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Abschnitt 3 - Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV)
Artikel 1 V. v. 27.04.2016 BGBl. I S. 980 (Nr. 20); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 24.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 196
Geltung ab 20.05.2016; FNA: 2125-12-1 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 20.05.2016; FNA: 2125-12-1 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Abschnitt 3 Pflanzliche Raucherzeugnisse
§ 29 Mitteilungspflichten
§ 29 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Für pflanzliche Raucherzeugnisse gilt § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 entsprechend. 2Die Mitteilung kann nach dem Verfahren des § 6 Absatz 4 Satz 2 erfolgen.
§ 30 Warnhinweis
(1) Pflanzliche Raucherzeugnisse dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Packungen und Außenverpackungen folgenden gesundheitsbezogenen Warnhinweis tragen: „Das Rauchen dieses Produkts schädigt Ihre Gesundheit."
(2) Für die Gestaltung und Anbringung des Warnhinweises auf Packungen und Außenverpackungen gelten folgende Anforderungen: Er muss
- 1.
- auf der äußeren Vorder- und der äußeren Rückseite angebracht werden,
- 2.
- jeweils 30 Prozent dieser Flächen einnehmen und
- 3.
- den Anforderungen des § 13 Absatz 1 Nummer 2 genügen.
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