Speicherung und Verarbeitung von Informationen zum Versicherungsvertragsverhältnis.

u)
Leistungssystem Lebensversicherung

ein System zur Bearbeitung von Leistungen im Bereich Lebensversicherung.

v) Leistungssystem der Sozialversicherungsträger der gesetzlichen Renten-, Unfall-
und Arbeitslosenversicherung

ein
integriertes Anwendungssystem zur Erfassung, Prüfung und Berechnung von sozialversicherungsrechtlichen Entgeltersatzleistungen der gesetzlichen Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung.

w) Leistungssystem
der privaten Krankenversicherung

ein System
zur Bearbeitung von Leistungen im Bereich der privaten Krankenversicherung.

x)
Schadensystem (Komposit)



1.19 System zur Aufbereitung von Zahlungsanweisungen

ein System eines Finanzmarktbetreibers, welches Wertpapier- oder Derivattransaktionen mittelbar oder unmittelbar verarbeitet, um die Transaktionen in den Zahlungsverkehr einzubringen.

1.20 System
für das Erzeugen und Weiterleiten von Aufträgen zum Handel von Wertpapieren und Derivaten an einen Handelsplatz

ein System, in dem Kundenaufträge zum Handel von Wertpapieren und Derivaten entgegengenommen, aufbereitet und an Handelsplätze weitergeleitet werden.

1.21
System eines Handelsplatzes

System eines Handelsplatzes im Sinne des Artikels 4 Nummer 24 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014.

1.22 Sonstiges Depotführungssystem

ein System, das
zur Prüfung des Depotbestands und für Transaktionen von Depots genutzt wird und nicht zur unmittelbaren Infrastruktur eines Zentralverwahrers in der Rolle eines Finanzmarktinfrastrukturbetreibers gehört.

1.23 Vertragsverwaltungssystem

ein System zur
Speicherung und Verarbeitung von Informationen zum Versicherungsvertragsverhältnis eines Lebensversicherers, einer privaten Krankenversicherung oder einer Kompositversicherung.

1.24
Leistungssystem

ein System zur Bearbeitung von Leistungen im Bereich Lebensversicherung und privater Krankenversicherung oder ein integriertes Anwendungssystem zur Erfassung, Prüfung und Berechnung von sozialversicherungsrechtlichen Entgeltersatzleistungen der gesetzliche Unfall- und Arbeitslosenversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung oder ein IT-System der Bundesagentur für Arbeit zur Erfassung, Speicherung, Berechnung und Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.

1.25
Schadensystem (Komposit)

ein System zur Bearbeitung von Schäden im Bereich der Schaden- und Unfallversicherungen.

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y) Auszahlungssystem

ein System zur Auszahlung der Entschädigung oder Versicherungsleistung an den Zahlungsempfänger.

z)
Verwaltungs- und Zahlungssystem der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung



1.26 Auszahlungssystem

ein System zur Auszahlung der Entschädigung, Versicherungsleistung oder Leistungen der Sozialversicherung oder ein IT-System der Bundesagentur für Arbeit zur Auszahlung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch an den Zahlungsempfänger.

1.27
Verwaltungs- und Zahlungssystem der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung

ein integriertes Anwendungssystem im Bereich der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

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2. Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur. Hat der Versorgungsgrad einer Anlage den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals im Kalenderjahr 2016 erreicht oder überschritten, gilt die Anlage mit Inkrafttreten dieser Verordnung als Kritische Infrastruktur.



2. Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur. Nicht mehr als Kritische Infrastruktur gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.

3. Abweichend von Nummer 1 gilt eine Anlage, die den Anlagenkategorien des Teils 3 Spalte A Nummer 5.1.3, 5.1.7 oder 5.1.11 zuzuordnen ist, ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf die drei Kalenderjahre folgt, deren durchschnittlicher Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur.

4. Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln.

5. Bei der Ermittlung des Versorgungsgrades einer Anlage, die den Anlagenkategorien des Teils 3 Spalte A Nummer 5.1.1, 5.1.4 oder 5.1.8 zuzuordnen ist, sind nur ablaufende Verträge mit Auszahlung der Versicherungsleistung zu berücksichtigen. Ungeachtet der Auszahlungsweise ist jeder Leistungsfall nur einmalig, bei wiederkehrenden Auszahlungen nur bei der erstmaligen Leistungsbearbeitung zu berücksichtigen.

6. Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein enger betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen

a) mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind,

b) einem identischen technischen Zweck dienen und

c) unter gemeinsamer Leitung stehen.

Teil 2 Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte

7. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 bis 1.2.1 und 1.3.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 30 Transaktionen mit im Inland ausgegebenen Karten an Terminals (Geldautomaten) in- und ausländischer Zahlungsdienstleister pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

15.000.000 Transaktionen/Jahr = 30 Transaktionen/Jahr x 500.000

8. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.4 genannte Schwellenwert ist unter der Annahme von 187 im Cash-Center bearbeiteten Banknoten zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

93.500.000 Banknoten/Jahr = 187 Banknoten/Jahr x 500.000

9. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.2.2 bis 1.2.4 und 2.2.3 bis 2.2.5 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 36 Transaktionen als Mittelwert mit im Inland ausgegebenen Karten an POS-Terminals und Geldautomaten in- und ausländischer Zahlungsdienstleister pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

18.000.000 Transaktionen/Jahr = 36 Transaktionen/Jahr x 500.000

10. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 2.1.1 bis 2.2.2 und 2.3.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 43 Transaktionen mit im Inland ausgegebenen Karten an Terminals (POS) in- und ausländischer Zahlungsdienstleister und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

21.500.000 Transaktionen/Jahr = 43 Transaktionen/Jahr x 500.000

11. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 200 Transaktionen bei Überweisungen und Lastschriften pro versorgter Person und pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

100.000.000 Transaktionen/Jahr = 200 Transaktionen/Jahr x 500.000

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12. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 4 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 1,7 Abwicklungstransaktionen im In- und Ausland pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

850.000 Transaktionen/Jahr = 1,7 Transaktionen/Jahr x 500.000

13. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 5.1.2, 5.1.6 und 5.1.10 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 4 Leistungsfällen pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:



12. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 4.1.1, 4.1.2, 4.2.1, 4.2.2, 4.2.3, 4.3.1 und 4.5.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 1,7 Abwicklungstransaktionen im In- und Ausland pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

850.000 Transaktionen/Jahr = 1,7 Transaktionen/Jahr x 500.000.

13. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 4.4.1 und 4.6.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 13,5 Transaktionen pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 Personen wie folgt berechnet:

6.750.000 Transaktionen/Jahr = 13,5 Transaktionen/Jahr x 500.000

14. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 5.1.1, 5.1.2 und 5.1.4 genannte Schwellenwert für die private Krankenversicherung ist unter Annahme von vier
Leistungsfällen pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

2.000.000 Leistungsfälle/Jahr = 4 Leistungsfälle/Jahr x 500.000

Teil 3 Anlagenkategorien und Schwellenwerte


Spalte A | Spalte B | Spalte C | Spalte D

Nr. | Anlagenkategorie | Bemessungskriterium | Schwellenwert

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1. | Bargeldversorgung | |

1.1 | Autorisierung einer Abhebung | |

1.1.1 | Autorisierungssystem | Anzahl Transaktionen/Jahr | 15.000.000

1.1.2 | System zur Anbindung an ein
Autorisierungssystem aus Sicht des
Geldautomatenbetreibers
| Anzahl Transaktionen/Jahr | 15.000.000

1.2 | Einbringen in den Zahlungsverkehr | |

1.2.1 | System zur Aufbereitung durch den
Geldautomatenbetreiber
| Anzahl Transaktionen/Jahr | 15.000.000

1.2.2 | System zur Anbindung an ein
Interbanken-Zahlungsverkehrssystem
(Clearing
und Settlement) | Anzahl Transaktionen/Jahr | 18.000.000

1.2.3 | Clearing-System | Anzahl Transaktionen/Jahr | 18.000.000

1.2.4 | Settlement-System | Anzahl Transaktionen der an das
Settlement-System angebundenen
kritischen Clearing-Systeme/Jahr
| 18.000.000

1.3 | Belastung Kundenkonto | |

1.3.1 | Kontoführungssystem | Anzahl dienstleistungsbezogener1
Transaktionen/Jahr
| 15.000.000

1.4 | Bargeldlogistik | |

1.4.1 | Cash Center | Anzahl kumuliert bearbeiteter
Banknoten/Jahr
| 93.500.000

1.4.2 | IT-System für das Cash Management | Anzahl kumuliert bearbeiteter
Banknoten/Jahr
| 93.500.000

2.
| Kartengestützter Zahlungsverkehr | |

2.1.
| Autorisierung | |

2.1.1 | Autorisierungssystem | Anzahl dienstleistungsbezogener
Transaktionen/Jahr
| 21.500.000

2.1.2 | System zur Anbindung an ein
Autorisierungssystem aus Sicht des
Terminalbetreibers
| Anzahl dienstleistungsbezogener
Transaktionen/Jahr
| 21.500.000

2.2 | Einbringen in den Zahlungsverkehr | |

2.2.1 | System zur Aufbereitung durch den
POS-Terminalbetreiber
| Anzahl Transaktionen/Jahr | 21.500.000

2.2.2 | System zur Annahme der
POS-Transaktionsdaten
beim
Zahlungsdienstleister
des
Zahlungsempfängers
| Anzahl Transaktionen/Jahr | 21.500.000

2.2.3 | System zur Anbindung an ein
Interbanken-Zahlungsverkehrssystem
(Clearing
und Settlement) | Anzahl Transaktionen/Jahr | 18.000.000

2.2.4 | Clearing-System | Anzahl Transaktionen/Jahr | 18.000.000

2.2.5 | Settlement-System | Anzahl Transaktionen des zugehörigen
kritischen Clearing-Systems/Jahr
| 18.000.000

2.3 | Belastung auf dem Konto des Zahlers
und
Gutschrift auf dem Konto des
Zahlungsempfängers | |


2.3.1 | Kontoführungssystem | Anzahl dienstleistungsbezogener
Transaktionen/Jahr
| 21.500.000

3.
| Konventioneller Zahlungsverkehr | |

3.1 | Annahme einer Überweisung oder
Lastschrift | |


3.1.1 | System zur Annahme einer
Überweisung
oder Lastschrift | Anzahl Transaktionen/Jahr | 100.000.000

3.2 | Einbringen in den Zahlungsverkehr | |

3.2.1 | System zur Anbindung an ein
Interbanken-Zahlungsverkehrssystem
(Clearing
und Settlement) | Anzahl dienstleistungsbezogener
Transaktionen/Jahr
| 100.000.000

3.2.2 | Clearing-System | Anzahl dienstleistungsbezogener
Transaktionen/Jahr
| 100.000.000

3.2.3.
| Settlement-System | Anzahl Transaktionen des zugehörigen
kritischen Clearing-Systems/Jahr
| 100.000.000

3.3 | Belastung und Gutschrift auf
Kundenkonten | |


3.3.1 | Kontoführungssystem | Anzahl dienstleistungsbezogener
Transaktionen/Jahr
| 100.000.000

4.
| Verrechnung und Abwicklung von
Wertpapier-
und Derivatgeschäften | |

4.1 | Verrechnung von
Wertpapier-
und Derivatgeschäften | |

4.1.1 | System einer Clearingstelle oder
zentralen Gegenpartei zur
Verrechnung
von Wertpapier- und
Derivatgeschäften | Anzahl Transaktionen/Jahr | 850.000

4.1.2 | System zur Anbindung für die
Verrechnung und Verbuchung von
Wertpapier-
und Derivatgeschäften | Anzahl Transaktionen/Jahr | 850.000

4.2 | Verbuchung Wertpapiere | |

4.2.1 | Wertpapier-Settlement-System | Anzahl Transaktionen/Jahr | 850.000

4.2.2 | Depotführungssystem | Anzahl Transaktionen/Jahr | 850.000

4.2.3 | System eines Zentralverwahrers | Anzahl Transaktionen/Jahr | 850.000

4.3 | Verbuchung Geld | |

4.3.1 | System zur Aufbereitung der
Zahlungsanweisung | Anzahl Transaktionen/Jahr | 850.000

5.
| Versicherungsdienstleistungen | |

5.1
| Inanspruchnahme von
Versicherungsdienstleistungen
| |

5.1.1
| Vertragsverwaltungssystem
(Lebensversicherung)
| Leistungsfälle/Jahr | 500.000

5.1.2
| Vertragsverwaltungssystem
(private Krankenversicherung)
| Leistungsfälle/Jahr | 2.000.000

5.1.3
| Vertragsverwaltungssystem
(Komposit)
| Schadensfälle/Jahr | 500.000

5.1.4
| Leistungssystem
(Lebensversicherung)
| Leistungsfälle/Jahr | 500.000

5.1.5
| Leistungssystem (Sozialversiche-
rungsträger der gesetzlichen Renten-,
Unfall- und Arbeitslosenversicherung)
| Leistungsfälle/Jahr | 500.000

5.1.6
| Leistungssystem
(private Krankenversicherung) | Leistungsfälle/Jahr |
2.000.000

5.1.7
| Schadensystem (Komposit) | Schadensfälle/Jahr | 500.000

5.1.8
| Auszahlungssystem
(Lebensversicherung)
| Leistungsfälle/Jahr | 500.000

5.1.9
| Auszahlungssystem (Sozialversiche-
rungsträger
der gesetzlichen Renten-,
Unfall-
und Arbeitslosenversicherung) | Leistungsfälle/Jahr | 500.000

5.1.10
| Auszahlungssystem
(private Krankenversicherung)
| Leistungsfälle/Jahr | 2.000.000

5.1.11
| Auszahlungssystem (Komposit) | Schadensfälle/Jahr | 500.000

5.1.12
| Verwaltungs- und Zahlungssystem
der gesetzlichen Kranken- und
Pflegeversicherung
| Anzahl der Versicherten | 3.000.000

1 Nachfolgend sind dienstleistungsbezogene Transaktionen solche Transaktionen, die im Kontoführungssystem bei
der Erbringung der jeweiligen kritischen Dienstleistung verbucht werden.



1 | Bargeldversorgung

1.1 | Autorisierung einer Abhebung

1.1.1 | Autorisierungssystem | Anzahl der Transaktionen/Jahr | 15.000.000

1.1.2 | System zur Anbindung an ein
Autorisierungssystem aus Sicht
des Geldautomatenbetreibers
| Anzahl der Transaktionen/Jahr | 15.000.000

1.2 | Einbringen in den Zahlungsverkehr

1.2.1 | System zur Aufbereitung durch
den Geldautomatenbetreiber
| Anzahl der Transaktionen/Jahr | 15.000.000

1.2.2 | System zur Anbindung an ein
Interbanken-Zahlungsverkehrs-
system (Clearing
und Settlement) | Anzahl der Transaktionen/Jahr | 18.000.000

1.2.3 | Clearing-System | Anzahl der Transaktionen/Jahr | 18.000.000

1.2.4 | Settlement-System | Anzahl der Transaktionen des zugehörigen
Clearing-Systems/Jahr
| 18.000.000

1.3 | Belastung Kundenkonto

1.3.1 | Kontoführungssystem | Anzahl der in diesem System bei der
Erbringung einer kritischen Dienstleistung
verbuchten Transaktionen
| 15.000.000

1.4 | Bargeldlogistik

1.4.1 | Cash Center | Anzahl bearbeiteter Banknoten/Jahr | 93.500.000

1.4.2 | IT-System für das Cash Manage-
ment
| Anzahl bearbeiteter Banknoten/Jahr | 93.500.000

2
| Kartengestützter Zahlungsverkehr

2.1
| Autorisierung

2.1.1 | Autorisierungssystem | Anzahl der in diesem System bei der
Erbringung einer kritischen Dienstleistung
autorisierten Transaktionen
| 21.500.000

2.1.2 | System zur Anbindung an ein
Autorisierungssystem aus Sicht
des Terminalbetreibers
| Anzahl der in diesem System bei der
Erbringung einer kritischen Dienstleistung
autorisierten Transaktionen
| 21.500.000

2.2 | Einbringen in den Zahlungsverkehr

2.2.1 | System zur Aufbereitung durch
den POS-Terminalbetreiber
| Anzahl der Transaktionen/Jahr | 21.500.000

2.2.2 | System zur Annahme der POS-
Transaktionsdaten
beim Zah-
lungsdienstleister
des Zahlungs-
empfängers
| Anzahl der Transaktionen/Jahr | 21.500.000

2.2.3 | System zur Anbindung an ein
Interbanken-Zahlungsverkehrs-
system (Clearing
und Settlement) | Anzahl der Transaktionen/Jahr | 18.000.000

2.2.4 | Clearing-System | Anzahl der Transaktionen/Jahr | 18.000.000

2.2.5 | Settlement-System | Anzahl der Transaktionen des zugehörigen
Clearing-Systems/Jahr
| 18.000.000

2.3 | Belastung auf dem Konto des Zahlers und Gutschrift auf dem Konto des Zahlungsempfängers

2.3.1 | Kontoführungssystem | Anzahl der in diesem System bei der
Erbringung der jeweiligen kritischen Dienst-
leistung verbuchten Transaktionen
| 21.500.000

3
| Konventioneller Zahlungsverkehr

3.1 | Annahme einer Überweisung oder Lastschrift

3.1.1 | System zur Annahme einer Über-
weisung
oder Lastschrift | Anzahl der Transaktionen/Jahr | 100.000.000

3.2 | Einbringen in den Zahlungsverkehr

3.2.1 | System zur Anbindung an ein
Interbanken-Zahlungsverkehrs-
system (Clearing
und Settlement) | Anzahl der Transaktionen/Jahr | 100.000.000

3.2.2 | Clearing-System | Anzahl der Transaktionen/Jahr | 100.000.000

3.2.3
| Settlement-System | Anzahl der Transaktionen des zugehörigen
Clearing-Systems/Jahr
| 100.000.000

3.3 | Belastung und Gutschrift auf Kundenkonten

3.3.1 | Kontoführungssystem | Anzahl der Transaktionen/Jahr | 100.000.000

4
| Handel, Verrechnung und Abwicklung von Wertpapier- und Derivatgeschäften

4.1 | Verrechnung von Wertpapier- und Derivatgeschäften

4.1.1 | System einer Clearingstelle oder
zentralen Gegenpartei zur Ver-
rechnung
von Wertpapier- und
Derivatgeschäften | Anzahl der Transaktionen/Jahr | 850.000

4.1.2 | System zur Anbindung für die
Verrechnung und Verbuchung
von Wertpapier-
und Derivat-
geschäften
| Anzahl der Transaktionen/Jahr | 850.000

4.2 | Verbuchung Wertpapiere

4.2.1 | Wertpapier-Settlement-System | Anzahl der Transaktionen/Jahr | 850.000

4.2.2 | Depotführungssystem eines
Finanzmarktinfrastruktur-
betreibers
| Anzahl der Transaktionen/Jahr | 850.000

4.2.3 | System eines Zentralverwahrers | Anzahl der Transaktionen/Jahr | 850.000

4.3 | Verbuchung Geld

4.3.1 | System zur Aufbereitung der
Zahlungsanweisung | Anzahl der Transaktionen/Jahr | 850.000

4.4
| Einbringen von Aufträgen in den Handel

4.4.1
| System für das Erzeugen von
Aufträgen zum Handel von Wert-
papieren und Derivaten und Wei-
terleiten an einen Handelsplatz
| Anzahl der Transaktionen/Jahr | 6.750.000

4.5
| Ausführung des Handels

4.5.1
| System eines Handelsplatzes | Anzahl der Transaktionen/Jahr | 850.000

4.6
| Bestandsführung für den Kunden

4.6.1
| Sonstiges Depotführungssystem Anzahl der Transaktionen/Jahr 6.750.000

5
| Versicherungsdienstleistungen und Leistungen der Sozialversicherung sowie der Grund-
sicherung für Arbeitsuchende


5.1
| Versicherungsdienstleistungen

5.1.1 |
Vertragsverwaltungssystem | Leistungsfälle Lebensversicherung/Jahr
oder
| 500.000

Leistungsfälle private Krankenversicherung/
Jahr oder
| 2.000.000

Schadensfälle Kompositversicherung/Jahr
| 500.000

5.1.2
| Leistungssystem | Leistungsfälle Lebensversicherung/Jahr
oder
| 500.000

Leistungsfälle private Krankenversicherung/
Jahr oder
| 2.000.000

5.1.3
| Schadensystem (Komposit) | Schadensfälle Kompositversicherung/Jahr | 500.000

5.1.4
| Auszahlungssystem | Leistungsfälle Lebensversicherung/Jahr
oder
| 500.000

Leistungsfälle private Krankenversicherung/
Jahr oder
| 2.000.000

Schadensfälle Kompositversicherung/Jahr | 500.000

5.2 | Leistungen
der Sozialversicherung sowie der Grundsicherung für Arbeitsuchende

5.2.1 | Verwaltungs-
und Zahlungssys-
tem der gesetzlichen Kranken-
und Pflegeversicherung
| Anzahl der Versicherten | 3.000.000

5.2.2
| Leistungssystem | Leistungsfälle Sozialversicherungsträger der
gesetzlichen Unfall- und Arbeitslosenver-
sicherung/Jahr oder
| 500.000

Anzahl der Versicherungskonten des Sozial-
versicherungsträgers der gesetzlichen Ren-
tenversicherung oder
| 500.000

Leistungsfälle zur Sicherung des Lebens-
unterhalts in der Grundsicherung für Arbeit-
suchende nach dem Zweiten Buch Sozial-
gesetzbuch
| 500.000

5.2.3
| Auszahlungssystem | Leistungsfälle Sozialversicherungsträger der
gesetzlichen Unfall- und Arbeitslosenver-
sicherung/Jahr oder
| 500.000

Anzahl
der Versicherungskonten des Sozial-
versicherungsträgers
der gesetzlichen Ren-
tenversicherung oder | 500.000

Leistungsfälle zur Sicherung des Lebens-
unterhalts in der Grundsicherung für Arbeit-
suchende nach dem Zweiten Buch Sozial-
gesetzbuch | 500.000


(heute geltende Fassung) 

Anhang 7 (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 8 Absatz 3 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Transport und Verkehr


Teil 1 Grundsätze und Fristen

1. Im Sinne von Anhang 7 ist oder sind

vorherige Änderung nächste Änderung

a) im Luftverkehr

aa)
Anlage oder System zur Passagierabfertigung an Flugplätzen

eine Anlage oder ein System für die Passagier- oder Gepäckabfertigung im Sinne von § 2 Nummer 4 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 2 oder 3 der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung.

bb)
Anlage oder System zur Frachtabfertigung an Flugplätzen

eine Anlage oder ein System zur Abfertigung von Fracht im Luftverkehr im Sinne von § 2 Nummer 4 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 4 der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung.

cc)
Infrastrukturbetrieb eines Flugplatzes

die Gesamtheit aller Anlagen oder Systeme zur Erbringung von sonstigen Bodenabfertigungsdiensten nach § 2 Nummer 4 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 5, 7, 9 oder 10 der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung.

dd) Flugsicherung und Luftverkehrskontrolle


eine Anlage oder ein System der Flugsicherungsdienste nach § 27c Absatz 2 des Luftverkehrsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

b) im Schienenverkehr


aa)
Personenbahnhof der Eisenbahn

ein Bahnhof gemäß § 4 Absatz 1 und 2 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung in der jeweils geltenden Fassung zur Abwicklung des Reiseverkehrs.

bb)
Güterbahnhof

ein Bahnhof zur Abwicklung des Güterverkehrs gemäß § 4 Absatz 1 und 2 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung in der jeweils geltenden Fassung.

cc)
Zugbildungsbahnhof



1.1 Anlage oder System zur Passagierabfertigung an Flugplätzen

eine Anlage oder ein System für die Passagier- oder Gepäckabfertigung im Sinne von § 2 Nummer 4 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 2 oder 3 der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung.

1.2
Anlage oder System zur Frachtabfertigung an Flugplätzen

eine Anlage oder ein System zur Abfertigung von Fracht im Luftverkehr im Sinne von § 2 Nummer 4 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 4 der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung.

1.3
Infrastrukturbetrieb eines Flugplatzes

die Gesamtheit aller Anlagen oder Systeme zur Erbringung von sonstigen Bodenabfertigungsdiensten nach § 2 Nummer 4 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 5, 7, 9 oder 10 der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung.

1.4 Anlage zur Erbringung von Flugsicherungsdiensten


eine Anlage oder ein System der Flugsicherungsdienste nach der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission vom 1. März 2017 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten sowie sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und die Aufsicht hierüber sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 482/2008, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1034/2011, (EU) Nr. 1035/2011 und (EU) 2016/1377 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 (ABl. L 62 vom 8.3.2017, S. 1; L 15 vom 20.1.2020, S. 9), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/469 (ABl. L 104 vom 3.4.2020, S. 1) geändert worden ist.

1.5 Verkehrszentrale einer Fluggesellschaft


eine Anlage oder ein System einer Fluggesellschaft zur Planung, Steuerung oder Überwachung des Flugbetriebs, zur Disposition von Personal oder zur Disposition des Wartungsbetriebs.

1.6 Flughafenleitungsorgan

eine Anlage oder ein System zur Verwaltung oder zum Betrieb der Einrichtungen eines Flughafens oder Flughafennetzes oder zur Koordinierung oder Überwachung der Tätigkeiten der verschiedenen Akteure auf einem Flughafen oder in einem Flughafennetz.

1.7
Personenbahnhof der Eisenbahn

ein Bahnhof zur Abwicklung des Reiseverkehrs gemäß § 4 Absatz 1 und 2 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung.

1.8
Güterbahnhof

ein Bahnhof zur Abwicklung des Güterverkehrs gemäß § 4 Absatz 1 und 2 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung.

1.9
Zugbildungsbahnhof

ein Bahnhof zur Bildung von Zügen (Einzelwagen, Ganzzüge sowie kombinierter Verkehr).

vorherige Änderung nächste Änderung

dd) Schienennetz und Stellwerke der Eisenbahn

ein Schienennetz gemäß § 4 Absatz 3 bis 7 und 10 bis 11 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der zugehörigen Stellwerke.

ee)
Verkehrssteuerungs- und Leitsystem der Eisenbahn



1.10 Schienennetz und Stellwerke der Eisenbahn

ein Schienennetz gemäß § 4 Absatz 3 bis 7 und 10 bis 11 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung einschließlich der zugehörigen Stellwerke.

1.11
Verkehrssteuerungs- und Leitsystem der Eisenbahn

die zentrale Einrichtung des Eisenbahninfrastrukturbetreibers, die den Zugbetrieb vorausschauend und bei unerwartet eintretenden Ereignissen disponiert.

vorherige Änderung nächste Änderung

ff) Leitzentrale der Eisenbahn

eine regionale oder überregionale, zentrale Einrichtung des Eisenbahnverkehrsunternehmens zur Überwachung des betrieblichen Ist-Zustandes, zur Einleitung von Maßnahmen bei Verspätungen oder Störungsfällen sowie zur Disposition der unternehmenseigenen Züge auf dem Netz.

c) in
der See- und Binnenschifffahrt

aa)
Anlage oder System zum Betrieb von Bundeswasserstraßen

eine Anlage oder System zum sicheren Betrieb einer Wasserstraße nach § 1 Absatz 6 Nummer 1 des Bundeswasserstraßengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

bb)
Verkehrssteuerungs- und Leitsystem der See- und Binnenschifffahrt



1.12 Leitzentrale der Eisenbahn

eine regionale oder überregionale zentrale Einrichtung des Eisenbahnverkehrsunternehmens zur Überwachung des betrieblichen Ist-Zustandes, zur Einleitung von Maßnahmen bei Verspätungen oder Störungsfällen oder zur Disposition der unternehmenseigenen Züge, des Personals oder der Instandhaltung der Fahrzeuge.

1.13
Anlage oder System zum Betrieb von Bundeswasserstraßen

eine Anlage oder ein System zum sicheren Betrieb einer Wasserstraße nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Bundeswasserstraßengesetzes.

1.14
Verkehrssteuerungs- und Leitsystem der See- und Binnenschifffahrt

Revier- und Verkehrszentralen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes.

vorherige Änderung nächste Änderung

cc) Leitzentrale von Betreibern und Verkehrsunternehmen der Seeschifffahrt

eine Anlage oder ein System zur operativen Steuerung von Seeschiffen nach einem festen Fahrplan.

dd)
Anlage oder System zur Disposition von Binnenschiffen (nur Güterverkehr)

ein IT-System
zur Disposition des Schiffraums der Binnenschifffahrtsflotte.

d) im Straßenverkehr


aa)
Verkehrssteuerungs- und Leitsystem

eine Anlage oder ein System zur Verkehrsbeeinflussung im Straßenverkehr einschließlich der in § 1 Absatz 4 Nummer 1, 3 und 4 des Bundesfernstraßengesetzes in der jeweils geltenden Fassung genannten Einrichtungen, der Betriebstechnik sowie der Telekommunikationsnetze.

bb)
Verkehrssteuerungs- und Leitsystem im kommunalen Straßenverkehr



1.15 Leitzentrale von Betreibern und Verkehrsunternehmen der Seeschifffahrt

eine Anlage oder ein System zur operativen Steuerung oder zur Disposition des Schiffsraums von Seeschiffen.

1.16 Leitzentrale von Betreibern und Verkehrsunternehmen der Binnenschifffahrt (nur Güterverkehr)

eine
Anlage oder ein System zur operativen Steuerung oder zur Disposition des Schiffsraums der Binnenschifffahrtsflotte.

1.17 Umschlaganlage in See- und Binnenhäfen

eine Umschlaganlage in einem See- oder Binnenhafen, in der Container oder lose, unverpackte Güter zwischen Verkehrsträgern (auch den gleichen) be- und entladen, umgeschlagen, sortiert oder zwischenabgestellt werden.

1.18 Hafenleitungsorgan
(nur Güterverkehr)

eine Anlage oder ein System
zur Koordinierung des Hafenverkehrs, zur Verwaltung des Hafenverkehrs oder zur Koordinierung oder zur Überwachung der Tätigkeiten der Akteure in dem betreffenden Hafen.

1.19 Hafeninformationssystem


eine Anlage oder ein System einer übergreifenden IT-Plattform, welches als Port Community System (PCS), Cargo Community System (CCS) oder Single Submission Portal (SSP) oder der Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen an die Hafenanmeldungen nach Artikel 4 der Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/6/EG (ABl. L 283 vom 29.10.2010, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/883 (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 116) geändert worden ist, dient.

1.20
Verkehrssteuerungs- und Leitsystem

eine Anlage oder ein System zur Verkehrsbeeinflussung im Straßenverkehr einschließlich der in § 1 Absatz 4 Nummer 1, 3 und 4 des Bundesfernstraßengesetzes genannten Einrichtungen, zum Beispiel Verkehrs-, Betriebs- und Tunnelleitzentralen, Entwässerungsanlagen, intelligente Verkehrssysteme und Fachstellen für Informationstechnik und -sicherheit im Straßenbau, sowie der Telekommunikationsnetze der Bundesautobahnen.

1.21
Verkehrssteuerungs- und Leitsystem im kommunalen Straßenverkehr

ein System für die kommunale Steuerung und Überwachung von Lichtsignalanlagen, von Verkehrsbeeinflussungsanlagen sowie von Verkehrswarn- und Informationssystemen.

vorherige Änderung nächste Änderung

e) im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV)

aa)
Schienennetz und Stellwerke des öffentlichen Straßenpersonenverkehrs (ÖSPV)

das schienengebundene Netz des ÖSPV im Sinne des § 4 Absatz 1 bis 3 des Personenbeförderungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der zu diesen Strecken gehörenden Stellwerke und Beeinflussungsanlagen sowie der Fahrstromversorgung und Haltestellen.

bb) Verkehrssteuerungs- und Leitsystem des ÖPNV

eine Anlage zur übergeordneten verkehrsübergreifenden Überwachung und Steuerung des ÖPNV auf kommunaler Ebene.

cc)
Leitzentrale des ÖSPV (Betreiber, Verkehrsunternehmen)

eine Anlage oder ein System zur betreiberseitigen Überwachung und Steuerung des Verkehrs einschließlich der Flottentelematik.

f)
in der Logistik

aa)
Anlage oder System zum Betrieb eines Logistikzentrums in den Segmenten Massengut-, Ladungs-, Stückgut-, Kontrakt-, See- oder Luftfrachtlogistik

eine Anlage oder ein System zur Bereitstellung, Verteilung, Lagerung, Bearbeitung oder zum Umschlag von Gütern in den Segmenten Massengut-, Ladungs-, Stückgut-, Kontrakt-, See- oder Luftfrachtlogistik.

bb) Anlage oder
IT-System zur Logistiksteuerung oder -verwaltung in den Segmenten Massengut-, Ladungs-, Stückgut-, Kontrakt-, See- oder Luftfrachtlogistik

ein betreiberseitiges, zentrales IT-System zur Gesamtkoordinierung und -steuerung von Logistikdienstleistungen in den Segmenten Massengut-, Ladungs-, Stückgut-, Kontrakt-, See- oder Luftfrachtlogistik.

g) sonstige

aa)
Anlage zur Wettervorhersage, zur Gezeitenvorhersage oder zur Wasserstandsmeldung

eine Anlage oder ein System zur Messung meteorologischer Größen, zur Beobachtung von Wetter und Klima sowie zur Messung von Gezeiten- und Wasserstand (Pegelstation).

bb) Satellitennavigationssystem


Anlage der Bodeninfrastruktur (zum Beispiel Bodenstationen, Kontrollzentren)
im Sinne des Artikels 28 der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 betreffend den Aufbau und den Betrieb der europäischen Satellitennavigationssysteme.

2. Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur. Hat der Versorgungsgrad einer Anlage den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals im Kalenderjahr 2016 erreicht oder überschritten, gilt die Anlage mit Inkrafttreten dieser Verordnung als Kritische Infrastruktur.



1.22 Intelligentes Verkehrssystem

ein intelligentes Verkehrssystem
im Sinne des § 2 Nummer 1 des Intelligente Verkehrssysteme Gesetz.

1.23
Schienennetz und Stellwerke des öffentlichen Straßenpersonenverkehrs (ÖSPV)

das schienengebundene Netz des ÖSPV im Sinne des § 4 Absatz 1 bis 3 des Personenbeförderungsgesetzes einschließlich der zu diesen Strecken und Haltestellen gehörenden Stellwerke und Beeinflussungsanlagen sowie der Fahrstromversorgung.

1.24
Leitzentrale des ÖSPV

eine Anlage oder ein System zur betreiberseitigen Überwachung und Steuerung des Verkehrs einschließlich Systeme für die Fahrgastsicherheit und Fahrgastinformation, zur Personaldisposition und Fahrzeugdisposition, auch zur Fahrzeugbereitstellung im Betriebshof, sowie der Flottentelematik. Systeme für die Fahrgastsicherheit und Fahrgastinformation sowie zur Personaldisposition und Fahrzeugdisposition sind nur insoweit erfasst, als deren Störung das Potenzial aufweist, die kritische Dienstleistung erheblich kapazitiv zu beeinträchtigen, oder sie zur Evakuierung im Notfall kritisch sind, insbesondere in unterirdischen Verkehrsanlagen.

1.25
Anlage oder System zur Erbringung operativer Logistikleistungen

eine Anlage oder ein System zur Bereitstellung, Verteilung, Lagerung, Bearbeitung oder zum Transport oder Umschlag von Gütern in den Segmenten Massengut, Ladungsverkehr, Stückgut, Kontraktlogistik sowie See- und Luftfracht.

1.26
IT-System zur Logistiksteuerung oder -verwaltung

ein betreiberseitiges, zentrales IT-System zur Gesamtkoordinierung und -steuerung von Logistikdienstleistungen in den Segmenten Massengut, Ladungsverkehr, Stückgut, Kontraktlogistik sowie See- und Luftfracht.

1.27
Anlage zur Wettervorhersage, zur Gezeitenvorhersage oder zur Wasserstandsmeldung

eine Anlage oder ein System zur Erbringung von Wettervorhersagen, insbesondere im Kürzestfristbereich (bis zu 12 Stunden), sowie zur Messung von Gezeiten- und Wasserstand (Pegelstation).

1.28 Bodenstation eines europäischen Satellitennavigationssystems


eine Bodenstation
im Sinne des Artikels 28 der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 betreffend den Aufbau und den Betrieb der europäischen Satellitennavigationssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 876/2002 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 1).

2. Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur. Nicht mehr als Kritische Infrastruktur gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.

3. Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln.

4. Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen

a) auf demselben Betriebsgelände liegen,

b) mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind,

c) einem vergleichbaren technischen Zweck dienen und

d) unter gemeinsamer Leitung stehen.

Teil 2 Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte

5. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.1.4 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von durchschnittlich 0,035 Flugbewegungen zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

17.500 Flugbewegungen/Jahr = 0,035 Flugbewegungen/Jahr x 500.000

vorherige Änderung nächste Änderung

6. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.2.2 und 1.2.3 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen disponierten Transportleistung im Güterschienenverkehr von 1.460 Tonnenkilometern zur Versorgung einer Person, eines Regelschwellenwerts von 500.000 versorgten Personen sowie einer durchschnittlichen Transportleistung von 32.000 Tonnenkilometern pro Güterzug pro Jahr wie folgt berechnet:

23.000 Züge/Jahr = (1.460 tkm/Jahr x 500.000) / 32.000 tkm/Zug



6. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.2.2 und 1.2.3 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen disponierten Transportleistung im Schienengüterverkehr von 1.460 Tonnenkilometern zur Versorgung einer Person, eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen sowie einer durchschnittlichen Transportleistung von 32.000 Tonnenkilometern pro Güterzug pro Jahr wie folgt berechnet:

23.000 Züge/Jahr (1.460 tkm/Jahr x 500.000) / (32.000 tkm/Zug)

7. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.2.6 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen disponierten Transportleistung im Güterschienenverkehr von 1.460 Tonnenkilometern zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

730.000.000 tkm/Jahr = 1.460 tkm/Jahr x 500.000

vorherige Änderung nächste Änderung

8. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.3.3 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Frachtmenge der Seeschifffahrtsflotte von 3,75 Tonnen zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:



8. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.3.5 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Gesamttransportmenge der Binnenschifffahrt von 223.000.000 Tonnen und einer durchschnittlichen Güterumschlagsmenge in deutschen Seehäfen von 300.000.000 Tonnen für einen Regelschwellenwert von 500.000 versorgten Personen bei einer Gesamtbevölkerung von 80.000.000 wie folgt berechnet:

3.270.000 t/Jahr ≈ (223.000.000 t/Jahr + 300.000.000 t/Jahr) / (80.000.000/500.000)

9. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.3.6
genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Frachtmenge der Seeschifffahrtsflotte von 3,75 Tonnen zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

1.875.000 t/Jahr = 3,75 t/Jahr x 500.000

vorherige Änderung nächste Änderung

9. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.3.4 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Transportleistung der durch die Binnenschifffahrtsflotte transportierten Fracht von 691 Tonnenkilometern zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:



10. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.3.7 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Transportleistung der durch die Binnenschifffahrtsflotte transportierten Fracht von 691 Tonnenkilometern zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

345.500.000 tkm/Jahr = 691 tkm/Jahr x 500.000

vorherige Änderung nächste Änderung

10. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.6.1 und 1.6.2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Gütermenge von 34 Tonnen pro Jahr zur Versorgung einer Person im Straßenverkehr und eines Regelschwellenwerts von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

17.000.000
t/Jahr = 34 t/Jahr x 500.000



11. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.6.1 und 1.6.2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Gütermenge im Straßenverkehr von 35,1 Tonnen pro Jahr zur Versorgung einer Person und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

17.550.000
t/Jahr = 35,1 t/Jahr x 500.000

Das ermittelte Gewicht von 17.550.000 Tonnen pro Jahr entspricht unter Annahme eines durchschnittlichen Gewichts einer Stückgutsendung von 330 Kilogramm der Anzahl von 53.200.000 Sendungen pro Jahr:

53.200.000 Sendungen/Jahr ≈ (17.550.000 t/Jahr) / (0,33t/Sendung)


Teil 3 Anlagenkategorien und Schwellenwerte


Spalte A | Spalte B | Spalte C | Spalte D

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Nr. | Anlagenbezeichnung | Bemessungskriterium | Schwellenwert

1.
| Personen- und Güterverkehr | |

1.1 | im Luftverkehr | |

1.1.1 | Anlage oder System zur Passagier-
abfertigung
an Flugplätzen | Anzahl der Passagiere/Jahr | 20.000.000

1.1.2 | Anlage oder System zur
Frachtabfertigung
an Flugplätzen | Gütermenge in Tonnen/Jahr | 750.000

1.1.3 | Infrastrukturbetrieb eines Flugplatzes | Gütermenge in Tonnen/Jahr oder | 750.000

Anzahl
der Passagiere/Jahr | 20.000.000

1.1.4 | Flugsicherung und
Luftverkehrskontrolle
| Anzahl Flugbewegungen/Jahr | 17.500

1.2
| im Schienenverkehr der Eisenbahn | |

1.2.1 | Personenbahnhof der Eisenbahn | Bahnhofskategorie | jeweils
höchste Kategorie




Nr. | Anlagenkategorie | Bemessungskriterium | Schwellenwert

1
| Personen- und Güterverkehr

1.1 | Luftverkehr | |

1.1.1 | Anlage oder System zur Passa-
gierabfertigung
an Flugplätzen | Anzahl der Passagiere/Jahr | 20.000.000

1.1.2 | Anlage oder System zur Fracht-
abfertigung
an Flugplätzen | Gütermenge in Tonnen/Jahr | 750.000

1.1.3 | Infrastrukturbetrieb eines Flug-
platzes
| Anzahl der Passagiere/Jahr oder | 20.000.000

Gütermenge in Tonnen/Jahr | 750.000

1.1.4 | Anlage zur Erbringung von Flug-
sicherungsdiensten
| Anzahl der Flugbewegungen/Jahr | 17.500

1.1.5
| Verkehrszentrale einer Flug-
gesellschaft | Anzahl
der Passagiere/Jahr oder | 20.000.000

Gütermenge in Tonnen/Jahr
| 750.000

1.1.6 | Flughafenleitungsorgan | Anzahl der Passagiere/Jahr oder | 20.000.000

Gütermenge in Tonnen/Jahr | 750.000

1.2 | Eisenbahnverkehr

1.2.1 | Personenbahnhof der Eisenbahn | Bahnhofskategorie | jeweils höchste
Kategorie


1.2.2 | Güterbahnhof | Anzahl ausgehender Züge/Jahr | 23.000

1.2.3 | Zugbildungsbahnhof | Anzahl gebildete Züge/Jahr | 23.000

vorherige Änderung

1.2.4 | Schienennetz und Stellwerke der
Eisenbahn | Schienennetz nach TEN-V2 | Kernnetz

1.2.5 | Verkehrssteuerungs- und Leitsystem
der
Eisenbahn | Leitsystem des Schienennetzes nach
TEN-V
| Kernnetz

1.2.6 | Leitzentrale der Eisenbahn | disponierte Transportleistung
(Personenverkehr)
in Zugkilometer/Jahr
pro
Netz/Teilnetz oder | 8.200.000

disponierte Transportleistung
(Güterverkehr) in
Tonnenkilometer/Jahr | 730.000.000

1.3 | in der See- und Binnenschifffahrt | |

1.3.1 | Anlage oder System zum Betrieb von
Bundeswasserstraßen
| Güterverkehrsdichte in Tonnen | 17.000.000

1.3.2 | Verkehrssteuerungs- und Leitsystem
der
See- und Binnenschifffahrt | Güterverkehrsdichte in Tonnen | 17.000.000

1.3.3 | Leitzentrale von Betreibern und
Verkehrsunternehmen der
Seeschifffahrt
| Disponierte Frachtmenge in Tonnen/Jahr | 1.875.000

1.3.4
| Anlage oder System zur Disposition
von Binnenschiffen
(nur Güterverkehr) | disponierte Transportleistung
in
Tonnenkilometer/Jahr | 345.500.000

1.4 | im Straßenverkehr | |

1.4.1 | Verkehrssteuerungs- und Leitsystem | Verkehrssteuerungs- und Leitsystem der
Bundesfernstraßen | Verkehrs-
steuerungs- und

Leitsystem für das
Netz der
Bundes-
autobahnen


1.4.2 | Verkehrssteuerungs- und Leitsystem
im
kommunalen Straßenverkehr | Anzahl Einwohner der versorgten Stadt | 500.000

1.5
| im ÖPNV | |

1.5.1 | Schienennetz und Stellwerke des
öffentlichen Straßenpersonenverkehrs
(ÖSPV)
| Anzahl Fahrgäste/Jahr | 125.000.000

1.5.2 | Verkehrssteuerungs- und Leitsystem
des ÖPNV | Anzahl Fahrgäste/Jahr | 125.000.000

1.5.3 |
Leitzentrale des ÖSPV
(Betreiber, Verkehrsunternehmen)
| Anzahl Fahrgäste/Jahr | 125.000.000

1.6 | in der Logistik | |

1.6.1 | Anlage oder System zum Betrieb
eines Logistikzentrums in den
Segmenten Massengut-, Ladungs-,
Stückgut-,
Kontrakt-, See- oder
Luftfrachtlogistik
| Gütermenge in Tonnen/Jahr | 17.000.000

1.6.2 | Anlage oder IT-System zur Logistik-
steuerung-
oder Verwaltung in den
Segmenten Massengut-, Ladungs-,
Stückgut-, Kontrakt-,
See- oder
Luftfrachtlogistik
| Gesamtmenge bereitgestellte,
verteilte, gelagerte,
bearbeitete oder
umgeschlagene Gütermenge
in Tonnen/Jahr
| 17.000.000

1.7 | Sonstige | |

1.7.1 | Anlage zur Wettervorhersage,
zur Gezeitenvorhersage
oder zur
Wasserstandsmeldung
| Gesetzliche Verpflichtung zur
Diensterbringung | Anlagen
im Sinne des

§ 4 Absatz 1
DWD-Gesetz3
oder
des
§
1 Absatz 9
SeeAufgG4


1.7.2 | Satellitennavigationssystem | Betrieb der Bodeninfrastruktur | Anlagen
im Sinne des
Artikels 28
der
Verordnung (EU)
Nr. 1285/2013

2
Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 11. Dezember 2013.
3 Gesetz über den Deutschen Wetterdienst in der jeweils geltenden Fassung.
4 Seeaufgabengesetz in der jeweils geltenden Fassung.




1.2.4 | Schienennetz und Stellwerke der
Eisenbahn | Einordnung des Schienennetzes nach der
Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Euro-
päischen Parlaments und des Rats vom
11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union
für den Aufbau eines transeuropäischen
Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Be-
schlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom
20.12.2013, S. 1), die zuletzt durch die
Delegierte Verordnung (EU) 2019/254 (ABl.
L 43 vom 14.2.2019, S. 1) geändert worden
ist
| Deutscher Teil
des Kernnetzes


1.2.5 | Verkehrssteuerungs- und Leit-
system der
Eisenbahn | Einordnung des zu dem System gehörenden
Schienennetzes
nach der Verordnung (EU)
Nr. 1315/2013
| Deutscher Teil
des Kernnetzes


1.2.6 | Leitzentrale der Eisenbahn | Disponierte Transportleistung (Personenver-
kehr)
in Zugkilometer/Jahr pro Netz/Teilnetz
oder
| 8.200.000

disponierte Transportleistung (Güterverkehr)
in
Tonnenkilometer/Jahr | 730.000.000

1.3 | See- und Binnenschifffahrt

1.3.1 | Anlage oder System zum Betrieb
von Bundeswasserstraßen
| Güterverkehrsdichte in Tonnen | 17.000.000

1.3.2 | Verkehrssteuerungs- und Leit-
system der
See- und Binnen-
schifffahrt
| Güterverkehrsdichte in Tonnen | 17.000.000

1.3.3 | Hafenleitungsorgan
(nur Güterverkehr) | Gesamtmenge der bereitgestellten, verteil-
ten, gelagerten oder umgeschlagenen Güter
im Zuständigkeitsbereich des Hafens in
Tonnen/Jahr | 50.000.000

1.3.4 | Hafeninformationssystem | Gesamtmenge der bereitgestellten, verteil-
ten, gelagerten oder umgeschlagenen Güter
im Zuständigkeitsbereich des Hafens, in
dem die Anlage oder das System eingesetzt
wird, in Tonnen/Jahr | 50.000.000

1.3.5 | Umschlaganlage in See- und
Binnenhäfen | Abgefertigte Fracht in Tonnen/Jahr | 3.270.000

1.3.6 |
Leitzentrale von Betreibern und
Verkehrsunternehmen der See-
schifffahrt
| Disponierte Frachtmenge der Seeschiffe des
Betreibers einschließlich gecharterter Schiffe
in
Tonnen/Jahr | 1.875.000

1.3.7
| Leitzentrale von Betreibern und
Verkehrsunternehmen der Bin-
nenschifffahrt
(nur Güterverkehr) | Disponierte Transportleistung der Binnen-
schiffe des Betreibers einschließlich gechar-
terter Schiffe in
Tonnenkilometer/Jahr | 345.500.000

1.4 | Straßenverkehr

1.4.1 | Verkehrssteuerungs- und Leit-
system
| Art der zu dem Verkehrssteuerungs- und
Leitsystem gehörenden Bundesfernstraßen | Bundes-
autobahn


1.4.2 | Verkehrssteuerungs- und Leit-
system im
kommunalen Straßen-
verkehr
| Anzahl Einwohner der versorgten Stadt | 500.000

1.4.3
| Intelligentes Verkehrssystem | Anzahl angeschlossener Nutzer oder durch-
schnittlich
im Versorgungsgebiet versorgter
Nutzer
| 500.000

1.5
| ÖPNV

1.5.1 | Schienennetz und Stellwerke des
öffentlichen Straßenpersonenver-
kehrs (ÖSPV)
| Anzahl unternehmensbezogene Fahrgast-
fahrten/Jahr
| 125.000.000

1.5.2 | Leitzentrale des ÖSPV | Anzahl unternehmensbezogene Fahrgast-
fahrten/Jahr
| 125.000.000

1.6 | Logistik

1.6.1 | Anlage oder System zum Betrieb
eines Logistikzentrums in den
Segmenten Massengut-,
Ladungs-, Stückgut-,
Kontrakt-,
See-
oder Luftfrachtlogistik | Transportmengen im Im- und Export, sowie
im Binnenverkehr
in Tonnen/Jahr, soweit
diese im Unternehmen erfasst werden,
im Übrigen
| 17.550.000

Anzahl der Sendungen pro Jahr | 53.200.000

1.6.2 | Anlage oder IT-System zur
Logistiksteuerung
oder -verwal-
tung
in den Segmenten Massen-
gut, Ladungsverkehr, Stückgut,
Kontraktlogistik sowie
See- und
Luftfracht
| Gesamtmenge bereitgestellte, verteilte, ge-
lagerte,
bearbeitete oder umgeschlagene
Transporte im Im- und Export, sowie im
Binnenverkehr in Tonnen/Jahr, soweit diese
im Unternehmen erfasst werden, im Übrigen
| 17.550.000

Anzahl der Sendungen pro Jahr | 53.200.000

1.7 | Verkehrsträgerübergreifende Anlagen

1.7.1 | Anlage zur Wettervorhersage, zur
Gezeitenvorhersage
oder zur
Wasserstandsvorhersage
| Einsatz der Anlage zur Erbringung von
Wettervorhersagen insbesondere im Kür-
zestfristbereich (bis zu 12 Stunden) zur
Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nach

§ 4 Absatz 1 des Gesetzes über den
Deutschen Wetterdienst oder | zur Aufgaben-
erfüllung
eingesetzte
Anlage

| | Einsatz der Anlage zur Erfüllung der gesetz-
lichen Aufgaben nach §
1 Nummer 9 des
Seeaufgabengesetzes | zur Aufgaben-
erfüllung
eingesetzte
Anlage


1.7.2 | Bodenstation eines Satelliten-
navigationssystems
| Einordnung der Anlage nach der Verordnung
(EU)
Nr. 1285/2013 | Boden-
stationen