Tools:
Update via:
§ 12 - Dachdeckerausbildungsverordnung (DachAusbV)
V. v. 28.04.2016 BGBl. I S. 994 (Nr. 20)
Geltung ab 01.08.2016; FNA: 7110-6-122 Handwerk im Allgemeinen
Geltung ab 01.08.2016; FNA: 7110-6-122 Handwerk im Allgemeinen
§ 12 Prüfungsbereich Dach- und Wandtechnik
(1) Im Prüfungsbereich Dach- und Wandtechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere für Dachdeckungen und Dachabdichtungen, zu unterscheiden, auszuwählen, zu berechnen und einzusetzen,
- 2.
- Skizzen und Fachzeichnungen zu erstellen und anzuwenden,
- 3.
- Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Arbeitsorganisation und zur Qualitätssicherung zu ergreifen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12027/a198507.htm