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Synopse aller Änderungen der TabakerzV am 25.07.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 25. Juli 2023 durch Artikel 1 der 4. TabakerzVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der TabakerzV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

TabakerzV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2023 geltenden Fassung
TabakerzV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 24.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 196

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Tabakerzeugnisse
    Unterabschnitt 1 Messverfahren, Prüflaboratorien
       § 1 Messverfahren
       § 2 Prüflaboratorien
       § 3 Zulassungsverfahren
    Unterabschnitt 2 Zusatzstoffe, Mitteilungspflichten, Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse
       § 4 Zusatzstoffe
       § 5 Pflanzenschutzmittel
       § 5a Bestimmung von Tabakerzeugnissen mit einem charakteristischen Aroma
       § 6 Mitteilungspflichten
       § 7 Studien und Informationspflichten
       § 8 Besondere Mitteilungspflichten für bestimmte Zusatzstoffe
       § 9 Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse
    Unterabschnitt 3 Verpackung und Warnhinweise
       § 10 Aufmachung der Packungen von Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen
       § 11 Allgemeine Vorschriften zur Kennzeichnung von Tabakerzeugnissen
       § 12 Kennzeichnung von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak
       § 13 Allgemeiner Warnhinweis und Informationsbotschaft bei Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak
       § 14 Kombinierte Text-Bild-Warnhinweise bei Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak
       § 15 Kennzeichnung von anderen Rauchtabakerzeugnissen als Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak
       § 16 Allgemeiner Warnhinweis und Text-Warnhinweis bei anderen Rauchtabakerzeugnissen als Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

       § 16a Erhitzte Tabakerzeugnisse
       § 17 Kennzeichnung rauchloser Tabakerzeugnisse
       § 18 Verbote zum Schutz vor Täuschung
    Unterabschnitt 4 Rückverfolgbarkeit und Sicherheitsmerkmal
       § 19 Ausgabestelle
       § 19a Allgemeines Verfahren bei der Ausgabestelle
       § 19b Antragsverfahren
       § 19c Deaktivierung von Identifikationscodes
       § 19d Antimanipulationsvorrichtung
       § 19e Unabhängiger Anbieter
       § 20 Rückverfolgbarkeit
       § 21 Datenspeicherung durch Dritte
       § 22 Externer Prüfer
       § 23 Sicherheitsmerkmal
Abschnitt 2 Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter
    § 24 Mitteilungspflichten
    § 25 Informationspflichten
    § 26 Beipackzettel
    § 27 Warnhinweis und Verpackung
    § 28 Inhaltsstoffe
    § 28a Nachfüllmechanismus
Abschnitt 3 Pflanzliche Raucherzeugnisse
    § 29 Mitteilungspflichten
    § 30 Warnhinweis
Abschnitt 4 Allgemeine Vorschriften
    § 31 Grenzüberschreitender Fernabsatz an Verbraucher
    § 32 Veröffentlichung von Informationen
Abschnitt 5 Ordnungswidrigkeiten, Schlussbestimmungen
    § 33 Ordnungswidrigkeiten
    § 34 Übergangsregelungen
    Anlage 1 (zu § 4) Verbotene Zusatzstoffe in Tabakerzeugnissen
    Anlage 2 (zu § 28) Verbotene Inhaltsstoffe in elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern
    Anlage 3 (zu § 5 Absatz 1) Rückstandshöchstgehalte für Pflanzenschutzmittel
(heute geltende Fassung) 

§ 5a Bestimmung von Tabakerzeugnissen mit einem charakteristischen Aroma


vorherige Änderung nächste Änderung

Das bei der Bestimmung von Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen mit einem charakteristischen Aroma nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Tabakerzeugnisgesetzes durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit anzuwendende Verfahren richtet sich nach den Artikeln 2 und 4, Artikel 5 Absatz 1 und 4, den Artikeln 6 und 7 Absatz 1, den Artikeln 8 und 9 Absatz 1 und 4 und Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/779 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Festlegung einheitlicher Regeln für die Verfahren, mit denen bestimmt wird, ob ein Tabakerzeugnis ein charakteristisches Aroma hat (ABl. L 131 vom 20.5.2016, S. 48).



(1) Das bei der Bestimmung von Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen mit einem charakteristischen Aroma nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Tabakerzeugnisgesetzes durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit anzuwendende Verfahren richtet sich nach den Artikeln 2 und 4, Artikel 5 Absatz 1 und 4, den Artikeln 6 und 7 Absatz 1, den Artikeln 8 und 9 Absatz 1 und 4 und Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/779 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Festlegung einheitlicher Regeln für die Verfahren, mit denen bestimmt wird, ob ein Tabakerzeugnis ein charakteristisches Aroma hat (ABl. L 131 vom 20.5.2016, S. 48).

(2) Absatz 1 gilt für erhitzte Tabakerzeugnisse entsprechend.


vorherige Änderung nächste Änderung

§ 16a (neu)




§ 16a Erhitzte Tabakerzeugnisse


vorherige Änderung

 


Für erhitzte Tabakerzeugnisse, die als Rauchtabakerzeugnisse eingestuft sind,

1. gelten die §§ 12 bis 14 entsprechend,

2. sind die §§ 15 und 16 nicht anzuwenden.