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Änderung § 3 BSI-KritisV vom 30.06.2017
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§ 3 BSI-KritisV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.06.2017 geltenden Fassung | § 3 BSI-KritisV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 06.09.2021 BGBl. I S. 4163 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Sektor Wasser | |
(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind im Sektor Wasser kritische Dienstleistungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes: 1. die Versorgung der Allgemeinheit mit Trinkwasser (Trinkwasserversorgung); 2. die Beseitigung von Abwasser der Allgemeinheit (Abwasserbeseitigung). | |
(Text alte Fassung) (2) Die Trinkwasserversorgung wird in den Bereichen Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung von Trinkwasser erbracht. (3) Die Abwasserbeseitigung wird in den Bereichen Siedlungsentwässerung sowie Abwasserbehandlung und Gewässereinleitung erbracht. | (Text neue Fassung) (2) Die Trinkwasserversorgung wird in den Bereichen Gewinnung, Aufbereitung, Verteilung sowie Steuerung und Überwachung von Trinkwasser erbracht. (3) Die Abwasserbeseitigung wird in den Bereichen Siedlungsentwässerung, Abwasserbehandlung und Gewässereinleitung sowie Steuerung und Überwachung erbracht. |
(4) Im Sektor Wasser sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die | |
1. den in Anhang 2 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und die für die Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung in den Bereichen erforderlich sind, die in den Absätzen 2 und 3 genannt werden, und | 1. den in Anhang 2 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und |
2. den Schwellenwert nach Anhang 2 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten. |
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