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Synopse aller Änderungen der BSI-KritisV am 30.06.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 30. Juni 2017 durch Artikel 1 der 1. BSI-KritisVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BSI-KritisV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

BSI-KritisV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2017 geltenden Fassung
BSI-KritisV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.06.2017 BGBl. I S. 1903

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Sektor Energie
§ 3 Sektor Wasser
§ 4 Sektor Ernährung
§ 5 Sektor Informationstechnik und Telekommunikation
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Evaluierung
(Text neue Fassung)

§ 6 Sektor Gesundheit
§ 7 Sektor Finanz- und Versicherungswesen
§ 8 Sektor Transport und Verkehr
§ 9
Evaluierung
§ 7 Inkrafttreten
Schlussformel
Anhang 1 (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 2 Absatz 5 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Energie
Anhang 2 (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 3 Absatz 4 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Wasser
Anhang 3 (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 4 Absatz 3 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Ernährung
Anhang 4 (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 5 Absatz 4 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Informationstechnik und Telekommunikation
vorherige Änderung nächste Änderung

 


Anhang 5 (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 6 Absatz 6 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Gesundheit
Anhang 6 (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 7 Absatz 7 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Finanz- und Versicherungswesen
Anhang 7 (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 8 Absatz 3 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Transport und Verkehr
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind

1. Anlagen

a) Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen, die für die Erbringung einer kritischen Dienstleistung notwendig sind.

b) Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche Einrichtungen, die für die Erbringung einer kritischen Dienstleistung notwendig sind.

Einer Anlage sind alle vorgesehenen Anlagenteile und Verfahrensschritte zuzurechnen, die zum Betrieb notwendig sind, sowie Nebeneinrichtungen, die mit den Anlagenteilen und Verfahrensschritten in einem betriebstechnischen Zusammenhang stehen und die für die Erbringung einer kritischen Dienstleistung notwendig sind.

2. Betreiber

eine natürliche oder juristische Person, die unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände bestimmenden Einfluss auf die Beschaffenheit und den Betrieb einer Anlage oder Teilen davon ausübt.

3. Kritische Dienstleistung

vorherige Änderung nächste Änderung

eine Dienstleistung zur Versorgung der Allgemeinheit in den Sektoren nach den §§ 2 bis 5, deren Ausfall oder Beeinträchtigung zu erheblichen Versorgungsengpässen oder zu Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit führen würde.



eine Dienstleistung zur Versorgung der Allgemeinheit in den Sektoren nach den §§ 2 bis 8, deren Ausfall oder Beeinträchtigung zu erheblichen Versorgungsengpässen oder zu Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit führen würde.

4. Versorgungsgrad

ein Wert, mittels dessen der Beitrag einer Anlage oder Teilen davon im jeweiligen Sektor zur Versorgung der Allgemeinheit mit einer kritischen Dienstleistung bestimmt wird.

5. Schwellenwert

ein Wert, bei dessen Erreichen oder dessen Überschreitung der Versorgungsgrad einer Anlage oder Teilen davon als bedeutend im Sinne von § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes anzusehen ist.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 3 Sektor Wasser


(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind im Sektor Wasser kritische Dienstleistungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes:

1. die Versorgung der Allgemeinheit mit Trinkwasser (Trinkwasserversorgung);

2. die Beseitigung von Abwasser der Allgemeinheit (Abwasserbeseitigung).

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die Trinkwasserversorgung wird in den Bereichen Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung von Trinkwasser erbracht.

(3) Die Abwasserbeseitigung wird in den Bereichen Siedlungsentwässerung sowie Abwasserbehandlung und Gewässereinleitung erbracht.



(2) Die Trinkwasserversorgung wird in den Bereichen Gewinnung, Aufbereitung, Verteilung sowie Steuerung und Überwachung von Trinkwasser erbracht.

(3) Die Abwasserbeseitigung wird in den Bereichen Siedlungsentwässerung, Abwasserbehandlung und Gewässereinleitung sowie Steuerung und Überwachung erbracht.

(4) Im Sektor Wasser sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die

1. den in Anhang 2 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und die für die Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung in den Bereichen erforderlich sind, die in den Absätzen 2 und 3 genannt werden, und

2. den Schwellenwert nach Anhang 2 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 6 (neu)




§ 6 Sektor Gesundheit


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind im Sektor Gesundheit kritische Dienstleistungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes:

1. die stationäre medizinische Versorgung;

2. die Versorgung mit unmittelbar lebenserhaltenden Medizinprodukten, die Verbrauchsgüter sind;

3. die Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und Blut- und Plasmakonzentraten zur Anwendung im oder am menschlichen Körper;

4. die Laboratoriumsdiagnostik.

(2) Die stationäre medizinische Versorgung wird in den Bereichen Aufnahme, Diagnose, Therapie, Unterbringung/Pflege und Entlassung erbracht.

(3) Die Versorgung mit unmittelbar lebenserhaltenden Medizinprodukten, die Verbrauchsgüter sind, wird in den Bereichen Herstellung und Abgabe erbracht.

(4) Die Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und Blut- und Plasmakonzentraten zur Anwendung im oder am menschlichen Körper wird in den Bereichen Herstellung, Vertrieb und Abgabe erbracht.

(5) Die Laboratoriumsdiagnostik wird in den Bereichen Transport und Analytik erbracht.

(6) Im Sektor Gesundheit sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die

1. den in Anhang 5 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und die für die stationäre medizinische Versorgung, die Versorgung mit Medizinprodukten, die Verbrauchsgüter sind, die Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und Blut- und Plasmakonzentraten zur Anwendung im oder am menschlichen Körper und die Laboratoriumsdiagnostik in den Bereichen erforderlich sind, die in den Absätzen 2 bis 5 genannt werden, und

2. den Schwellenwert nach Anhang 5 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 7 (neu)




§ 7 Sektor Finanz- und Versicherungswesen


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind im Sektor Finanz- und Versicherungswesen kritische Dienstleistungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes:

1. die Bargeldversorgung;

2. der kartengestützte Zahlungsverkehr;

3. der konventionelle Zahlungsverkehr;

4. die Verrechnung und die Abwicklung von Wertpapier- und Derivatgeschäften;

5. Versicherungsdienstleistungen.

(2) Die Bargeldversorgung wird in den Bereichen Autorisierung einer Abhebung, Einbringen in den Zahlungsverkehr, Belastung Kundenkonto und Bargeldlogistik erbracht.

(3) Der kartengestützte Zahlungsverkehr wird bei kartengebundenen Zahlungsvorgängen im Sinne der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) in den Bereichen Autorisierung, Einbringen in den Zahlungsverkehr sowie Belastung Kundenkonto und Gutschrift auf dem Konto des Zahlungsempfängers erbracht.

(4) Der konventionelle Zahlungsverkehr wird bei Zahlungsvorgängen mittels Überweisung und Lastschrift im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) in den Bereichen Annahme einer Überweisung oder Lastschrift, Einbringen in den Zahlungsverkehr sowie Belastung und Gutschrift Kundenkonto erbracht.

(5) Die Verrechnung und die Abwicklung von Wertpapier- und Derivatgeschäften wird in den Bereichen Verrechnung von Wertpapiergeschäften und Derivaten, Verbuchung Wertpapiere und Verbuchung Geld erbracht.

(6) Versicherungsdienstleistungen werden im Bereich Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen erbracht.

(7) Im Sektor Finanz- und Versicherungswesen sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die

1. den in Anhang 6 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und die für die Bargeldversorgung, für den kartengestützten Zahlungsverkehr, für den konventionellen Zahlungsverkehr, für die Verrechnung und die Abwicklung von Wertpapier- und Derivatgeschäften und für Versicherungsdienstleistungen in den Bereichen erforderlich sind, die in den Absätzen 2 bis 6 genannt werden, und

2. den Schwellenwert nach Anhang 6 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.

(8) 1 Abweichend von § 1 Nummer 2 hat im Sektor Finanz- und Versicherungswesen bestimmenden Einfluss auf eine Anlage, die den in Anhang 6 Teil 3 Spalte A Nummer 1 bis 4 genannten Anlagenkategorien zuzuordnen ist, wer die tatsächliche Sachherrschaft ausübt. 2 Die rechtlichen und wirtschaftlichen Umstände bleiben insoweit unberücksichtigt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 8 (neu)




§ 8 Sektor Transport und Verkehr


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens ist im Sektor Transport und Verkehr die Versorgung der Allgemeinheit mit Leistungen zum Transport von Personen und Gütern (Personen- und Güterverkehr) kritische Dienstleistung im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes.

(2) Der Personen- und Güterverkehr wird durch die Verkehrsträger Luftverkehr, Schienenverkehr, Binnen- und Seeschifffahrt, Straßenverkehr sowie verkehrsträgerübergreifend im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) und in der Logistik erbracht.

(3) Im Sektor Transport und Verkehr sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die

1. den in Anhang 7 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und die für den Personen- oder Güterverkehr in den in Absatz 2 genannten Verkehrsträgern sowie im ÖPNV, in der Logistik oder sonst erforderlich sind und

2. den Schwellenwert nach Anhang 7 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 6 Evaluierung




§ 9 Evaluierung


vorherige Änderung nächste Änderung

Vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung sind unter Beteiligung der in § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes genannten Ressorts zu evaluieren



Zwei Jahre nach Inkrafttreten und danach alle zwei Jahre dieser Rechtsverordnung sind unter Beteiligung der in § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes genannten Ressorts zu evaluieren

1. die Festlegung der kritischen Dienstleistungen und Bereiche,

2. die Festlegung der Anlagenkategorien, die für die Erbringung der kritischen Dienstleistungen erforderlich sind, und

3. die Bestimmung der Schwellenwerte.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anhang 1 (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 2 Absatz 5 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Energie


Teil 1 Grundsätze und Fristen

1. Für die in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorien gelten vorrangig die Begriffsbestimmungen nach § 3 des Energiewirtschaftsgesetzes und nach § 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

vorherige Änderung nächste Änderung

2. Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt zum 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur. Hat der Versorgungsgrad einer Anlage den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert im Kalenderjahr 2015 erstmals erreicht oder überschritten, gilt die Anlage mit Inkrafttreten dieser Verordnung als Kritische Infrastruktur.

3.
Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln.

4.
Ist der Versorgungsgrad für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 4.2.1 unmittelbar anhand der Anzahl angeschlossener Haushalte zu ermitteln, ist der Versorgungsgrad zum 30. Juni des zurückliegenden Kalenderjahres maßgeblich.

5.
Ist der Versorgungsgrad für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1 anhand der Kapazität (installierte Netto-Nennleistung) einer Anlage zu ermitteln, ist auf den rechtlich und tatsächlich möglichen Betriebsumfang der durch denselben Betreiber betriebenen Anlage abzustellen.

6.
Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen



2. Im Sinne von Anhang 1 ist oder sind

a) Erzeugungsanlage

eine Anlage im Sinne des § 3 Nummer 18c des Energiewirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

b) Erzeugungsanlage mit Wärmeauskopplung (KWK-Anlage)

eine Anlage im Sinne des § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

c) Dezentrale Energieerzeugungsanlage

eine Anlage im Sinne des § 3 Nummer 11 des Energiewirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

d) Speicheranlage

eine Anlage zur Speicherung von elektrischer Energie.

e) Anlage oder System zur Steuerung/Bündelung elektrischer Leistung

eine Anlage oder ein System zur Bündelung elektrischer Leistung zur Steuerung von Erzeugungsanlagen und von dezentralen Energieerzeugungsanlagen, insbesondere zur Anwendung bei Direktvermarktungsunternehmern im Sinne von § 3 Nummer 17 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

f) Übertragungsnetz

ein Netz im Sinne des § 3 Nummer 32 des Energiewirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

g) Zentrale Anlage oder System für den Stromhandel

eine Anlage oder ein elektronisches Handelssystem, das den physischen, kurzfristigen Spothandel mit Energie für das deutsche Marktgebiet betrifft.

h) Verteilernetz

ein Netz im Sinne des § 3 Nummer 37 des Energiewirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

i) Messstelle

eine Stelle im Sinne des § 2 Nummer 11 des Messstellenbetriebsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

j) Gasförderanlage

eine Anlage zur Förderung von Erdgas aus einer Bohrung.

k) Gasspeicher

ein Gasspeicher im Sinne des § 3 Nummer 31 des Energiewirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

l) Fernleitungsnetz

ein Netz im Sinne des § 3 Nummer 19 des Energiewirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

m) Gasverteilernetz

ein Verteilernetz im Sinne des § 3 Nummer 37 des Energiewirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

n) Ölförderanlage

eine Anlage zur Förderung von Rohöl aus einer Bohrung.

o) Raffinerie

eine Anlage zur Destillation oder Raffination oder sonstigen Weiterverarbeitung von Erdöl in Mineralölraffinerien im Sinne von Nummer 4.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der jeweils geltenden Fassung.

p) Mineralölfernleitung

eine Rohrfernleitung im Sinne der Rohrfernleitungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung zum Transport von Öl oder von Flüssigkeiten oder Gasen aus der Verarbeitung von Öl.

q) Öl- und Produktenlager

eine Anlage zur Lagerung von Rohöl oder Mineralölprodukten.

r) Anlage zur zentralen standortübergreifenden Steuerung

eine Anlage, durch die eine oder mehrere andere Anlagen standortübergreifend gesteuert oder überwacht werden.

s) Anlage oder System von Aggregatoren zum Vertrieb von Kraftstoff und Heizöl

eine Anlage oder ein IT-System, das zur Disposition insbesondere von Tankkraftwagen, Kesselwagen oder Binnenschiffen verwendet wird, mit dem Ziel, den Vertrieb von Kraftstoffen und Heizöl abzuwickeln, zu koordinieren oder zu optimieren, unabhängig davon, ob durch die Anlage oder das IT-System Verbraucher beliefert werden.

t) Tankstellennetz

eine Anlage oder ein System zur Verbindung voneinander unabhängiger Tankstellen mittels zentraler Komponenten.
Eine zentrale Komponente dient der zentralen Versorgung der Tankstellen eines Tankstellennetzes mit Kraftstoff.

u) Heizwerk

eine Anlage zur Erzeugung von Wärme zur Belieferung von Endkunden im Sinne der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme in der jeweils geltenden Fassung.

v) Heizkraftwerk

eine Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie und Nutzwärme nach § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

w) Fernwärmenetz

ein Netz zur Versorgung der Allgemeinheit mit Wärme.

3. Eine
Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur.

4.
Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln.

5.
Ist der Versorgungsgrad anhand der Anzahl angeschlossener Haushalte zu ermitteln, ist der Versorgungsgrad zum 30. Juni des zurückliegenden Kalenderjahres maßgeblich.

6.
Ist der Versorgungsgrad anhand der Kapazität (installierte Netto-Nennleistung) einer Anlage zu ermitteln, ist auf den rechtlich und tatsächlich möglichen Betriebsumfang der durch denselben Betreiber betriebenen Anlage abzustellen.

7.
Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen

a) auf demselben Betriebsgelände liegen,

b) mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind,

c) einem vergleichbaren technischen Zweck dienen und

d) unter gemeinsamer Leitung stehen.

Teil 2 Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte

vorherige Änderung nächste Änderung

7. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 bis 1.1.5, 1.2.1 sowie 1.3.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 7.375 kWh pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:



8. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 bis 1.1.5, 1.2.1 sowie 1.3.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 7.375 kWh pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

3.700 GWh/Jahr ≈ 7.375 kWh/Jahr x 500.000

Die durchschnittliche elektrische Arbeit zur Versorgung von 500.000 Personen im Jahr entspricht im Falle der Nummern 1.1.1 bis 1.1.5 sowie 1.3.2 einer installierten Netto-Nennleistung von:

420 MW ≈ (3.700 GWh/Jahr) / (8.760 h/Jahr)

vorherige Änderung nächste Änderung

8. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 10.380 kWh pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:



9. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 10.380 kWh pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

5.190 GWh/Jahr = 10.380 kWh/Jahr x 500.000

vorherige Änderung nächste Änderung

9. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.2, 3.2.2 und 3.3 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge von 0,84 Tonnen Kraftstoff zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:



10. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.2, 3.2.2, 3.2.3, 3.3.1 und 3.3.3 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge von 0,84 Tonnen Kraftstoff zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

420.000 t/Jahr = 0,84 t/Jahr x 500.000

vorherige Änderung nächste Änderung

10. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.2 und 3.2.2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge von 1,24 Tonnen leichtem Heizöl zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:



11. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.2, 3.2.2, 3.2.3, 3.3.1 und 3.3.2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge von 1,24 Tonnen leichtem Heizöl zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

620.000 t/Jahr = 1,24 t/Jahr x 500.000

vorherige Änderung nächste Änderung

11. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.1, 3.2.1 und 3.2.2 benannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge von 1,24 Tonnen leichtem Heizöl zur Versorgung einer Person pro Jahr und damit einer durchschnittlichen Gesamtproduktionsmenge von 620.000 Tonnen leichtem Heizöl für 500.000 versorgte Personen sowie unter der Annahme, dass aus einer Tonne Rohöl etwa 0,14 Tonnen leichtes Heizöl hergestellt werden, wie folgt berechnet:



12. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.1, 3.2.1, 3.2.2 und 3.2.3 benannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge von 1,24 Tonnen leichtem Heizöl zur Versorgung einer Person pro Jahr und damit einer durchschnittlichen Gesamtproduktionsmenge von 620.000 Tonnen leichtem Heizöl für 500.000 versorgte Personen sowie unter der Annahme, dass aus einer Tonne Rohöl etwa 0,14 Tonnen leichtes Heizöl hergestellt werden, wie folgt berechnet:

4.400.000 t/Jahr ≈ (620.000 t/Jahr) / 0,14

vorherige Änderung nächste Änderung

12. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 4.1.1 und 4.1.2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs einer Person pro Jahr von 4,528 MWh und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:



13. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 4.1.1 und 4.1.2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs einer Person pro Jahr von 4,528 MWh und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

2.300 GWh/Jahr ≈ 4,528 MWh/Jahr x 500.000

Teil 3 Anlagenkategorien und Schwellenwerte


Spalte A | Spalte B | Spalte C | Spalte D

Nr. | Anlagenkategorie | Bemessungskriterium | Schwellenwert

1. | Stromversorgung | |

1.1 | Stromerzeugung | |

1.1.1 | Erzeugungsanlage | installierte Netto-Nennleistung (elektrisch)
in MW | 420

1.1.2. | Erzeugungsanlage mit Wärme-
auskopplung (KWK-Anlage) | installierte Netto-Nennleistung (direkt mit
Wärmeauskopplung verbundene elektrische
Wirkleistung bei Wärmenennleistung ohne
Kondensationsanteil) in MW | 420

1.1.3 | Dezentrale Energieerzeugungsanlage | installierte Netto-Nennleistung (elektrisch)
in MW | 420

1.1.4 | Speicheranlage | installierte Netto-Nennleistung (elektrisch)
in MW | 420

1.1.5 | Anlage oder System zur Steuerung/
Bündelung elektrischer Leistung | installierte Netto-Nennleistung (elektrisch)
in MW | 420

1.2 | Stromübertragung | |

1.2.1 | Übertragungsnetz | Durch Letztverbraucher und Weiterverteiler
entnommene Jahresarbeit in GWh/Jahr | 3.700

1.2.2 | Zentrale Anlage und System für
den Stromhandel, soweit diese den
physischen kurzfristigen Spothandel
und das deutsche Marktgebiet
betreffen | Handelsvolumen an der Börse in TWh/Jahr | 200

1.3 | Stromverteilung | |

1.3.1 | Verteilernetz | Durch Letztverbraucher und Weiterverteiler
entnommene Jahresarbeit in GWh/Jahr | 3.700

1.3.2 | Messstelle | Leistung der angeschlossenen Verbrauchs-
stelle beziehungsweise Einspeisung in MW | 420

2. | Gasversorgung | |

2.1 | Gasförderung | |

2.1.1 | Gasförderanlage | Energie des geförderten Gases in GWh/Jahr | 5.190

2.1.2 | Gasspeicher | Entnommene Arbeit in GWh/Jahr | 5.190

2.2 | Gastransport | |

2.2.1 | Fernleitungsnetz | Durch Letztverbraucher und Weiterverteiler
entnommene Jahresarbeit in GWh/Jahr | 5.190

2.3 | Gasverteilung | |

2.3.1 | Gasverteilernetz | Entnommene Arbeit in GWh/Jahr | 5.190

3. | Kraftstoff- und Heizölversorgung | |

3.1 | Rohölförderung und Rohölprodukten-
herstellung | |

3.1.1 | Ölförderanlage | Gefördertes Rohöl in Tonnen/Jahr | 4,4 Millionen

3.1.2 | Raffinerie | Erzeugter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder | 420.0001

Erzeugtes Heizöl in Tonnen/Jahr | 620.000

3.2 | Öltransport | |

3.2.1 | Mineralölfernleitung | Transportierte Rohölmenge oder Produkten-
menge in Tonnen/Jahr | 4,4 Millionen

3.2.2 | Öl- und Produktenlager | Umgeschlagene Rohölmenge in
Tonnen/Jahr oder | 4,4 Millionen

Umgeschlagene Menge Kraftstoff in
Tonnen/Jahr oder | 420.0001

Umgeschlagene Menge Heizöl in
Tonnen/Jahr | 620.000

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3.2.3 | Anlage zur zentralen standort-
übergreifenden Steuerung | Gesamtmenge der transportierten
Rohölmenge oder Produktenmenge
in Tonnen/Jahr oder | 4,4 Millionen

Gesamtmenge der umgeschlagenen
Rohölmenge in Tonnen/Jahr oder | 4,4 Millionen

Gesamtmenge der umgeschlagenen
Menge Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder | 420.0001

Gesamtmenge der umgeschlagenen
Menge Heizöl in Tonnen/Jahr | 620.000

3.3 | Kraftstoff- und Heizölverteilung | |

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3.3.1 | Anlage und System von Aggregatoren
zum
Vertrieb von Kraftstoff | Verteilte Menge Kraftstoff in Tonnen/Jahr | 420.0001



3.3.1 | Anlage oder System von
Aggregatoren zum
Vertrieb
von
Kraftstoff und Heizöl | Gesamtmenge der verteilten Menge
Kraftstoff
in Tonnen/Jahr | 420.0001

Gesamtmenge der verteilten Menge
Heizöl in Tonnen/Jahr | 620.000


3.3.2 | Tankstellennetz | Verteilte Menge Kraftstoff in Tonnen/Jahr | 420.0001

vorherige Änderung nächste Änderung

 


3.3.3 | Anlage zur zentralen standort-
übergreifenden Steuerung | Gesamtmenge der verteilten Menge
Kraftstoff in Tonnen/Jahr | 420.0001

Gesamtmenge der verteilten Menge
Heizöl in Tonnen/Jahr | 620.000

4. | Fernwärmeversorgung | |

4.1 | Erzeugung von Fernwärme | |

4.1.1 | Heizwerk | Ausgeleitete Wärmeenergie in GWh/Jahr | 2.300

4.1.2 | Heizkraftwerk | Ausgeleitete Wärmeenergie in GWh/Jahr | 2.300

4.2 | Verteilung von Fernwärme | |

4.2.1 | Fernwärmenetz | Angeschlossene Haushalte | 250.000


1 ≈ 420 Millionen Liter



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anhang 2 (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 3 Absatz 4 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Wasser


Teil 1 Grundsätze und Fristen

1. Für die in Teil 3 Spalte B Nummer 1 genannten Anlagenkategorien gelten vorrangig die Begriffsbestimmungen nach den technischen Regeln der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. (DIN EN 16323) in der jeweils geltenden Fassung. Für die in Teil 3 Spalte B Nummer 2 genannten Anlagenkategorien gelten vorrangig die Begriffsbestimmungen nach den technischen Regeln der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfachs e. V. (DIN 4046) in der jeweils geltenden Fassung.

vorherige Änderung nächste Änderung

2. Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt zum 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur. Hat der Versorgungsgrad einer Anlage den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert im Kalenderjahr 2015 erstmals erreicht oder überschritten, gilt die Anlage mit Inkrafttreten dieser Verordnung als Kritische Infrastruktur.

3.
Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln.

4. Ist der Versorgungsgrad für
die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 bis 1.2.2 unmittelbar anhand der Anzahl versorgter Personen zu ermitteln, ist der Versorgungsgrad zum 30. Juni des zurückliegenden Kalenderjahres maßgeblich.

5.
Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen



2. Im Sinne von Anhang 2 ist oder sind

a) Gewinnungsanlage (Wasserwerk)

ein Brunnen oder eine Brunnenreihe, eine Sickerleitung, ein Sickerstollen, eine Zisterne oder ein Entnahmebauwerk zur Gewinnung von Oberflächenwasser oder andere Wasserfassung zur Gewinnung von Rohwasser.

b) Aufbereitungsanlage (Wasserwerk)

die Gesamtheit aller technischen Einrichtungen zur Trinkwasseraufbereitung einschließlich der zugehörigen Nebenanlagen sowie der Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik.

c) Leitzentrale (Leitwarte, Leitstelle oder Prozessleitwarte)

eine Anlage, in der ein oder mehrere Prozessschritte auch räumlich verteilter Anlagen zentral überwacht und/oder gesteuert werden können.

d) Wasserverteilungssystem

ein Teil eines Wasserversorgungssystems mit Rohrleitungen, Trinkwasserbehältern, Förderanlagen und sonstigen Einrichtungen zum Zweck der Verteilung von Wasser an die Verbraucher. Dieses System beginnt nach der Wasseraufbereitungsanlage oder, wenn keine Aufbereitung erfolgt, nach der Wassergewinnung und endet an der Übergabestelle zum Verbraucher.

e) Kanalisation

ein Netz von Rohrleitungen und Zusatzbauten (zum Beispiel Regenüberlaufbecken, Regenrückhaltebecken, Regenklärbecken und Pumpstationen), das Abwasser von Anschlusskanälen zu Kläranlagen oder zu anderen Entsorgungsstellen ableitet.

f) Kläranlage

eine Anlage, in der Abwasser physikalisch, biologisch und/oder chemisch behandelt wird (DIN EN 16323). Die Anlagen zur Gewässereinleitung (zum Beispiel HW-Pumpwerke und Ableitungskanäle) werden als Bestandteil der Kläranlage angesehen.

3.
Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur.

4.
Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln.

5. Für
die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 bis 1.3.1 ist der Versorgungsgrad zum 30. Juni des zurückliegenden Kalenderjahres maßgeblich.

6.
Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen

a) auf demselben Betriebsgelände liegen,

b) mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind,

c) einem vergleichbaren technischen Zweck dienen und

d) unter gemeinsamer Leitung stehen.

Teil 2 Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte

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6. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 2.1.1 bis 2.3.2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 44 m³ pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:



7. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 2.1.1 bis 2.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 44 m³ pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

22 Millionen m³/Jahr = 44 m³/Jahr x 500.000

Teil 3 Anlagenkategorien und Schwellenwerte


Spalte A | Spalte B | Spalte C | Spalte D

Nr. | Anlagenkategorie | Bemessungskriterium | Schwellenwert

1. | Abwasserbeseitigung | |

1.1 | Siedlungsentwässerung | |

1.1.1 | Kanalisation | Angeschlossene Einwohner | 500.000

1.2 | Abwasserbehandlung und
Gewässereinleitung | |

1.2.1 | Kläranlage | Ausbaugröße in Einwohnerwerten | 500.000

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1.2.2 | Leitzentrale | Ausbaugrößen der gesteuerten/
überwachten Anlagen in Einwohnerwerten | 500.000



1.3 | Steuerung und Überwachung | |

1.3.1
| Leitzentrale | Ausbaugrößen der gesteuerten/
überwachten Anlagen in Einwohnerwerten | 500.000

2. | Trinkwasserversorgung | |

2.1 | Gewinnung | |

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2.1.1 | Gewinnungsanlage | Gewonnene Wassermenge in
Millionen m³/Jahr | 22

2.1.2 | Wasserwerk | Wasseraufkommen in Millionen
m³/Jahr | 22



2.1.1 | Gewinnungsanlage (Wasserwerk) | Gewonnene Wassermenge in
Millionen m³/Jahr | 22

2.2 | Aufbereitung | |

vorherige Änderung nächste Änderung

2.2.1 | Aufbereitungsanlage | Aufbereitete Trinkwassermenge in
Millionen m³/Jahr | 22

2.2.2 | Wasserwerk | Wasseraufkommen in Millionen
m³/Jahr | 22



2.2.1 | Aufbereitungsanlage (Wasserwerk) | Aufbereitete Trinkwassermenge in
Millionen m³/Jahr | 22

2.3 | Verteilung | |

2.3.1 | Wasserverteilungssystem | Verteilte Wassermenge in Millionen m³/Jahr | 22

vorherige Änderung nächste Änderung

2.3.2 | Leitzentrale | Von den gesteuerten/überwachten Anlagen
gewonnene, transportierte oder aufbereitete
Menge Wasser in Millionen m³/Jahr | 22



2.4 | Steuerung und Überwachung | |

2.4.1
| Leitzentrale | Von den gesteuerten/überwachten Anlagen
gewonnene, transportierte oder aufbereitete
Menge Wasser in Millionen m³/Jahr | 22

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anhang 3 (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 4 Absatz 3 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Ernährung


Teil 1 Grundsätze und Fristen

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1. Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt zum 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmalig erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur. Hat der Versorgungsgrad einer Anlage den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert im Kalenderjahr 2015 erreicht oder überschritten, gilt die Anlage mit Inkrafttreten dieser Verordnung als Kritische Infrastruktur.

2.
Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln.

3.
Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen



1. Für die in Teil 3 Spalte B Nummer 1 genannten Anlagenkategorien gelten grundsätzlich die Begriffsbestimmungen des § 3 Nummer 1 bis 3 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung.

2. Im Sinne von Anhang 3 ist oder sind

a) Anlage zur Herstellung von Lebensmitteln

eine Anlage zur Herstellung von Lebensmitteln im Sinne von § 3 Nummer 2 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung.

b) Anlage zur Behandlung von Lebensmitteln

eine Anlage zur Behandlung von Lebensmitteln im Sinne von § 3 Nummer 3 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung.

c) Anlage oder System zur Distribution von Lebensmitteln

eine Anlage oder ein System zur Planung, Steuerung, Bereitstellung und Verteilung von Produktionsmitteln oder Lebensmitteln, insbesondere eine standortübergreifende Anlage oder ein standortübergreifendes System.

d) Anlage oder System zur Bestellung von Lebensmitteln

Eine Anlage oder ein System zur Bestellung von Lebensmitteln, insbesondere eine standortübergreifende Anlage oder ein standortübergreifendes System.

e) Anlage zum Inverkehrbringen von Lebensmitteln

eine Anlage zum Inverkehrbringen von Lebensmitteln im Sinne von § 3 Nummer 1 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung, zum Beispiel eine Verkaufsstelle des Einzel- oder Großhandels.

f) Anlage oder System zur zentralen standortübergreifenden Steuerung

eine Anlage oder ein System, durch die oder das eine oder mehrere andere Anlagen standortübergreifend gesteuert oder überwacht werden, insbesondere eine filialübergreifende Anlage oder ein filialübergreifendes System.

3.
Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmalig erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur.

4.
Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln.

5.
Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen

a) auf demselben Betriebsgelände liegen,

b) mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind,

c) einem vergleichbaren technischen Zweck dienen und

d) unter gemeinsamer Leitung stehen.

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4. Die Ermittlung des Versorgungsgrads kann mittels einer pauschalierten Umrechnung der in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte auf den in einem Kalenderjahr erzielten Bruttoumsatz in einem Verhältnis von 3,90 Euro pro kg oder l erfolgen.



6. Die Ermittlung des Versorgungsgrads kann, bei einer Anlage, die den Anlagenkategorien des Teils 3 Spalte A Nummer 1.2 zuzuordnen ist, mittels einer pauschalierten Umrechnung der in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte auf den in einem Kalenderjahr erzielten Bruttoumsatz in einem Verhältnis von 3,90 Euro pro kg oder l erfolgen.

Teil 2 Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte

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5. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 genannte Schwellenwert (Speisen) ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge zur Versorgung einer Person mit Lebensmitteln (Speisen) aller Produktgruppen von 0,869 Tonnen/Jahr sowie eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:



7. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 genannte Schwellenwert (Speisen) ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge zur Versorgung einer Person mit Lebensmitteln (Speisen) aller Produktgruppen von 0,869 Tonnen/Jahr sowie eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

434.500 t/Jahr = 0,869 t/Jahr x 500.000

vorherige Änderung nächste Änderung

6. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 genannte Schwellenwert (Getränke) ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 700 l/Jahr von nichtalkoholischen Getränken sowie eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:



8. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 genannte Schwellenwert (Getränke) ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 700 l/Jahr von nichtalkoholischen Getränken sowie eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

350 Millionen l/Jahr = 700 l/Jahr x 500.000

Teil 3 Anlagenkategorien und Schwellenwerte


Spalte A | Spalte B | Spalte C | Spalte D

Nr. | Anlagenkategorie | Bemessungskriterium | Schwellenwert

1. | Lebensmittelversorgung | |

vorherige Änderung nächste Änderung

1.1 | Lebensmittelproduktion und
-verarbeitung
| |

1.1.1 | Anlage zur Produktion von
Lebensmitteln | Menge der gewonnenen Lebensmittel
in t/Jahr oder l/Jahr | Speisen:
434.500 t
oder
Getränke:
350 Millionen l

1.1.2 | Anlage zur Bearbeitung und
Verarbeitung
von Lebensmitteln | Menge der bearbeiteten, verarbeiteten oder
produzierten
Lebensmittel oder Zwischen-
produkte in
t/Jahr oder l/Jahr | Speisen:
434.500 t
oder
Getränke:
350 Millionen l

1.1.3 | Anlage zur Lagerung von
Lebensmitteln
| Menge der umgeschlagenen Lebensmittel
in t/Jahr oder l/Jahr | Speisen:
434.500 t
oder
Getränke:
350 Millionen l

1.1.4 | Anlage zur Distribution von
Lebensmitteln
| Menge der umgeschlagenen Lebensmittel
in t/Jahr oder l/Jahr | Speisen:
434.500 t
oder
Getränke:
350 Millionen l

1.2.
| Lebensmittelhandel | |

1.2.1 | Anlage zur Lagerung von
Lebensmitteln | Menge der umgeschlagenen Lebensmittel
in t/Jahr oder l/Jahr | Speisen:
434.500 t
oder
Getränke:
350 Millionen l

1.2.2 | Anlage zur Distribution von
Lebensmitteln
| Menge der umgeschlagenen Lebensmittel
in t/Jahr oder l/Jahr | Speisen:
434.500 t
oder
Getränke:
350 Millionen l

1.2.3 | Anlage zur Bestellung von
Lebensmitteln
| Menge der bestellten Lebensmittel
in t/Jahr oder l/Jahr | Speisen:
434.500 t
oder
Getränke:
350 Millionen l

1.2.4 | Anlage zum Verkauf von
Lebensmitteln | Menge der verkauften Lebensmittel
in t/Jahr oder l/Jahr | Speisen:
434.500 t
oder
Getränke:
350 Millionen l



1.1 | Lebensmittelherstellung und
-behandlung
| |

1.1.1 | Anlage zur Herstellung von
Lebensmitteln | Menge der hergestellten Lebensmittel
in t/Jahr oder l/Jahr | Speisen:
434.500 t
oder
Getränke:
350 Millionen l

1.1.2 | Anlage zur Behandlung von
Lebensmitteln
| Menge der behandelten Lebensmittel
in
t/Jahr oder l/Jahr | Speisen:
434.500 t
oder
Getränke:
350 Millionen l

1.1.3 | Anlage oder System zur
Distribution
von Lebensmitteln | Menge der umgeschlagenen Lebensmittel
in t/Jahr oder l/Jahr | Speisen:
434.500 t
oder
Getränke:
350 Millionen l

1.1.4 | Anlage oder System zur zentralen
standortübergreifenden Steuerung
| Gesamtmenge der jeweils hergestellten,
behandelten oder
umgeschlagenen
Lebensmittel der gesteuerten Anlagen

in t/Jahr oder l/Jahr | Speisen:
434.500 t
oder
Getränke:
350 Millionen l

1.2
| Lebensmittelhandel | |

1.2.1 | Anlage zur Behandlung von
Lebensmitteln | Menge der behandelten Lebensmittel
in t/Jahr oder l/Jahr | Speisen:
434.500 t
oder
Getränke:
350 Millionen l

1.2.2 | Anlage oder System zur
Distribution
von Lebensmitteln | Menge der umgeschlagenen Lebensmittel
in t/Jahr oder l/Jahr | Speisen:
434.500 t
oder
Getränke:
350 Millionen l

1.2.3 | Anlage oder System zur
Bestellung
von Lebensmitteln | Menge der bestellten Lebensmittel
in t/Jahr oder l/Jahr | Speisen:
434.500 t
oder
Getränke:
350 Millionen l

1.2.4 | Anlage zum Inverkehrbringen von
Lebensmitteln | Menge der in Verkehr gebrachten
Lebensmittel in t/Jahr oder l/Jahr | Speisen:
434.500 t
oder
Getränke:
350 Millionen l

1.2.5 | Anlage oder System zur zentralen
standortübergreifenden Steuerung | Gesamtmenge der jeweils behandelten,
umgeschlagenen, bestellten oder

in Verkehr gebrachten Lebensmittel der
gesteuerten Anlagen in
t/Jahr oder l/Jahr | Speisen:
434.500 t
oder
Getränke:
350 Millionen l

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anhang 4 (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 5 Absatz 4 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Informationstechnik und Telekommunikation


Teil 1 Grundsätze und Fristen

1. Für die in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorien gelten vorrangig die Begriffsbestimmungen nach § 3 des Telekommunikationsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

vorherige Änderung nächste Änderung

2. Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt zum 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur. Hat der Versorgungsgrad einer Anlage den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert im Kalenderjahr 2015 erreicht oder überschritten, gilt die Anlage mit Inkrafttreten dieser Verordnung als Kritische Infrastruktur.

3.
Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln.

4.
Ist der Versorgungsgrad für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 bis 1.2.1 unmittelbar anhand der Anzahl versorgter Personen zu ermitteln, ist der Versorgungsgrad zum 30. Juni des zurückliegenden Kalenderjahres maßgeblich.

5. Ist der Versorgungsgrad der genannten Anlagenkategorie anhand der Kapazität (installierte Leistung) einer Anlage zu ermitteln, ist auf den rechtlich und tatsächlich möglichen Betriebsumfang der durch denselben Betreiber betriebenen Anlage abzustellen.




2. Im Sinne von Anhang 4 ist oder sind

a) Ortsgebundenes Zugangsnetz

eine Anlage, über die der Zugang zu einem öffentlichen Telefondienst, zu einem öffentlichen Datenübermittlungsdienst oder zu einem Internetzugangsdienst erfolgt (zum Beispiel Glasfaseranschlüsse und Mobilfunk-Zugangsnetze).

b) Übertragungsnetz

eine Anlage zur Übertragung von Sprache und Daten für öffentlich zugängliche Telefondienste und Datenübermittlungsdienste oder für Internetzugangsdienste (zum Beispiel Backbone- und Core-Netze).

c) IXP

eine Anlage, die mehr als zwei unabhängige autonome Systeme direkt verbindet, so dass der Netzwerkverkehr zwischen zwei angeschlossenen autonomen Systemen direkt ohne Nutzung eines intermediären autonomen Systems fließt.

d) DNS-Resolver, die zur Nutzung öffentlich zugänglicher Telefondienste, Datenübermittlungsdienste oder Internetzugangsdienste angeboten werden

eine Anlage oder ein System im Zugangsnetz eines Internet Service Providers zur Beantwortung von Anfragen zur Namensauflösung, die bei Unkenntnis der Antwort die Anfragen an übergeordnete DNS-Instanzen weiterreicht.

e) Autoritative DNS-Server

eine Anlage oder ein System zur Beantwortung von Anfragen zur Namensauflösung gemäß Kapitel 5 des RFC 7719, in der oder in dem durch lokal vorliegende Informationen über den Inhalt einer DNS-Zone Anfragen über diese DNS-Zone beantwortet werden oder die Anfragen an andere Server delegiert werden.

f) Rechenzentrum (Housing)

ein oder mehrere Gebäude, zumindest aber ein geschlossener Raum mit dem vorrangigen Zweck, eine geeignete Umgebung für die Unterbringung und den Betrieb von zentralen IT-Komponenten, zum Beispiel Server oder Netzwerktechnik, in mindestens zehn Racks bereitzustellen.

g) Serverfarm (Hosting)

zwei oder mehrere Computer, die im IT-Netzwerk Dienste bereitstellen, wobei virtuelle Server als virtuelle Maschinen gelten, die auf einem physischen Server betrieben werden und wie ein eigenständiger Computer agieren.

h) Content Delivery Netzwerk

ein Netz regional verteilter und über das Internet verbundener Server, mit dem Inhalte, insbesondere große Mediendateien, ausgeliefert werden.

i) Anlage zur Erbringung von Vertrauensdiensten

eine vertrauenswürdige dritte Instanz (Trusted Third Party), die in elektronischen Kommunikationsprozessen die jeweilige Identität des Kommunikationspartners bescheinigt.

3.
Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur.

4.
Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln.

5.
Ist der Versorgungsgrad für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 bis 1.2.1 unmittelbar anhand der Anzahl versorgter Teilnehmer zu ermitteln, ist der Versorgungsgrad zum 30. Juni des zurückliegenden Kalenderjahres jeweils maßgeblich.

6. Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein enger betrieblicher Zusammenhang ist unabhängig von der räumlichen Distanz der Anlagen gegeben, wenn die Anlagen

vorherige Änderung nächste Änderung

a) auf demselben Betriebsgelände liegen,

b)
mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen oder untereinander verbunden sind,

c)
einem vergleichbaren technischen Zweck dienen und

d)
unter gemeinsamer Leitung oder Steuerung stehen.



a) mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen oder untereinander verbunden sind,

b)
einem vergleichbaren technischen Zweck dienen und

c)
unter gemeinsamer Leitung oder Steuerung stehen.

Teil 2 Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte

7. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1 bis 1.2 genannte Schwellenwert ergibt sich aus § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 506, 941) in der jeweils geltenden Fassung.

8. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.3.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer Anzahl von 50.000 Autonomen Systemen aus allen Netzen und einer Bedarfsabdeckung von 500.000 versorgten Personen bei einer Gesamtbevölkerung von 80 Millionen Personen wie folgt berechnet:

300 ≈ 500.000 / 80.000.000 x 50.000

vorherige Änderung nächste Änderung

9. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme der Benutzung von 5 IP-Endgeräten durch eine Person und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

2.500.000 = 5 x 500.000

10. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer
1.4.2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 40 Millionen in der Bundesrepublik Deutschland verwalteten Domains und einer Bedarfsabdeckung von 500.000 versorgten Personen bei einer Gesamtbevölkerung von 80 Millionen Personen wie folgt berechnet:



9. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.4.2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 40 Millionen in der Bundesrepublik Deutschland verwalteten Domains und einer Bedarfsabdeckung von 500.000 versorgten Personen bei einer Gesamtbevölkerung von 80 Millionen Personen wie folgt berechnet:

250.000 ≈ 500.000 / 80.000.000 x 40.000.000

vorherige Änderung nächste Änderung

11. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 2.2.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 4 Millionen in der Bundesrepublik Deutschland verwalteten Servern und einer Bedarfsabdeckung von 500.000 versorgten Personen bei einer Gesamtbevölkerung von 80 Millionen Personen wie folgt berechnet:



10. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 2.2.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 4 Millionen in der Bundesrepublik Deutschland verwalteten Servern und einer Bedarfsabdeckung von 500.000 versorgten Personen bei einer Gesamtbevölkerung von 80 Millionen Personen wie folgt berechnet:

25.000 = 500.000 / 80.000.000 x 4.000.000

vorherige Änderung nächste Änderung

12. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 2.2.2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Transportvolumens von 11.826.000 Terabyte/Jahr und einer Bedarfsabdeckung von 500.000 versorgten Personen bei 80 Millionen Personen Gesamtbevölkerung wie folgt berechnet:



11. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 2.2.2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Transportvolumens von 11.826.000 Terabyte/Jahr und einer Bedarfsabdeckung von 500.000 versorgten Personen bei 80 Millionen Personen Gesamtbevölkerung wie folgt berechnet:

75.000 TByte/Jahr ≈ 500.000 / 80.000.000 x 11.826.000 TByte/Jahr

Teil 3 Anlagenkategorien und Schwellenwerte


Spalte A | Spalte B | Spalte C | Spalte D

Nr. | Anlagenkategorie | Bemessungskriterium | Schwellenwert

1. | Sprach- und Datenübertragung | |

1.1 | Zugang | |

1.1.1 | Ortsgebundene Zugangsnetze, über
die Zugang zu einem öffentlichen
Telefondienst, zu einem öffentlichen
Datenübermittlungsdienst oder
Internetzugangsdienst erfolgt | Teilnehmeranschlüsse des Zugangsnetzes
(§ 3 Nummer 21 TKG in der jeweils
geltenden Fassung) | 100.000
(§ 1 Absatz 1
Nummer 2 PTSG
in der jeweils
geltenden
Fassung)

1.2. | Übertragung | |

1.2.1 | Übertragungsnetze für öffentlich
zugängliche Telefondienste und Daten-
übermittlungsdienste oder Internet-
zugangsdienste
(ohne Nummer 1.1.1) | Teilnehmer des jeweiligen Dienstes | 100.000
(§ 1 Absatz 1
Nummer 2 PTSG
in der jeweils
geltenden
Fassung)

1.3 | Vermittlung | |

1.3.1 | IXP für öffentlich zugängliche Telefon-
dienste, Datenübermittlungsdienste
oder Internetzugangsdienste | Anzahl angeschlossener autonomer
Systeme (Jahresdurchschnitt) | 300

1.4. | Steuerung | |

vorherige Änderung nächste Änderung

1.4.1 | DNS-Resolver, die zur Nutzung
öffentlich zugänglicher Telefondienste,
Datenübermittlungsdienste oder
Internetzugangsdienste angeboten
werden
| Anzahl der abfragenden IP-Adressen pro Tag
(Jahresdurchschnitt)
| 2.500.000

1.4.2 | Autoritative DNS-Server, die zur
Nutzung öffentlich zugänglicher
Telefondienste, Datenübermittlungs-
dienste oder Internetzugangsdienste
angeboten werden
| Anzahl der Domains, für die der Server
autoritativ ist oder die aus der Zone delegiert
werden | 250.000



1.4.1 | DNS-Resolver, die zur Nutzung
öffentlich zugänglicher Telefon-
dienste, Datenübermittlungsdienste
oder Internetzugangsdienste
angeboten werden
| Anzahl Teilnehmer des Zugangsnetzes,
in welchem
der DNS-Resolver betrieben
wird
| 100.000

1.4.2 | Autoritative DNS-Server | Anzahl der Domains, für die der Server
autoritativ ist oder die aus der Zone delegiert
werden | 250.000

2. | Datenspeicherung und -verarbeitung | |

2.1 | Housing | |

2.1.1 | Rechenzentrum | vertraglich vereinbarte Leistung in MW
(am 30. Juni eines Kalenderjahres) | 5

2.2. | IT-Hosting | |

2.2.1 | Serverfarm | Anzahl der laufenden Instanzen
(Jahresdurchschnitt) | 25.000

2.2.2 | Content Delivery Netzwerk | ausgeliefertes Datenvolumen (in TByte/Jahr) | 75.000

2.3. | Vertrauensdienste | |

2.3.1 | Anlage zur Erbringung von Vertrauens-
diensten | Anzahl der ausgegebenen qualifizierten
Zertifikate oder | 500.000

Anzahl von Zertifikaten zur Authentifizierung
öffentlich zugänglicher Server
(Serverzertifikate, z. B. für Webserver,
E-Mailserver, Cloudserver (z. B. TLS/SSL-
Zertifikate)) | 10.000



 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

Anhang 5 (neu)




Anhang 5 (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 6 Absatz 6 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Gesundheit


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Teil 1 Grundsätze und Fristen

1. Im Sinne von Anhang 5 ist oder sind

a) Krankenhaus

ein Standort oder Betriebsstätten eines nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung zugelassenen Krankenhauses, der oder die für die Erbringung stationärer Versorgungsleistungen notwendig ist oder sind.

b) Produktionsstätte für unmittelbar lebenserhaltende Medizinprodukte, die Verbrauchsgüter sind

eine Betriebsstätte, in der Medizinprodukte für Beatmung/Tracheostomie, parenterale Ernährung, enterale Ernährung, ableitende Inkontinenz und Diabetes - Typ 1 hergestellt werden.

c) Abgabestelle

eine Einrichtung, in der Medizinprodukte für Beatmung/Tracheostomie, parenterale Ernährung, enterale Ernährung, ableitende Inkontinenz und Diabetes - Typ 1 abgegeben werden.

d) Produktionsstätte für verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Anwendung im oder am menschlichen Körper

eine Betriebsstätte, die auf der Grundlage einer Herstellungserlaubnis nach § 13 des Arzneimittelgesetzes in der jeweils geltenden Fassung Hilfsstoffe und Hilfsmaterialien sowie Wirkstoffe zu verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zur Anwendung im oder am menschlichen Körper nach § 48 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes in der jeweils geltenden Fassung verarbeitet.

e) Anlage oder System zur Steuerung von Entnahme und Weiterverarbeitung von Blut- oder Plasmaspenden zur Anwendung im oder am menschlichen Körper

ein zentrales IT-System zur Steuerung und Verwaltung von Blutspendeeinrichtungen oder Herstellungseinheiten.

f) Betriebs- und Lagerraum

eine Einrichtung zur kurzzeitigen Lagerung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, von Blutspenden und Blut- und Plasmaderivaten sowie zur Weiterverarbeitung oder Aufbereitung von Blutspenden und Blut- und Plasmaderivaten zur Anwendung im oder am menschlichen Körper.

g) Anlage oder System zum Vertrieb von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln

ein zentrales Logistikmanagementsystem für den Vertrieb und die Disposition von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zur Anwendung im oder am menschlichen Körper.

h) Apotheke

eine Einrichtung zur Bereitstellung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln für Patienten im Sinne des ersten Abschnitts des Apothekengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

i) Transportsystem

ein System zur Steuerung des physischen Proben- und Auftragstransports zwischen dem Auftraggeber des Labors und dem Labor.

j) Kommunikationssystem zur Auftrags- und Befundübermittlung

ein System zur Übermittlung von Befundungsergebnissen zwischen Auftraggeber und Labor.

k) Labor

eine Einrichtung, in der medizinische labordiagnostische Verfahren für Diagnose und Therapiekontrolle in der Humanmedizin durchgeführt und fachärztlich befundet werden.

2. Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur. Hat der Versorgungsgrad einer Anlage den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals im Kalenderjahr 2016 erreicht oder überschritten, gilt die Anlage mit Inkrafttreten dieser Verordnung als Kritische Infrastruktur.

3. Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln.

4. Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen

a) auf demselben Betriebsgelände liegen,

b) mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind,

c) einem vergleichbaren technischen Zweck dienen und

d) unter gemeinsamer Leitung stehen.

5. Nummer 4 findet keine Anwendung auf Anlagen, die der in Teil 3 Nummer 1.1 genannten Anlagenkategorie zuzuordnen sind.

Teil 2 Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte

6. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 2.1.1 und 2.2.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von durchschnittlichen Ausgaben für Medizinprodukte, die Verbrauchsgüter sind, von 181,36 Euro pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

90.680.000 Euro Umsatz/Jahr = 181,36 Euro Umsatz/Jahr x 500.000

7. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.1 sowie 3.2.1 bis 3.3.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 9,3 Packungen verschreibungspflichtiger Arzneimittel pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

4.650.000 Packungen/Jahr = 9,3 Packungen/Jahr x 500.000

8. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 3.1.2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittswerts von 0,068 Einheiten hergestellten Erythrozytenkonzentrats, Thrombozytenkonzentrats und Plasmas zur Transfusion pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

34.000 Einheiten/Jahr = 0,068 Einheiten/Jahr x 500.000

9. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 4 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittswerts von 3 Aufträgen für eine labormedizinische Untersuchung pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

1.500.000 Aufträge/Jahr = 3 Aufträge/Jahr x 500.000

Teil 3 Anlagenkategorien und Schwellenwerte


Spalte A | Spalte B | Spalte C | Spalte D

Nr. | Anlagenkategorie | Bemessungskriterium | Schwellenwert

1. | stationäre medizinische Versorgung | |

1.1 | Krankenhaus | vollstationäre Fallzahl/Jahr | 30.000

2. | Versorgung mit unmittelbar
lebenserhaltenden Medizinprodukten,
die Verbrauchsgüter sind | |

2.1 | Herstellung | |

2.1.1 | Produktionsstätte | Umsatz in Euro/Jahr | 90.680.000

2.2 | Abgabe | |

2.2.1 | Abgabestelle | Umsatz in Euro/Jahr | 90.680.000

3. | Versorgung mit verschreibungs-
pflichtigen Arzneimitteln und
Blut- und Plasmakonzentraten
zur Anwendung im oder am
menschlichen Körper | |

3.1 | Herstellung | |

3.1.1 | Produktionsstätte | Anzahl in Verkehr gebrachter Packungen/
Jahr | 4.650.000

3.1.2 | Anlage oder System zur Entnahme
und Weiterverarbeitung von
Blutspenden | Anzahl hergestellter oder in Verkehr
gebrachter Produkte/Jahr | 34.000

3.2 | Vertrieb | |

3.2.1 | Betriebs- und Lagerraum | Anzahl umgeschlagener Packungen/Jahr | 4.650.000

3.2.2 | Anlage oder System zum Vertrieb von
verschreibungspflichtigen
Arzneimitteln | Anzahl transportierter Packungen/Jahr | 4.650.000

3.3 | Abgabe | |

3.3.1 | Apotheke | abgegebene Packungen/Jahr | 4.650.000

4. | Laboratoriumsdiagnostik | |

4.1 | Transport | |

4.1.1 | Transportsystem | kumulierte Anzahl der Aufträge
der Labore in der Gruppe/Jahr | 1.500.000

4.1.2 | Kommunikationssystem zur
Auftrags- oder Befundübermittlung | Anzahl Aufträge/Jahr | 1.500.000

4.2 | Analytik | |

4.2.1 | Labor | Anzahl Aufträge/Jahr | 1.500.000

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

Anhang 6 (neu)




Anhang 6 (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 7 Absatz 7 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Finanz- und Versicherungswesen


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Teil 1 Grundsätze und Fristen

1. Im Sinne von Anhang 6 ist oder sind

a) Autorisierungssystem

ein System, mit dem ein angefragter Transaktionsbetrag bei Transaktionen aus Geldautomatensystemen oder aus dem kartengestützten Zahlungsverkehr nach Prüfung der Kartendaten durch das kontoführende Institut oder den Zahlungsdienstleister genehmigt oder abgelehnt wird.

b) System zur Anbindung an ein Autorisierungssystem aus Sicht des Geldautomatenbetreibers

ein System, das der Anbindung des Geldautomatenbetreibers an ein Autorisierungssystem des kontoführenden Instituts dient.

c) System zur Aufbereitung durch den Geldautomatenbetreiber

ein System eines Geldautomatenbetreibers, welches Nachrichten oder Transaktionen aus Geldautomatensystemen verarbeitet, um die Transaktion in den Zahlungsverkehr einzubringen.

d) System zur Anbindung an ein Interbanken-Zahlungsverkehrssystem

ein System, das den Zahlungsdienstleister an die Interbanken-Zahlungsverkehrssysteme anbindet.

e) Clearing-System

ein System, das im Interbankenverkehr die Transaktionsdaten (Clearing-Daten) an das kontoführende Institut weiterleitet.

f) Settlement-System

ein System zur Verrechnung von Beträgen zwischen den partizipierenden Instituten.

g) Kontoführungssystem

ein System des Zahlungsdienstleisters des Zahlers oder des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers zur elektronischen Führung und Verwaltung der Konten.

h) Cash Center

Einrichtungen von Wertdienstleistern, in denen Bargeld geprüft, gezählt, sortiert, gelagert oder wieder ausgegeben wird.

i) IT-System für das Cash Management

ein System des Wertdienstleisters zur Berichterstattung, zur Bestellung von Bargeld und zum Cash Management des Wertdienstleisters.

j) System zur Anbindung an ein Autorisierungssystem aus Sicht des Terminalbetreibers

ein System, das der Anbindung des Terminalbetreibers (zum Beispiel des Netzbetreibers) an ein Autorisierungssystem dient oder Transaktionen zum zuständigen Autorisierungssystem weiterleitet.

k) System zur Aufbereitung durch den POS-Terminalbetreiber

ein System eines Netzbetreibers oder POS-Terminalbetreibers, welches Nachrichten oder Transaktionen von POS-Terminals verarbeitet, um Transaktionen in den Zahlungsverkehr einzubringen.

l) System zur Annahme der POS-Transaktionsdaten beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers

ein System, das Transaktionen von einem Acquirer annimmt.

m) System zur Annahme einer Überweisung oder Lastschrift

ein System, mit dem Überweisungen oder Lastschriften des Zahlers durch den Zahlungsdienstleister oder das kontoführende Institut angenommen und verarbeitet werden.

n) System einer Clearingstelle oder einer zentralen Gegenpartei zur Verrechnung von Wertpapier- und Derivatgeschäften

ein System der Clearingstelle oder einer zentralen Gegenpartei gemäß § 1 Absatz 31 des Kreditwesengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

o) System zur Anbindung für die Verrechnung und Verbuchung von Wertpapier- und Derivatgeschäften

ein System, das der Anbindung eines Teilnehmers oder einer Handelsplattform zu einer Clearingstelle oder zentralen Gegenpartei sowie von einer Clearingstelle oder zentralen Gegenpartei zu einer Verbuchungsstelle dient.

p) Wertpapier-Settlement-System

ein Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014.

q) Depotführungssystem

ein System, das zur Prüfung des Depotbestands und für Transaktionen von Depots genutzt wird.

r) System eines Zentralverwahrers

ein System eines Zentralverwahrers gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014.

s) System zur Aufbereitung von Zahlungsanweisungen

ein System eines Betreibers, welches Wertpapier- oder Derivattransaktionen mittelbar oder unmittelbar verarbeitet, um die Transaktionen in den Zahlungsverkehr einzubringen.

t) Vertragsverwaltungssystem für das Versicherungsvertragsverhältnis

ein System zur Speicherung und Verarbeitung von Informationen zum Versicherungsvertragsverhältnis.

u) Leistungssystem Lebensversicherung

ein System zur Bearbeitung von Leistungen im Bereich Lebensversicherung.

v) Leistungssystem der Sozialversicherungsträger der gesetzlichen Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung

ein integriertes Anwendungssystem zur Erfassung, Prüfung und Berechnung von sozialversicherungsrechtlichen Entgeltersatzleistungen der gesetzlichen Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung.

w) Leistungssystem der privaten Krankenversicherung

ein System zur Bearbeitung von Leistungen im Bereich der privaten Krankenversicherung.

x) Schadensystem (Komposit)

ein System zur Bearbeitung von Schäden im Bereich der Schaden- und Unfallversicherungen.

y) Auszahlungssystem

ein System zur Auszahlung der Entschädigung oder Versicherungsleistung an den Zahlungsempfänger.

z) Verwaltungs- und Zahlungssystem der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung

ein integriertes Anwendungssystem im Bereich der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

2. Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur. Hat der Versorgungsgrad einer Anlage den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals im Kalenderjahr 2016 erreicht oder überschritten, gilt die Anlage mit Inkrafttreten dieser Verordnung als Kritische Infrastruktur.

3. Abweichend von Nummer 1 gilt eine Anlage, die den Anlagenkategorien des Teils 3 Spalte A Nummer 5.1.3, 5.1.7 oder 5.1.11 zuzuordnen ist, ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf die drei Kalenderjahre folgt, deren durchschnittlicher Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur.

4. Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln.

5. Bei der Ermittlung des Versorgungsgrades einer Anlage, die den Anlagenkategorien des Teils 3 Spalte A Nummer 5.1.1, 5.1.4 oder 5.1.8 zuzuordnen ist, sind nur ablaufende Verträge mit Auszahlung der Versicherungsleistung zu berücksichtigen. Ungeachtet der Auszahlungsweise ist jeder Leistungsfall nur einmalig, bei wiederkehrenden Auszahlungen nur bei der erstmaligen Leistungsbearbeitung zu berücksichtigen.

6. Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein enger betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen

a) mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind,

b) einem identischen technischen Zweck dienen und

c) unter gemeinsamer Leitung stehen.

Teil 2 Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte

7. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 bis 1.2.1 und 1.3.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 30 Transaktionen mit im Inland ausgegebenen Karten an Terminals (Geldautomaten) in- und ausländischer Zahlungsdienstleister pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

15.000.000 Transaktionen/Jahr = 30 Transaktionen/Jahr x 500.000

8. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.4 genannte Schwellenwert ist unter der Annahme von 187 im Cash-Center bearbeiteten Banknoten zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

93.500.000 Banknoten/Jahr = 187 Banknoten/Jahr x 500.000

9. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.2.2 bis 1.2.4 und 2.2.3 bis 2.2.5 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 36 Transaktionen als Mittelwert mit im Inland ausgegebenen Karten an POS-Terminals und Geldautomaten in- und ausländischer Zahlungsdienstleister pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

18.000.000 Transaktionen/Jahr = 36 Transaktionen/Jahr x 500.000

10. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 2.1.1 bis 2.2.2 und 2.3.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 43 Transaktionen mit im Inland ausgegebenen Karten an Terminals (POS) in- und ausländischer Zahlungsdienstleister und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

21.500.000 Transaktionen/Jahr = 43 Transaktionen/Jahr x 500.000

11. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 200 Transaktionen bei Überweisungen und Lastschriften pro versorgter Person und pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

100.000.000 Transaktionen/Jahr = 200 Transaktionen/Jahr x 500.000

12. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 4 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 1,7 Abwicklungstransaktionen im In- und Ausland pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

850.000 Transaktionen/Jahr = 1,7 Transaktionen/Jahr x 500.000

13. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 5.1.2, 5.1.6 und 5.1.10 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 4 Leistungsfällen pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

2.000.000 Leistungsfälle/Jahr = 4 Leistungsfälle/Jahr x 500.000

Teil 3 Anlagenkategorien und Schwellenwerte


Spalte A | Spalte B | Spalte C | Spalte D

Nr. | Anlagenkategorie | Bemessungskriterium | Schwellenwert

1. | Bargeldversorgung | |

1.1 | Autorisierung einer Abhebung | |

1.1.1 | Autorisierungssystem | Anzahl Transaktionen/Jahr | 15.000.000

1.1.2 | System zur Anbindung an ein
Autorisierungssystem aus Sicht des
Geldautomatenbetreibers | Anzahl Transaktionen/Jahr | 15.000.000

1.2 | Einbringen in den Zahlungsverkehr | |

1.2.1 | System zur Aufbereitung durch den
Geldautomatenbetreiber | Anzahl Transaktionen/Jahr | 15.000.000

1.2.2 | System zur Anbindung an ein
Interbanken-Zahlungsverkehrssystem
(Clearing und Settlement) | Anzahl Transaktionen/Jahr | 18.000.000

1.2.3 | Clearing-System | Anzahl Transaktionen/Jahr | 18.000.000

1.2.4 | Settlement-System | Anzahl Transaktionen der an das
Settlement-System angebundenen
kritischen Clearing-Systeme/Jahr | 18.000.000

1.3 | Belastung Kundenkonto | |

1.3.1 | Kontoführungssystem | Anzahl dienstleistungsbezogener1
Transaktionen/Jahr | 15.000.000

1.4 | Bargeldlogistik | |

1.4.1 | Cash Center | Anzahl kumuliert bearbeiteter
Banknoten/Jahr | 93.500.000

1.4.2 | IT-System für das Cash Management | Anzahl kumuliert bearbeiteter
Banknoten/Jahr | 93.500.000

2. | Kartengestützter Zahlungsverkehr | |

2.1. | Autorisierung | |

2.1.1 | Autorisierungssystem | Anzahl dienstleistungsbezogener
Transaktionen/Jahr | 21.500.000

2.1.2 | System zur Anbindung an ein
Autorisierungssystem aus Sicht des
Terminalbetreibers | Anzahl dienstleistungsbezogener
Transaktionen/Jahr | 21.500.000

2.2 | Einbringen in den Zahlungsverkehr | |

2.2.1 | System zur Aufbereitung durch den
POS-Terminalbetreiber | Anzahl Transaktionen/Jahr | 21.500.000

2.2.2 | System zur Annahme der
POS-Transaktionsdaten beim
Zahlungsdienstleister des
Zahlungsempfängers | Anzahl Transaktionen/Jahr | 21.500.000

2.2.3 | System zur Anbindung an ein
Interbanken-Zahlungsverkehrssystem
(Clearing und Settlement) | Anzahl Transaktionen/Jahr | 18.000.000

2.2.4 | Clearing-System | Anzahl Transaktionen/Jahr | 18.000.000

2.2.5 | Settlement-System | Anzahl Transaktionen des zugehörigen
kritischen Clearing-Systems/Jahr | 18.000.000

2.3 | Belastung auf dem Konto des Zahlers
und Gutschrift auf dem Konto des
Zahlungsempfängers | |

2.3.1 | Kontoführungssystem | Anzahl dienstleistungsbezogener
Transaktionen/Jahr | 21.500.000

3. | Konventioneller Zahlungsverkehr | |

3.1 | Annahme einer Überweisung oder
Lastschrift | |

3.1.1 | System zur Annahme einer
Überweisung oder Lastschrift | Anzahl Transaktionen/Jahr | 100.000.000

3.2 | Einbringen in den Zahlungsverkehr | |

3.2.1 | System zur Anbindung an ein
Interbanken-Zahlungsverkehrssystem
(Clearing und Settlement) | Anzahl dienstleistungsbezogener
Transaktionen/Jahr | 100.000.000

3.2.2 | Clearing-System | Anzahl dienstleistungsbezogener
Transaktionen/Jahr | 100.000.000

3.2.3. | Settlement-System | Anzahl Transaktionen des zugehörigen
kritischen Clearing-Systems/Jahr | 100.000.000

3.3 | Belastung und Gutschrift auf
Kundenkonten | |

3.3.1 | Kontoführungssystem | Anzahl dienstleistungsbezogener
Transaktionen/Jahr | 100.000.000

4. | Verrechnung und Abwicklung von
Wertpapier- und Derivatgeschäften | |

4.1 | Verrechnung von
Wertpapier- und Derivatgeschäften | |

4.1.1 | System einer Clearingstelle oder
zentralen Gegenpartei zur
Verrechnung von Wertpapier- und
Derivatgeschäften | Anzahl Transaktionen/Jahr | 850.000

4.1.2 | System zur Anbindung für die
Verrechnung und Verbuchung von
Wertpapier- und Derivatgeschäften | Anzahl Transaktionen/Jahr | 850.000

4.2 | Verbuchung Wertpapiere | |

4.2.1 | Wertpapier-Settlement-System | Anzahl Transaktionen/Jahr | 850.000

4.2.2 | Depotführungssystem | Anzahl Transaktionen/Jahr | 850.000

4.2.3 | System eines Zentralverwahrers | Anzahl Transaktionen/Jahr | 850.000

4.3 | Verbuchung Geld | |

4.3.1 | System zur Aufbereitung der
Zahlungsanweisung | Anzahl Transaktionen/Jahr | 850.000

5. | Versicherungsdienstleistungen | |

5.1 | Inanspruchnahme von
Versicherungsdienstleistungen | |

5.1.1 | Vertragsverwaltungssystem
(Lebensversicherung) | Leistungsfälle/Jahr | 500.000

5.1.2 | Vertragsverwaltungssystem
(private Krankenversicherung) | Leistungsfälle/Jahr | 2.000.000

5.1.3 | Vertragsverwaltungssystem
(Komposit) | Schadensfälle/Jahr | 500.000

5.1.4 | Leistungssystem
(Lebensversicherung) | Leistungsfälle/Jahr | 500.000

5.1.5 | Leistungssystem (Sozialversiche-
rungsträger der gesetzlichen Renten-,
Unfall- und Arbeitslosenversicherung) | Leistungsfälle/Jahr | 500.000

5.1.6 | Leistungssystem
(private Krankenversicherung) | Leistungsfälle/Jahr | 2.000.000

5.1.7 | Schadensystem (Komposit) | Schadensfälle/Jahr | 500.000

5.1.8 | Auszahlungssystem
(Lebensversicherung) | Leistungsfälle/Jahr | 500.000

5.1.9 | Auszahlungssystem (Sozialversiche-
rungsträger der gesetzlichen Renten-,
Unfall- und Arbeitslosenversicherung) | Leistungsfälle/Jahr | 500.000

5.1.10 | Auszahlungssystem
(private Krankenversicherung) | Leistungsfälle/Jahr | 2.000.000

5.1.11 | Auszahlungssystem (Komposit) | Schadensfälle/Jahr | 500.000

5.1.12 | Verwaltungs- und Zahlungssystem
der gesetzlichen Kranken- und
Pflegeversicherung | Anzahl der Versicherten | 3.000.000

1 Nachfolgend sind dienstleistungsbezogene Transaktionen solche Transaktionen, die im Kontoführungssystem bei der Erbringung der jeweiligen kritischen Dienstleistung verbucht werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

Anhang 7 (neu)




Anhang 7 (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 8 Absatz 3 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Transport und Verkehr


vorherige Änderung

 


Teil 1 Grundsätze und Fristen

1. Im Sinne von Anhang 7 ist oder sind

a) im Luftverkehr

aa) Anlage oder System zur Passagierabfertigung an Flugplätzen

eine Anlage oder ein System für die Passagier- oder Gepäckabfertigung im Sinne von § 2 Nummer 4 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 2 oder 3 der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung.

bb) Anlage oder System zur Frachtabfertigung an Flugplätzen

eine Anlage oder ein System zur Abfertigung von Fracht im Luftverkehr im Sinne von § 2 Nummer 4 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 4 der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung.

cc) Infrastrukturbetrieb eines Flugplatzes

die Gesamtheit aller Anlagen oder Systeme zur Erbringung von sonstigen Bodenabfertigungsdiensten nach § 2 Nummer 4 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 5, 7, 9 oder 10 der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung.

dd) Flugsicherung und Luftverkehrskontrolle

eine Anlage oder ein System der Flugsicherungsdienste nach § 27c Absatz 2 des Luftverkehrsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

b) im Schienenverkehr

aa) Personenbahnhof der Eisenbahn

ein Bahnhof gemäß § 4 Absatz 1 und 2 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung in der jeweils geltenden Fassung zur Abwicklung des Reiseverkehrs.

bb) Güterbahnhof

ein Bahnhof zur Abwicklung des Güterverkehrs gemäß § 4 Absatz 1 und 2 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung in der jeweils geltenden Fassung.

cc) Zugbildungsbahnhof

ein Bahnhof zur Bildung von Zügen (Einzelwagen, Ganzzüge sowie kombinierter Verkehr).

dd) Schienennetz und Stellwerke der Eisenbahn

ein Schienennetz gemäß § 4 Absatz 3 bis 7 und 10 bis 11 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der zugehörigen Stellwerke.

ee) Verkehrssteuerungs- und Leitsystem der Eisenbahn

die zentrale Einrichtung des Eisenbahninfrastrukturbetreibers, die den Zugbetrieb vorausschauend und bei unerwartet eintretenden Ereignissen disponiert.

ff) Leitzentrale der Eisenbahn

eine regionale oder überregionale, zentrale Einrichtung des Eisenbahnverkehrsunternehmens zur Überwachung des betrieblichen Ist-Zustandes, zur Einleitung von Maßnahmen bei Verspätungen oder Störungsfällen sowie zur Disposition der unternehmenseigenen Züge auf dem Netz.

c) in der See- und Binnenschifffahrt

aa) Anlage oder System zum Betrieb von Bundeswasserstraßen

eine Anlage oder System zum sicheren Betrieb einer Wasserstraße nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Bundeswasserstraßengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

bb) Verkehrssteuerungs- und Leitsystem der See- und Binnenschifffahrt

Revier- und Verkehrszentralen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes.

cc) Leitzentrale von Betreibern und Verkehrsunternehmen der Seeschifffahrt

eine Anlage oder ein System zur operativen Steuerung von Seeschiffen nach einem festen Fahrplan.

dd) Anlage oder System zur Disposition von Binnenschiffen (nur Güterverkehr)

ein IT-System zur Disposition des Schiffraums der Binnenschifffahrtsflotte.

d) im Straßenverkehr

aa) Verkehrssteuerungs- und Leitsystem

eine Anlage oder ein System zur Verkehrsbeeinflussung im Straßenverkehr einschließlich der in § 1 Absatz 4 Nummer 1, 3 und 4 des Bundesfernstraßengesetzes in der jeweils geltenden Fassung genannten Einrichtungen, der Betriebstechnik sowie der Telekommunikationsnetze.

bb) Verkehrssteuerungs- und Leitsystem im kommunalen Straßenverkehr

ein System für die kommunale Steuerung und Überwachung von Lichtsignalanlagen, von Verkehrsbeeinflussungsanlagen sowie von Verkehrswarn- und Informationssystemen.

e) im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV)

aa) Schienennetz und Stellwerke des öffentlichen Straßenpersonenverkehrs (ÖSPV)

das schienengebundene Netz des ÖSPV im Sinne des § 4 Absatz 1 bis 3 des Personenbeförderungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der zu diesen Strecken gehörenden Stellwerke und Beeinflussungsanlagen sowie der Fahrstromversorgung und Haltestellen.

bb) Verkehrssteuerungs- und Leitsystem des ÖPNV

eine Anlage zur übergeordneten verkehrsübergreifenden Überwachung und Steuerung des ÖPNV auf kommunaler Ebene.

cc) Leitzentrale des ÖSPV (Betreiber, Verkehrsunternehmen)

eine Anlage oder ein System zur betreiberseitigen Überwachung und Steuerung des Verkehrs einschließlich der Flottentelematik.

f) in der Logistik

aa) Anlage oder System zum Betrieb eines Logistikzentrums in den Segmenten Massengut-, Ladungs-, Stückgut-, Kontrakt-, See- oder Luftfrachtlogistik

eine Anlage oder ein System zur Bereitstellung, Verteilung, Lagerung, Bearbeitung oder zum Umschlag von Gütern in den Segmenten Massengut-, Ladungs-, Stückgut-, Kontrakt-, See- oder Luftfrachtlogistik.

bb) Anlage oder IT-System zur Logistiksteuerung oder -verwaltung in den Segmenten Massengut-, Ladungs-, Stückgut-, Kontrakt-, See- oder Luftfrachtlogistik

ein betreiberseitiges, zentrales IT-System zur Gesamtkoordinierung und -steuerung von Logistikdienstleistungen in den Segmenten Massengut-, Ladungs-, Stückgut-, Kontrakt-, See- oder Luftfrachtlogistik.

g) sonstige

aa) Anlage zur Wettervorhersage, zur Gezeitenvorhersage oder zur Wasserstandsmeldung

eine Anlage oder ein System zur Messung meteorologischer Größen, zur Beobachtung von Wetter und Klima sowie zur Messung von Gezeiten- und Wasserstand (Pegelstation).

bb) Satellitennavigationssystem

Anlage der Bodeninfrastruktur (zum Beispiel Bodenstationen, Kontrollzentren) im Sinne des Artikels 28 der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 betreffend den Aufbau und den Betrieb der europäischen Satellitennavigationssysteme.

2. Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur. Hat der Versorgungsgrad einer Anlage den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals im Kalenderjahr 2016 erreicht oder überschritten, gilt die Anlage mit Inkrafttreten dieser Verordnung als Kritische Infrastruktur.

3. Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln.

4. Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen

a) auf demselben Betriebsgelände liegen,

b) mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind,

c) einem vergleichbaren technischen Zweck dienen und

d) unter gemeinsamer Leitung stehen.

Teil 2 Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte

5. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.1.4 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von durchschnittlich 0,035 Flugbewegungen zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

17.500 Flugbewegungen/Jahr = 0,035 Flugbewegungen/Jahr x 500.000

6. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.2.2 und 1.2.3 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen disponierten Transportleistung im Güterschienenverkehr von 1.460 Tonnenkilometern zur Versorgung einer Person, eines Regelschwellenwerts von 500.000 versorgten Personen sowie einer durchschnittlichen Transportleistung von 32.000 Tonnenkilometern pro Güterzug pro Jahr wie folgt berechnet:

23.000 Züge/Jahr = (1.460 tkm/Jahr x 500.000) / 32.000 tkm/Zug

7. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.2.6 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen disponierten Transportleistung im Güterschienenverkehr von 1.460 Tonnenkilometern zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

730.000.000 tkm/Jahr = 1.460 tkm/Jahr x 500.000

8. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.3.3 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Frachtmenge der Seeschifffahrtsflotte von 3,75 Tonnen zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

1.875.000 t/Jahr = 3,75 t/Jahr x 500.000

9. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.3.4 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Transportleistung der durch die Binnenschifffahrtsflotte transportierten Fracht von 691 Tonnenkilometern zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

345.500.000 tkm/Jahr = 691 tkm/Jahr x 500.000

10. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.6.1 und 1.6.2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Gütermenge von 34 Tonnen pro Jahr zur Versorgung einer Person im Straßenverkehr und eines Regelschwellenwerts von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

17.000.000 t/Jahr = 34 t/Jahr x 500.000

Teil 3 Anlagenkategorien und Schwellenwerte


Spalte A | Spalte B | Spalte C | Spalte D

Nr. | Anlagenbezeichnung | Bemessungskriterium | Schwellenwert

1. | Personen- und Güterverkehr | |

1.1 | im Luftverkehr | |

1.1.1 | Anlage oder System zur Passagier-
abfertigung an Flugplätzen | Anzahl der Passagiere/Jahr | 20.000.000

1.1.2 | Anlage oder System zur
Frachtabfertigung an Flugplätzen | Gütermenge in Tonnen/Jahr | 750.000

1.1.3 | Infrastrukturbetrieb eines Flugplatzes | Gütermenge in Tonnen/Jahr oder | 750.000

Anzahl der Passagiere/Jahr | 20.000.000

1.1.4 | Flugsicherung und
Luftverkehrskontrolle | Anzahl Flugbewegungen/Jahr | 17.500

1.2 | im Schienenverkehr der Eisenbahn | |

1.2.1 | Personenbahnhof der Eisenbahn | Bahnhofskategorie | jeweils
höchste Kategorie

1.2.2 | Güterbahnhof | Anzahl ausgehender Züge/Jahr | 23.000

1.2.3 | Zugbildungsbahnhof | Anzahl gebildete Züge/Jahr | 23.000

1.2.4 | Schienennetz und Stellwerke der
Eisenbahn | Schienennetz nach TEN-V2 | Kernnetz

1.2.5 | Verkehrssteuerungs- und Leitsystem
der Eisenbahn | Leitsystem des Schienennetzes nach
TEN-V | Kernnetz

1.2.6 | Leitzentrale der Eisenbahn | disponierte Transportleistung
(Personenverkehr) in Zugkilometer/Jahr
pro Netz/Teilnetz oder | 8.200.000

disponierte Transportleistung
(Güterverkehr) in Tonnenkilometer/Jahr | 730.000.000

1.3 | in der See- und Binnenschifffahrt | |

1.3.1 | Anlage oder System zum Betrieb von
Bundeswasserstraßen | Güterverkehrsdichte in Tonnen | 17.000.000

1.3.2 | Verkehrssteuerungs- und Leitsystem
der See- und Binnenschifffahrt | Güterverkehrsdichte in Tonnen | 17.000.000

1.3.3 | Leitzentrale von Betreibern und
Verkehrsunternehmen der
Seeschifffahrt | Disponierte Frachtmenge in Tonnen/Jahr | 1.875.000

1.3.4 | Anlage oder System zur Disposition
von Binnenschiffen (nur Güterverkehr) | disponierte Transportleistung
in Tonnenkilometer/Jahr | 345.500.000

1.4 | im Straßenverkehr | |

1.4.1 | Verkehrssteuerungs- und Leitsystem | Verkehrssteuerungs- und Leitsystem der
Bundesfernstraßen | Verkehrs-
steuerungs- und
Leitsystem für das
Netz der Bundes-
autobahnen

1.4.2 | Verkehrssteuerungs- und Leitsystem
im kommunalen Straßenverkehr | Anzahl Einwohner der versorgten Stadt | 500.000

1.5 | im ÖPNV | |

1.5.1 | Schienennetz und Stellwerke des
öffentlichen Straßenpersonenverkehrs
(ÖSPV) | Anzahl Fahrgäste/Jahr | 125.000.000

1.5.2 | Verkehrssteuerungs- und Leitsystem
des ÖPNV | Anzahl Fahrgäste/Jahr | 125.000.000

1.5.3 | Leitzentrale des ÖSPV
(Betreiber, Verkehrsunternehmen) | Anzahl Fahrgäste/Jahr | 125.000.000

1.6 | in der Logistik | |

1.6.1 | Anlage oder System zum Betrieb
eines Logistikzentrums in den
Segmenten Massengut-, Ladungs-,
Stückgut-, Kontrakt-, See- oder
Luftfrachtlogistik | Gütermenge in Tonnen/Jahr | 17.000.000

1.6.2 | Anlage oder IT-System zur Logistik-
steuerung- oder Verwaltung in den
Segmenten Massengut-, Ladungs-,
Stückgut-, Kontrakt-, See- oder
Luftfrachtlogistik | Gesamtmenge bereitgestellte,
verteilte, gelagerte, bearbeitete oder
umgeschlagene Gütermenge
in Tonnen/Jahr | 17.000.000

1.7 | Sonstige | |

1.7.1 | Anlage zur Wettervorhersage,
zur Gezeitenvorhersage oder zur
Wasserstandsmeldung | Gesetzliche Verpflichtung zur
Diensterbringung | Anlagen
im Sinne des
§ 4 Absatz 1
DWD-Gesetz3
oder des
§ 1 Absatz 9
SeeAufgG4

1.7.2 | Satellitennavigationssystem | Betrieb der Bodeninfrastruktur | Anlagen
im Sinne des
Artikels 28 der
Verordnung (EU)
Nr. 1285/2013

2 Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 11. Dezember 2013.
3 Gesetz über den Deutschen Wetterdienst in der jeweils geltenden Fassung.
4 Seeaufgabengesetz in der jeweils geltenden Fassung.