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Synopse aller Änderungen der TabakerzV am 30.06.2016
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 30. Juni 2016 durch Artikel 1 der 1. TabakerzVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der TabakerzV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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TabakerzV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.06.2016 geltenden Fassung | TabakerzV n.F. (neue Fassung) in der am 30.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 21.06.2016 BGBl. I S. 1468 |
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(Text alte Fassung) § 5a (neu) | (Text neue Fassung)§ 5a Bestimmung von Tabakerzeugnissen mit einem charakteristischen Aroma |
Das bei der Bestimmung von Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen mit einem charakteristischen Aroma nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Tabakerzeugnisgesetzes durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit anzuwendende Verfahren richtet sich nach den Artikeln 2 und 4, Artikel 5 Absatz 1 und 4, den Artikeln 6 und 7 Absatz 1, den Artikeln 8 und 9 Absatz 1 und 4 und Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/779 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Festlegung einheitlicher Regeln für die Verfahren, mit denen bestimmt wird, ob ein Tabakerzeugnis ein charakteristisches Aroma hat (ABl. L 131 vom 20.5.2016, S. 48). | |
(Textabschnitt unverändert) § 26 Beipackzettel | |
(1) 1 Hersteller und Importeure von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern sind zur Erstellung des Beipackzettels nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes verpflichtet. 2 Der Beipackzettel muss die Überschrift 'Gebrauchsinformation' tragen und Folgendes enthalten: 1. Gebrauchs- und Aufbewahrungsanleitungen, 2. Gegenanzeigen, 3. Warnhinweise für diejenigen Verbrauchergruppen, die bei der Verwendung der elektronischen Zigarette oder des Nachfüllbehälters stärker gefährdet sind als andere, einschließlich eines Hinweises, dass das Erzeugnis nicht für Nichtraucher empfohlen wird, und dass die Abgabe an sowie die Verwendung durch Kinder und Jugendliche untersagt sind, 4. Angaben zu möglichen nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit, 5. Angaben zur suchterzeugenden Wirkung, | |
6. Angaben zu toxikologischen Daten und 7. den Namen, die Anschrift und die elektronischen Kontaktdaten des Herstellers, Importeurs oder einer vom Hersteller oder Importeur zu bestimmenden, in der Europäischen Union ansässigen verantwortlichen juristischen oder natürlichen Person. | 6. Angaben zu toxikologischen Daten, 7. den Namen, die Anschrift und die elektronischen Kontaktdaten des Herstellers, Importeurs oder einer vom Hersteller oder Importeur zu bestimmenden, in der Europäischen Union ansässigen verantwortlichen juristischen oder natürlichen Person und 8. die in Artikel 2 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/586 der Kommission vom 14. April 2016 zu den technischen Normen für den Nachfüllmechanismus elektronischer Zigaretten (ABl. L 101 vom 16.4.2016, S. 15) genannten Informationen. |
(2) Der Beipackzettel muss in deutscher Sprache verfasst, allgemein verständlich und gut lesbar sein. | |
§ 28a (neu) | § 28a Nachfüllmechanismus |
Der Mechanismus für eine auslauffreie Nachfüllung nach § 14 Absatz 3 Satz 1 des Tabakerzeugnisgesetzes hat den Anforderungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/586 zu genügen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12025/v199354-2016-06-30.htm