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Änderung § 5 BSI-KritisV vom 01.01.2022
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§ 5 BSI-KritisV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | § 5 BSI-KritisV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 06.09.2021 BGBl. I S. 4163 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Sektor Informationstechnik und Telekommunikation | |
(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind im Sektor Informationstechnik und Telekommunikation kritische Dienstleistungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes: | |
(Text alte Fassung) 1. Sprach- und Datenübertragung; 2. Datenspeicherung und -verarbeitung. | (Text neue Fassung) 1. die Sprach- und Datenübertragung; 2. die Datenspeicherung und -verarbeitung. |
(2) Die Sprach- und Datenübertragung wird in den Bereichen Zugang, Übertragung, Vermittlung und Steuerung erbracht. (3) Die Datenspeicherung und -verarbeitung wird in den Bereichen Housing, IT-Hosting und Vertrauensdienste erbracht. (4) Im Sektor Informationstechnik und Telekommunikation sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die | |
1. den in Anhang 4 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und die für die Sprach- und Datenübertragung sowie Datenspeicherung und -verarbeitung in den Bereichen erforderlich sind, die in den Absätzen 2 und 3 genannt werden, und | 1. den in Anhang 4 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und |
2. den Schwellenwert nach Anhang 4 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten. |
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