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Änderung § 4 BSI-KritisV vom 01.01.2022
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§ 4 BSI-KritisV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | § 4 BSI-KritisV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 06.09.2021 BGBl. I S. 4163 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Sektor Ernährung | |
(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens ist im Sektor Ernährung die Versorgung der Allgemeinheit mit Lebensmitteln (Lebensmittelversorgung) kritische Dienstleistung im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Lebensmittelversorgung wird in den Bereichen Lebensmittelproduktion und -verarbeitung sowie Lebensmittelhandel erbracht. | (Text neue Fassung) (2) Die Lebensmittelversorgung wird in den Bereichen Lebensmittelherstellung und -behandlung sowie Lebensmittelhandel erbracht. |
(3) Im Sektor Ernährung sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die | |
1. den in Anhang 3 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und die für die Lebensmittelversorgung in den Bereichen erforderlich sind, die in Absatz 2 genannt werden, und | 1. den in Anhang 3 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und |
2. den Schwellenwert nach Anhang 3 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten. |
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