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Änderung § 19 TabakerzV vom 04.05.2019

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§ 19 TabakerzV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.05.2019 geltenden Fassung
§ 19 TabakerzV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.05.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.05.2019 BGBl. I S. 547
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 19 Individuelles Erkennungsmerkmal


(Text neue Fassung)

§ 19 Ausgabestelle


vorherige Änderung

(1) Die Hersteller und Importeure von Tabakerzeugnissen sind nach Maßgabe des Absatzes 2 vor dem Inverkehrbringen zur Anbringung des individuellen Erkennungsmerkmals nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes verpflichtet.

(2) 1 Das individuelle Erkennungsmerkmal darf weder verwischbar noch ablösbar sein und darf weder verdeckt noch getrennt werden. 2 Es enthält folgende Informationen:

1. den Tag
und Ort der Herstellung,

2.
die Herstellungsstätte,

3. Angaben zur Identifizierung der Maschine,
die zur Herstellung verwendet wurde,

4. die Arbeitsschicht oder den Zeitpunkt
der Herstellung,

5. eine Produktbeschreibung,

6.
den vorgesehenen Absatzmarkt,

7. den vorgesehenen Versandweg
und

8.
den Namen, die Anschrift und die elektronischen Kontaktdaten des Importeurs.



(1) Ausgabestelle nach § 7a Absatz 1 des Tabakerzeugnisgesetzes ist die Bundesdruckerei GmbH, sofern nicht nach § 7b Absatz 1 Nummer 2 des Tabakerzeugnisgesetzes durch Vertrag ein anderer Privater mit der Ausführung der Aufgaben und Ausübung der Befugnisse der Ausgabestelle beauftragt wird.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und die Ausgabestelle können in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag regeln, wie die der Ausgabestelle übertragenen Aufgaben, auch im Verhältnis zu den Wirtschaftsteilnehmern und den Inhabern erster Verkaufsstellen, im Einzelnen auszuüben sind.

 

 
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