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Änderung § 6 BSI-KritisV vom 30.06.2017
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§ 6 BSI-KritisV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.06.2017 geltenden Fassung | § 6 BSI-KritisV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 06.09.2021 BGBl. I S. 4163 |
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(Text alte Fassung) § 6 (neu) | (Text neue Fassung)§ 6 Sektor Gesundheit |
(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind im Sektor Gesundheit kritische Dienstleistungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes: 1. die stationäre medizinische Versorgung; 2. die Versorgung mit unmittelbar lebenserhaltenden Medizinprodukten, die Verbrauchsgüter sind; 3. die Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und Blut- und Plasmakonzentraten zur Anwendung im oder am menschlichen Körper; 4. die Laboratoriumsdiagnostik. (2) Die Versorgung mit unmittelbar lebenserhaltenden Medizinprodukten, die Verbrauchsgüter sind, wird in den Bereichen Herstellung und Abgabe erbracht. (3) Die Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und Blut- und Plasmakonzentraten zur Anwendung im oder am menschlichen Körper wird in den Bereichen Herstellung, Vertrieb und Abgabe erbracht. (4) Im Sektor Gesundheit sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die 1. den in Anhang 5 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und 2. den Schwellenwert nach Anhang 5 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten. |
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