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Abschnitt 3 - Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV)


Abschnitt 3 Pflanzliche Raucherzeugnisse

§ 29 Mitteilungspflichten



1Für pflanzliche Raucherzeugnisse gilt § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 entsprechend. 2Die Mitteilung kann nach dem Verfahren des § 6 Absatz 4 Satz 2 erfolgen.


§ 30 Warnhinweis



(1) Pflanzliche Raucherzeugnisse dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Packungen und Außenverpackungen folgenden gesundheitsbezogenen Warnhinweis tragen: „Das Rauchen dieses Produkts schädigt Ihre Gesundheit."

(2) Für die Gestaltung und Anbringung des Warnhinweises auf Packungen und Außenverpackungen gelten folgende Anforderungen: Er muss

1.
auf der äußeren Vorder- und der äußeren Rückseite angebracht werden,

2.
jeweils 30 Prozent dieser Flächen einnehmen und

3.
den Anforderungen des § 13 Absatz 1 Nummer 2 genügen.

 
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