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Synopse aller Änderungen der TabakerzV am 25.07.2023
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 25. Juli 2023 durch Artikel 1 der 4. TabakerzVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der TabakerzV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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TabakerzV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2023 geltenden Fassung | TabakerzV n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 24.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 196 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Abschnitt 1 Tabakerzeugnisse Unterabschnitt 1 Messverfahren, Prüflaboratorien § 1 Messverfahren § 2 Prüflaboratorien § 3 Zulassungsverfahren Unterabschnitt 2 Zusatzstoffe, Mitteilungspflichten, Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse § 4 Zusatzstoffe § 5 Pflanzenschutzmittel § 5a Bestimmung von Tabakerzeugnissen mit einem charakteristischen Aroma § 6 Mitteilungspflichten § 7 Studien und Informationspflichten § 8 Besondere Mitteilungspflichten für bestimmte Zusatzstoffe § 9 Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse Unterabschnitt 3 Verpackung und Warnhinweise § 10 Aufmachung der Packungen von Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen § 11 Allgemeine Vorschriften zur Kennzeichnung von Tabakerzeugnissen § 12 Kennzeichnung von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak § 13 Allgemeiner Warnhinweis und Informationsbotschaft bei Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak § 14 Kombinierte Text-Bild-Warnhinweise bei Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak § 15 Kennzeichnung von anderen Rauchtabakerzeugnissen als Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak § 16 Allgemeiner Warnhinweis und Text-Warnhinweis bei anderen Rauchtabakerzeugnissen als Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 16a Erhitzte Tabakerzeugnisse |
§ 17 Kennzeichnung rauchloser Tabakerzeugnisse § 18 Verbote zum Schutz vor Täuschung Unterabschnitt 4 Rückverfolgbarkeit und Sicherheitsmerkmal § 19 Ausgabestelle § 19a Allgemeines Verfahren bei der Ausgabestelle § 19b Antragsverfahren § 19c Deaktivierung von Identifikationscodes § 19d Antimanipulationsvorrichtung § 19e Unabhängiger Anbieter § 20 Rückverfolgbarkeit § 21 Datenspeicherung durch Dritte § 22 Externer Prüfer § 23 Sicherheitsmerkmal Abschnitt 2 Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter § 24 Mitteilungspflichten § 25 Informationspflichten § 26 Beipackzettel § 27 Warnhinweis und Verpackung § 28 Inhaltsstoffe § 28a Nachfüllmechanismus Abschnitt 3 Pflanzliche Raucherzeugnisse § 29 Mitteilungspflichten § 30 Warnhinweis Abschnitt 4 Allgemeine Vorschriften § 31 Grenzüberschreitender Fernabsatz an Verbraucher § 32 Veröffentlichung von Informationen Abschnitt 5 Ordnungswidrigkeiten, Schlussbestimmungen § 33 Ordnungswidrigkeiten § 34 Übergangsregelungen Anlage 1 (zu § 4) Verbotene Zusatzstoffe in Tabakerzeugnissen Anlage 2 (zu § 28) Verbotene Inhaltsstoffe in elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern Anlage 3 (zu § 5 Absatz 1) Rückstandshöchstgehalte für Pflanzenschutzmittel | |
§ 5a Bestimmung von Tabakerzeugnissen mit einem charakteristischen Aroma | |
Das bei der Bestimmung von Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen mit einem charakteristischen Aroma nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Tabakerzeugnisgesetzes durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit anzuwendende Verfahren richtet sich nach den Artikeln 2 und 4, Artikel 5 Absatz 1 und 4, den Artikeln 6 und 7 Absatz 1, den Artikeln 8 und 9 Absatz 1 und 4 und Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/779 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Festlegung einheitlicher Regeln für die Verfahren, mit denen bestimmt wird, ob ein Tabakerzeugnis ein charakteristisches Aroma hat (ABl. L 131 vom 20.5.2016, S. 48). | (1) Das bei der Bestimmung von Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen mit einem charakteristischen Aroma nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Tabakerzeugnisgesetzes durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit anzuwendende Verfahren richtet sich nach den Artikeln 2 und 4, Artikel 5 Absatz 1 und 4, den Artikeln 6 und 7 Absatz 1, den Artikeln 8 und 9 Absatz 1 und 4 und Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/779 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Festlegung einheitlicher Regeln für die Verfahren, mit denen bestimmt wird, ob ein Tabakerzeugnis ein charakteristisches Aroma hat (ABl. L 131 vom 20.5.2016, S. 48). (2) Absatz 1 gilt für erhitzte Tabakerzeugnisse entsprechend. |
§ 16a (neu) | § 16a Erhitzte Tabakerzeugnisse |
Für erhitzte Tabakerzeugnisse, die als Rauchtabakerzeugnisse eingestuft sind, 1. gelten die §§ 12 bis 14 entsprechend, 2. sind die §§ 15 und 16 nicht anzuwenden. |
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