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Änderung § 4 BSI-KritisV vom 01.01.2022

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§ 4 BSI-KritisV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 4 BSI-KritisV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.09.2021 BGBl. I S. 4163

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Sektor Ernährung


(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens ist im Sektor Ernährung die Versorgung der Allgemeinheit mit Lebensmitteln (Lebensmittelversorgung) kritische Dienstleistung im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Die Lebensmittelversorgung wird in den Bereichen Lebensmittelproduktion und -verarbeitung sowie Lebensmittelhandel erbracht.

(Text neue Fassung)

(2) Die Lebensmittelversorgung wird in den Bereichen Lebensmittelherstellung und -behandlung sowie Lebensmittelhandel erbracht.

(3) Im Sektor Ernährung sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die

vorherige Änderung

1. den in Anhang 3 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und die für die Lebensmittelversorgung in den Bereichen erforderlich sind, die in Absatz 2 genannt werden, und



1. den in Anhang 3 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und

2. den Schwellenwert nach Anhang 3 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.




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