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Verordnung über die Berufsausbildung zum Dachdecker und zur Dachdeckerin (Dachdeckerausbildungsverordnung - DachAusbV)
V. v. 28.04.2016 BGBl. I S. 994 (Nr. 20)
Geltung ab 01.08.2016; FNA: 7110-6-122 Handwerk im Allgemeinen
Geltung ab 01.08.2016; FNA: 7110-6-122 Handwerk im Allgemeinen
Eingangsformel *)
Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
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- *)
- Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Dachdeckers und der Dachdeckerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 4 „Dachdecker" der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
- schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
- 2.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt
- a)
- Dachdeckungstechnik,
- b)
- Abdichtungstechnik,
- c)
- Außenwandbekleidungstechnik,
- d)
- Energietechnik an Dach und Wand oder
- e)
- Reetdachtechnik und
- 3.
- schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,
- 2.
- Auswählen, Prüfen, Lagern und Bearbeiten von Bau- und Bauhilfsstoffen,
- 3.
- Durchführen von Messungen und Anwenden von Ergebnissen,
- 4.
- Herstellen von Schornsteinköpfen,
- 5.
- Be- und Verarbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen,
- 6.
- Durchführen von zusätzlichen regensichernden Maßnahmen bei Dachdeckungen,
- 7.
- Durchführen von energetischen Maßnahmen an Dach und Wand,
- 8.
- Decken von Dach- und Wandflächen,
- 9.
- Bekleiden von Wandflächen,
- 10.
- Abdichten von Dachflächen und Bauwerken,
- 11.
- Herstellen von An- und Abschlüssen,
- 12.
- Anbringen und Einbauen von Bestandteilen von äußeren Blitzschutzanlagen,
- 13.
- Montieren und Einbauen von Energiesammlern und Energieumsetzern,
- 14.
- Montieren und Einbauen von Einbauteilen,
- 15.
- Einbauen von elektrischen Komponenten und Herstellen von elektrischen Anschlüssen mittels Steckverbindungen,
- 16.
- Herstellen und Montieren von Unterkonstruktionen für hinterlüftete Außenwandbekleidungen,
- 17.
- Anfertigen und Einbauen von Anlagen zur Ableitung von Niederschlagswasser und
- 18.
- Instandhalten von Dach- und Wandflächen sowie Durchführen von Demontagearbeiten.
(3) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- betriebliche und technische Kommunikation,
- 6.
- kundenorientierte Kommunikation,
- 7.
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
- 8.
- Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten und Maschinen,
- 9.
- Umgehen mit Gefahr- und Werkstoffen und
- 10.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
(4) In welchen Berufsbildpositionen in dem jeweiligen Schwerpunkt weitere Fertigkeiten, Kennnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, ergibt sich aus den Abschnitten B bis F der Anlage.
§ 5 Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten
(1) Die Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten ist entsprechend dem Abschnitt A Spalte 2 und 3 des Ausbildungsrahmenplans während einer Dauer von insgesamt 15 Wochen in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte zu ergänzen und zu vertiefen. Folgende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind zu ergänzen und zu vertiefen:
- 1.
- im ersten Ausbildungsjahr der Berufsausbildung in sechs Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage Abschnitt A
- a)
- Nummer 4 Buchstabe a bis f,
- b)
- Nummer 5 Buchstabe d und e,
- c)
- Nummer 8 Buchstabe a bis c,
- d)
- Nummer 9 Buchstabe a bis c und
- e)
- Nummer 10 Buchstabe a bis d,
- 2.
- im zweiten Ausbildungsjahr der Berufsausbildung in fünf Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage Abschnitt A
- a)
- Nummer 5 Buchstabe f und g,
- b)
- Nummer 7 Buchstabe c, d und f,
- c)
- Nummer 14 Buchstabe b,
- d)
- Nummer 16 Buchstabe d und
- e)
- Nummer 17 Buchstabe a bis c und e und i sowie
- 3.
- im dritten Ausbildungsjahr der Berufsausbildung in vier Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage Abschnitt A
- a)
- Nummer 8 Buchstabe d,
- b)
- Nummer 9 Buchstabe e,
- c)
- Nummer 10 Buchstabe g und i,
- d)
- Nummer 11 Buchstabe a bis f und
- e)
- Nummer 13 Buchstabe a und b.
(2) Die zuständige Stelle lässt auf Antrag des oder der Ausbildenden Ausnahmen zu, wenn die in Absatz 1 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in gleicher Weise wie in der überbetrieblichen Ausbildung im Ausbildungsbetrieb vermittelt werden können.
§ 6 Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben für die Auszubildenden spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 7 Schriftlicher Ausbildungsnachweis
(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.
(2) Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
Abschnitt 2 Zwischenprüfung
§ 8 Ziel und Zeitpunkt
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
(2) Die Zwischenprüfung soll spätestens zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
§ 9 Inhalt
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf
- 1.
- die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 10 Prüfungsbereiche
Die Zwischenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
- 1.
- Decken, Abdichten und Bekleiden von Dach- und Wandflächen sowie
- 2.
- Dach- und Wandtechnik.
§ 11 Prüfungsbereich Decken, Abdichten und Bekleiden von Dach- und Wandflächen
(1) Im Prüfungsbereich Decken, Abdichten und Bekleiden von Dach- und Wandflächen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Teilbereiche von Dachflächen mit Schiefer, Dachplatten, Dachziegeln oder Schindeln einzuteilen und unter Berücksichtigung der Dachentwässerung zu decken,
- 2.
- Abdichtungslagen von Dachabdichtungen mit Kunststoffen oder mit bituminösen Werkstoffen zu verlegen,
- 3.
- Teilbereiche von Wandflächen mit kleinformatigen Bekleidungswerkstoffen einzuteilen und zu bekleiden und
- 4.
- Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Arbeitsorganisation und zur Qualitätssicherung zu ergreifen.
(2) Der Prüfling soll drei Arbeitsproben durchführen.
(3) Die Prüfungszeit beträgt fünf Stunden.
§ 12 Prüfungsbereich Dach- und Wandtechnik
(1) Im Prüfungsbereich Dach- und Wandtechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere für Dachdeckungen und Dachabdichtungen, zu unterscheiden, auszuwählen, zu berechnen und einzusetzen,
- 2.
- Skizzen und Fachzeichnungen zu erstellen und anzuwenden,
- 3.
- Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Arbeitsorganisation und zur Qualitätssicherung zu ergreifen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
Abschnitt 3 Gesellenprüfung
§ 13 Ziel und Zeitpunkt
(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2) Die Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.
§ 14 Inhalt
Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf
- 1.
- die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 15 Prüfungsbereiche
Die Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
- 1.
- Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik,
- 2.
- Dachdeckungen und Außenwandbekleidungen,
- 3.
- Abdichtungen sowie
- 4.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 16 Prüfungsbereich Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik
(1) Im Prüfungsbereich Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Dachdeckungen mit Schiefer, Dachplatten, Dachziegeln oder Schindeln unter Berücksichtigung der Unterkonstruktionen einzuteilen und herzustellen und Abschlüsse auszuführen,
- 2.
- Dachabdichtungen mit Kunststoffen oder mit bituminösen Werkstoffen herzustellen und Anschlüsse auszuführen,
- 3.
- Außenwandbekleidungen einzuteilen und mit Bekleidungswerkstoffen aus Faserzement, Verbundwerkstoffplatten, Holz, keramischen Platten, Metallelementen oder Schiefer herzustellen und Abschlüsse auszuführen,
- 4.
- Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Arbeitsorganisation, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu ergreifen und
- 5.
- fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen.
(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen. Während der Arbeitsaufgabe wird mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt.
(3) Bei der Aufgabenstellung ist der Schwerpunkt, in dem der Prüfling ausgebildet worden ist, zu berücksichtigen.
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 14 Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten.
§ 17 Prüfungsbereich Dachdeckungen und Außenwandbekleidungen
(1) Im Prüfungsbereich Dachdeckungen und Außenwandbekleidungen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Skizzen und Fachzeichnungen zu erstellen,
- 2.
- Dachflächen zu ermitteln und einzuteilen,
- 3.
- Werkstoffe auszuwählen und zu berechnen und Werkstofflisten zu erstellen,
- 4.
- energetische Maßnahmen unter Berücksichtigung bauphysikalischer Gegebenheiten durchzuführen,
- 5.
- Dachdetails und An- und Abschlüsse herzustellen sowie Einbauteile und Dachentwässerungen zu montieren,
- 6.
- Unterkonstruktionen zu beurteilen und
- 7.
- Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Arbeitsorganisation und zur Qualitätssicherung zu ergreifen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
§ 18 Prüfungsbereich Abdichtungen
(1) Im Prüfungsbereich Abdichtungen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Skizzen für Schichtenfolgen und Dachdetails zu erstellen,
- 2.
- Werkstoffe auszuwählen und zu berechnen und Werkstofflisten zu erstellen,
- 3.
- Schichtenfolgen von Dachabdichtungen unter Berücksichtigung energetischer Maßnahmen und bauphysikalischer Gegebenheiten festzulegen,
- 4.
- Dachdetails und An- und Abschlüsse herzustellen sowie Einbauteile und Dachentwässerungen unter Berücksichtigung von Notentwässerungen zu montieren,
- 5.
- Untergründe zu beurteilen,
- 6.
- Aufbau und Schichtenfolgen von Dachbegrünungen zu beurteilen,
- 7.
- Bauwerksabdichtungen durchzuführen und
- 8.
- Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Arbeitsorganisation und zur Qualitätssicherung zu ergreifen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
§ 19 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 20 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik mit 60 Prozent,
- 2.
- Dachdeckungen und Außenwandbekleidungen mit 15 Prozent,
- 3.
- Abdichtungen mit 15 Prozent,
- 4.
- Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
- im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",
- 2.
- in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" und
- 3.
- in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend".
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Dachdeckungen und Außenwandbekleidungen", „Abdichtungen" oder „Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
- 1.
- der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und
- 2.
- die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
§ 21 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
§ 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 22 ändert mWv. 1. August 2016 DachdAusbV
Diese Verordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Dachdecker/zur Dachdeckerin vom 13. Mai 1998 (BGBl. I S. 918) außer Kraft.
Schlussformel
Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie
In Vertretung Machnig
In Vertretung Machnig
Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Dachdecker und zur Dachdeckerin
Abschnitt A: schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Dachdeckungstechnik
Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Abdichtungstechnik
Abschnitt D: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Außenwandbekleidungstechnik
Abschnitt E: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Energietechnik an Dach und Wand
Abschnitt F: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Reetdachtechnik
Abschnitt G: schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | a) Eignung der Verkehrswege beurteilen und Maßnah- men zur Nutzung ergreifen b) Arbeitsplatz auf der Baustelle einrichten, sichern, unterhalten und räumen und ergonomische Ge- sichtspunkte berücksichtigen c) persönliche Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustel- len ergreifen d) Arbeits- und Schutzgerüste aufbauen, unterhalten und abbauen e) Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen f) Förder- und Transportgeräte aufbauen, bedienen und abbauen sowie Lastaufnahme- und Anschlag- mittel einsetzen g) Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unter- halten h) Belüftung von Arbeitsplätzen in geschlossenen Räu- men sicherstellen i) Gefahrstoffe erkennen, mögliche Gefahren, insbe- sondere durch Freileitungen und in Betrieb befind- liche Maschinen und Anlagen, abschätzen und Maß- nahmen zur Gefahrenabwehr ergreifen j) Maßnahmen des Naturschutzes bei Dächern und Außenwandbekleidungen ergreifen, insbesondere für Vögel und Fledermäuse k) Sofortmaßnahmen bei Arbeitsunfällen ergreifen und Unfallstelle sichern l) Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtrans- port vorbereiten m) Abfälle und Verpackungen für den Abtransport vor- bereiten und einer sortenreinen Entsorgung zuführen n) Baustellen übergeben | 8 | |
2 | Auswählen, Prüfen, Lagern und Bearbeiten von Bau- und Bauhilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | a) Bau- und Bauhilfsstoffe ermitteln, anfordern, trans- portieren, auf Verwendbarkeit, Maßhaltigkeit und Formgenauigkeit prüfen und lagern b) Oberflächen von Deckunterlagen auf ihre Eignung prüfen c) Kunststoffe, insbesondere Thermoplaste, Duromere und Elastomere, sowie bituminöse Werkstoffe, nach ihren Eigenschaften unterscheiden und bearbeiten d) Kunststoff- und Bitumenbahnen nach Bezeichnung und Verwendungszweck unterscheiden und schnei- den e) Klebe-, Anstrich- und Dichtungsmittel, insbesondere für Flüssigabdichtungen, unterscheiden und verar- beiten | 6 | |
f) Deckwerkstoffe, insbesondere Schiefer, Dachplatten, Schindeln, Dachziegel, Dachsteine, Metalle, Kunst- stoffe, Holz sowie bituminöse Werkstoffe, nach Ei- genschaften und Verwendungszweck unterscheiden und bearbeiten g) Außenwandbekleidungswerkstoffe, insbesondere Schiefer, Fassadenplatten, Schindeln, keramische Werkstoffe, Metalle, Kunststoffe sowie Holz, nach Eigenschaften und Verwendungszweck unterschei- den und bearbeiten h) Dämmstoffe nach Eigenschaften und Verwendungs- zweck unterscheiden und bearbeiten | | |||
3 | Durchführen von Messungen und Anwenden von Ergebnissen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | a) Messgeräte, insbesondere Gliedermaßstäbe, Band- maße, elektronische Entfernungsmesser, Winkelmes- ser, Wasser- und Schlauchwaagen, Nivelliergeräte sowie Feuchtemessgeräte, unterscheiden und Mes- sungen durchführen b) Arbeitsaufträge und technische Unterlagen anhand von Messergebnissen überprüfen und anpassen | 2 | |
c) Messergebnisse nutzen und Berechnungen und Ein- teilungen durchführen d) Messpunkte und Winkel anlegen und sichern e) Bauteile einmessen und prüfen | 2 | |||
4 | Herstellen von Schornsteinköpfen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | a) Mörtelgruppen nach Verwendungszweck unterschei- den b) Bindemittel und Zuschläge für Mörtel, insbesondere für Mauer-, Putz- und Verstrichmörtel, sowie für Betone auswählen und Mörtel und Betone herstellen c) Schornsteinköpfe aus Steinen und Formteilen her- stellen d) einlagigen Wandputz herstellen e) Betonabdeckplatten schalen und Stahlmatten zu- schneiden und als Bewehrung mit Abstandshaltern einbauen f) Betone einbringen, verdichten und nachbehandeln | 2 | |
5 | Be- und Verarbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | a) Holz und Holzwerkstoffe nach dem Verwendungs- zweck auswählen und lagern b) Sortier- und Schnittholzklassen unterscheiden c) Maßnahmen des vorbeugenden Holzschutzes durch- führen d) Holz mit Werkzeugen bearbeiten, insbesondere durch Anreißen, Stemmen, Sägen, Hobeln und Bohren e) Verankerungs-, Verbindungs- und Befestigungsmittel für Holz und Holzwerkstoffe auswählen und anwen- den und einschlägige Richtlinien beachten | 2 | |
f) Holz mit Maschinen, insbesondere mit Kreis-, Band-, Säbel-, Stichsägen, Abricht- und Dickenhobelma- schinen, Kerven-, Oberfräsen und Kettenstemmer, bearbeiten g) Holzkonstruktionen, insbesondere für Dachstühle und Fachwerkwände, herstellen | 2 | |||
h) Dach- und Wandflächen latten und schalen i) Vordeckbahnen auf Schalungen aufbringen | | |||
6 | Durchführen von zusätzlichen regensichernden Maßnahmen bei Dachdeckungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | a) Unterdächer, Unterdeckungen und Unterspannungen unterscheiden und herstellen b) An- und Abschlüsse bei Unterdächern, Unterdeckun- gen und Unterspannungen herstellen | 2 | |
c) Maßnahmen für regionale Besonderheiten, insbeson- dere Innenverstrich, Papp- und Strohdocken, einord- nen und beurteilen | 2 | |||
7 | Durchführen von energetischen Maßnahmen an Dach und Wand (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | a) Dämmstoffe nach Eigenschaften, Verlegesystemen und Verwendungszweck auswählen b) Dämmschichten bei belüfteten und nichtbelüfteten Dachkonstruktionen sowie bei Außenwandbekleidun- gen unter Berücksichtigung konstruktiver und bau- physikalischer Unterschiede auswählen und ein- bauen c) Dampfsperr- und Luftdichtheitsschichten unterschei- den und einbauen d) Vorkehrungen für Ausgleichs- und Installationsebe- nen von Innenbekleidungen treffen | 4 | |
e) Konstruktionen im Bestand unter energetischen Ge- sichtspunkten des Wärme-, Feuchte-, Schall- und Brandschutzes beurteilen f) An- und Abschlüsse unter Berücksichtigung bauphy- sikalischer Anforderungen herstellen | 2 | |||
8 | Decken von Dach- und Wandflächen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | a) Deckwerkstoffe, insbesondere Schiefer, Dachplatten, Schindeln, Dachziegeln, Dachsteine und Bleche, un- terscheiden und bearbeiten b) Befestigungsmittel unter Berücksichtigung der Deck- arten auswählen c) Teilbereiche von Dach- und Wandflächen für ver- schiedene Deckarten einteilen und decken | 8 | |
d) Dach- und Wandflächen einteilen und decken, insbe- sondere mit Schiefer, Dachplatten, Schindeln, Dach- ziegeln, Dachsteinen und Blechen | 7 | |||
9 | Bekleiden von Wandflächen (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | a) klein- und großformatige Bekleidungswerkstoffe, ins- besondere Faserzement, Verbundwerkstoffplatten, Holz, keramische Platten, Metallelemente und Schie- fer, unterscheiden und bearbeiten b) Befestigungsmittel und -systeme, insbesondere unter Berücksichtigung der Unterkonstruktion, aus- wählen c) Teilbereiche von Wandflächen für verschiedene Bekleidungsarten einteilen und bekleiden | 4 | |
d) Bekleidungen mit offenen und hinterlegten Fugen unterscheiden e) Wandflächen einteilen und bekleiden, insbesondere mit Faserzement, Verbundwerkstoffplatten, Holz, keramischen Platten, Metallelementen und Schiefer | 4 | |||
10 | Abdichten von Dachflächen und Bauwerken (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) | a) Abdichtungsstoffe, insbesondere aus Kunststoffen und bituminösen Werkstoffen, unterscheiden und verarbeiten und Fügetechniken anwenden b) Oberflächen der Deckunterlagen auf ihre Eignung für Abdichtungen prüfen c) Schichtenfolgen für den Dachaufbau unter Berück- sichtigung der Deckunterlagen festlegen d) Schichten des Dachaufbaus, insbesondere Dampf- sperre, Wärmedämmung und Abdichtungslagen, unter Berücksichtigung der Abdichtungsstoffe verle- gen e) Oberflächenschutz herstellen, insbesondere Besplit- tung, Kiesschüttung und Plattenbeläge f) Maßnahmen der Bauwerksabdichtung unterschei- den, insbesondere gegen drückendes und nicht drü- ckendes Wasser | 10 | |
g) Maßnahmen gegen horizontale Kräfte und zur Wind- sogsicherung umsetzen h) Aufbau und Schichtenfolge von extensiven und in- tensiven Dachbegrünungen unterscheiden und ex- tensive Dachbegrünungen ausführen i) Schichtenaufbau festlegen und Bauwerksabdichtun- gen gegen nicht drückendes Wasser herstellen | 4 | |||
11 | Herstellen von An- und Abschlüssen (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) | a) traufseitige, seitliche und firstseitige Anschlüsse bei Dachdeckungen herstellen b) Abschlüsse bei Dachdeckungen herstellen, insbe- sondere Traufe, Ortgang und First c) Anschlüsse bei Abdichtungen herstellen, insbeson- dere von Durchdringungen d) Abschlüsse bei Dachabdichtungen herstellen, insbe- sondere Dachrandabschlüsse e) untere, seitliche und obere Anschlüsse bei Außen- wandbekleidungen herstellen f) Abschlüsse bei Außenwandbekleidungen herstellen, insbesondere Gebäudeaußen- und -innenecken | 6 | |
12 | Anbringen und Einbauen von Bestandteilen von äußeren Blitzschutzanlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 12) | a) Fangeinrichtungen und Ableitungen für den äußeren Blitzschutz nach technischen Regeln montieren b) Einbauteile an Ableitungen anschließen c) Bestandteile von äußeren Blitzschutzanlagen mecha- nisch prüfen, überwachen und instand setzen | 2 | |
13 | Montieren und Einbauen von Energiesammlern und Energieumsetzern (§ 4 Absatz 2 Nummer 13) | a) Energiegewinnungsflächen von Energiesammlern und Energieumsetzern in Dach- und Wandflächen montieren, insbesondere für Solarthermie und Photo- voltaik b) Formteile für Befestigungen von aufgeständerten und integrierten Anlagen auswählen und montieren | 2 | |
14 | Montieren und Einbauen von Einbauteilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 14) | a) Montage von Einbauteilen vorbereiten b) Belichtungselemente unter Berücksichtigung von baulichen Gegebenheiten, statischen Auswirkungen und Verwendungszweck einbauen, insbesondere Dachflächenfenster, Lichtkuppeln und Dachaus- stiegsfenster c) Belüftungselemente unter Berücksichtigung von baulichen Gegebenheiten und Verwendungszweck einbauen | 4 | |
d) Sicherheitseinrichtungen unter Berücksichtigung von baulichen Gegebenheiten, statischen Auswirkungen und Verwendungszweck einbauen, insbesondere Sicherheitsdachhaken, Anschlagsicherungen und Laufanlangen e) Schneefangsysteme unter Berücksichtigung von baulichen und regionalen Gegebenheiten sowie sta- tischen Auswirkungen einbauen f) Dach- und Wandzubehörteile unter Berücksichtigung von baulichen Gegebenheiten und Verwendungs- zweck einbauen | 2 | |||
15 | Einbauen von elektrischen Komponenten und Herstellen von elektrischen Anschlüssen mittels Steckverbindungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 15) | a) Sicherheitsregeln für Arbeiten an elektrischen Anla- gen anwenden und Unfallverhütungsvorschriften be- achten b) elektrische Anschlüsse mittels Steckverbindungen herstellen c) elektrische Anschlüsse auf mechanische Beschädi- gungen sichtprüfen d) Mängel feststellen und Maßnahmen zur Behebung veranlassen | 2 | |
e) elektrische Einrichtungen und Geräte einbauen und in Betrieb nehmen f) mechanische Funktionsprüfungen durchführen | 2 | |||
16 | Herstellen und Montieren von Unterkonstruktionen für hinterlüftete Außenwandbekleidungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 16) | a) Aufbau von Unterkonstruktionen entsprechend der Bekleidungsart festlegen b) Untergründe prüfen, insbesondere im Hinblick auf die Verankerung von Unterkonstruktionen c) Verankerungsmittel nach statischen Vorgaben aus- wählen | 2 | |
d) Komponenten für Unterkonstruktionen zusammen- stellen, zuschneiden, bohren und zusammenfügen e) Unterkonstruktionen ausrichten und verankern, ins- besondere aus Holz und Metallprofilen | 2 | |||
17 | Anfertigen und Einbauen von Anlagen zur Ableitung von Niederschlagswasser (§ 4 Absatz 2 Nummer 17) | a) Komponenten von Anlagen zur Ableitung von Nieder- schlagswasser unter Berücksichtigung zu erwarten- der Niederschlagsmengen auswählen b) Bleche und Profile bearbeiten, insbesondere anrei- ßen, zuschneiden, abkanten, falzen, runden, bördeln, sägen, bohren, feilen, nieten und löten c) Rinnenhalter, Dachrinnen, Rohrschellen und Regen- fallrohre anbringen d) Maßnahmen des Korrosionsschutzes durchführen | 4 | |
e) Rinnen und Kehlen aus Metallen und Kunststoffen anfertigen und einbauen, insbesondere innenlie- gende Rinnen und Aufdachrinnen f) Dachgullys und Notentwässerungen unter Berück- sichtigung von baulichen Gegebenheiten einbauen und Dachgullys an Innenentwässerung anschließen g) Außenentwässerungen an Grundleitung anschließen h) Abdeckungen anfertigen und anbringen, insbeson- dere von Mauerwänden und Schornsteinen i) Dehnungsausgleicher herstellen und einbauen j) Regenwassernutzungssysteme anschließen | 4 | |||
18 | Instandhalten von Dach- und Wandflächen sowie Durchführen von Demontagearbeiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 18) | a) bestehende Sicherheitseinrichtungen auf Funktion überprüfen b) Dächer und Außenwandbekleidungen auf Mängel sichtprüfen, beurteilen und Mängel dokumentieren c) Wartungsarbeiten nach Vorgabe durchführen, insbe- sondere Dachrinnen und Dachgullys reinigen sowie Anschlüsse kontrollieren d) Schäden feststellen und Ursachen ermitteln e) Sofortmaßnahmen zur Gefahrenabwehr und Scha- densbegrenzung ergreifen und weitere Maßnahmen veranlassen f) Reparaturen von Dachdeckungen, Abdichtungen und Außenwandbekleidungen durchführen g) Rückbau von Dachdeckungen, Abdichtungen und Außenwandbekleidungen einschließlich vorhandener Unterkonstruktionen unter Beachtung einschlägiger Vorschriften durchführen | 3 |
Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Dachdeckungstechnik
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
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1 | Decken von Dach- und Wandflächen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | a) Deckwerkstoffe unter Berücksichtigung der Deckart bearbeiten b) Dachdeckungen ausführen, insbesondere von Walm- dächern und zusammengesetzten Dächern c) Befestigungen unter Berücksichtigung der Deckarten und Windsogsicherungen ausführen | 10 | |
2 | Herstellen von An- und Abschlüssen (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) | a) traufseitige Anschlüsse bei profilierten Dachdeckun- gen herstellen, insbesondere aus Metallblechen b) seitliche Anschlüsse unter Verwendung von Metall- blechen herstellen, insbesondere als unterlegte Wandanschlüsse sowie als unterlegte und aufgelegte Nockenanschlüsse c) firstseitige Anschlüsse mit Unterkonstruktionen, ins- besondere mit Gefälle, unter Verwendung von Metall- blechen herstellen | | |
d) Anschlüsse an aufgehende Bauteile unter Verwen- dung von Kappleisten und Wandanschlussprofilen herstellen und versiegeln e) Ortgänge herstellen, insbesondere unter Verwendung von gekanteten Blechen und Profilen, aufgelegten Gebinden sowie Zahnleisten und Windbrettern aus Holz f) Firstdeckungen herstellen, insbesondere Lüfterfirst- konstruktionen sowie Mörtelfirste und aufgelegte Ge- binde bei Dachziegeln und Dachsteinen g) Gratdeckungen herstellen h) Kehldeckungen, insbesondere mit unterlegten Me- tallkehlen, herstellen und Dachdeckungen anarbeiten | 10 | |||
3 | Montieren und Einbauen von Einbauteilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 14) | a) Dachöffnungen für den Einbau von Belichtungsele- menten, insbesondere von Dachflächenfenstern und Dachausstiegsfenstern, unter Berücksichtigung stati- scher Gegebenheiten herstellen b) Belichtungselemente einbauen und an darunterlie- gende Schichten anschließen, insbesondere unter Berücksichtigung bauphysikalischer Gegebenheiten c) individuelle Dachzubehörteile, insbesondere aus Metall, herstellen und einbauen | 6 |
Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Abdichtungstechnik
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
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1 | Abdichten von Dachflächen und Bauwerken (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) | a) Abdichtungsstoffe unter Berücksichtigung des Ver- wendungszweckes verarbeiten, insbesondere für Flüssigabdichtungen, sowie Beschichtungstechniken anwenden b) Untergründe für Flüssigabdichtungen prüfen und vor- bereiten c) Flüssigabdichtungen durchführen, insbesondere un- ter Verwendung von Vlieseinlagen oder Armierungs- vliesen d) Gefälledämmungen nach Plan verlegen e) Dachflächen für intensive Dachbegrünungen vorbe- reiten f) Bauwerke gegen Bodenfeuchtigkeit und von außen drückendes Wasser abdichten g) Bewegungsfugen herstellen und abdichten h) Wartungswege für externe technische Einrichtungen anlegen | 10 | |
2 | Herstellen von An- und Abschlüssen (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) | a) Anschlüsse bei Dachabdichtungen herstellen, insbe- sondere Wand-, Terrassentür-, Schornstein- und Lichtkuppelanschlüsse b) Anschlüsse an Rohrdurchführungen, Dachabläufen und externen technischen Einrichtungen herstellen | | |
c) Anschlüsse an aufgehende Bauteile unter Verwen- dung von Kappleisten und Wandanschlussprofilen herstellen und versiegeln d) Anschlüsse bei Abdichtungen gegen Bodenfeuchtig- keit und von außen drückendes Wasser herstellen e) bewegliche und starre Dachrandabschlüsse sowie Dachrandabschlüsse mit vorgehängten Rinnen her- stellen | 8 | |||
3 | Montieren und Einbauen von Einbauteilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 14) | a) Dachöffnungen für den Einbau von Belichtungsele- menten, insbesondere von Lichtkuppeln und Dach- ausstiegen, vorbereiten b) Belichtungselemente einbauen und an darunterlie- gende Schichten anschließen, insbesondere unter Berücksichtigung bauphysikalischer Gegebenheiten | 8 |
Abschnitt D: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Außenwandbekleidungstechnik
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
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1 | Herstellen und Montieren von Unterkonstruktionen für hinterlüftete Außenwand- bekleidungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 16) | a) Halterungen für Unterkonstruktionen aus Metallprofi- len unter Berücksichtigung von Fest- und Gleitpunk- ten sowie Verlegeplänen und statischen Vorgaben verankern und montieren und thermische Trennungen beachten b) Trag- und Wandprofile an Halterungen ausrichten und befestigen, insbesondere mit Schrauben und Nieten c) Maßnahmen zum Wärme-, Schall- und Brandschutz umsetzen | 6 | |
2 | Decken von Dach- und Wandflächen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | a) Befestigungsmittel unter Berücksichtigung der Wanddeckarten auswählen b) Wanddeckungen, insbesondere mit Schiefer, Dach- und Fassadenplatten, einteilen und ausführen | 2 | |
3 | Bekleiden von Wandflächen (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | a) Befestigungsmittel unter Berücksichtigung des Be- kleidungswerkstoffes auswählen b) großformatige Bekleidungen mit offenen und hinter- legten Fugen, insbesondere mit Faserzement, Ver- bundwerkstoffplatten und Metallelementen, herstel- len | 10 | |
4 | Herstellen von An- und Abschlüssen (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) | a) Unterkonstruktionen hinsichtlich der Wanddurchdrin- gungen, insbesondere an Fenstern und Türen, an- passen b) Anschlüsse bei Wanddeckungen sowie Bekleidungen mit offenen und hinterlegten Fugen herstellen c) Unterkonstruktionen hinsichtlich der Wandab- schlüsse anpassen, insbesondere an Gebäudeau- ßen- und -innenecken, Giebelschrägen sowie an obere und untere Abschlüsse d) Abschlüsse bei Wanddeckungen sowie Bekleidungen mit offenen und hinterlegten Fugen herstellen | 6 | |
e) vorhandene Bewegungsfugen der Wand beachten, insbesondere Unterkonstruktionen und Bekleidungen anpassen | | |||
5 | Montieren und Einbauen von Einbauteilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 14) | a) Profile zum Schutz von Zu- und Abluftöffnungen, ins- besondere vor Insekten und Nagetieren, an Ab- schlüssen und Durchdringungen montieren b) Halterungen für Sonderbauteile, Anschlagsicherun- gen und Daueranker für Gerüste montieren und an die Bekleidung anschließen | 2 |
Abschnitt E: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Energietechnik an Dach und Wand
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
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1 | Montieren und Einbauen von Energiesammlern und Energieumsetzern (§ 4 Absatz 2 Nummer 13) | a) Kleinwindkraftanlagen unterscheiden b) Vorbereiten der Montage und des Einbaus von auf- geständerten Anlagen aa) Planungsunterlagen mit den baulichen Gegeben- heiten vor Ort abgleichen, insbesondere Lage der Verankerungspunkte und Eignung des Dachauf- baus prüfen bb) Unterkonstruktionen einschließlich Stützen und Verankerungen für Energiegewinnungsflächen von Energiesammlern und Energieumsetzern in Dach- und Wandflächen herstellen, insbesondere für Solarthermie und Photovoltaik c) Vorbereiten der Montage und des Einbaus von inte- grierten Anlagen aa) Planungsunterlagen mit den baulichen Gegeben- heiten vor Ort abgleichen, insbesondere hinsicht- lich der zusätzlich regensichernden Maßnahmen bb) bestehende Unterkonstruktionen für Energiege- winnungsflächen von Energiesammlern und Ener- gieumsetzern in Dach- und Wandflächen anpas- sen, insbesondere für Solarthermie und Photo- voltaik d) Fertigstellen von Anlagen an Dach und Wand aa) Komponenten zu Energiegewinnungsanlagen zu- sammenführen und montieren bb) Kabel- und Leitungsführungen verlegen sowie Steck- und Schraubverbindungen herstellen cc) Wartungswege bei Dachabdichtungen anlegen dd) Funktionsprüfungen auch unter Einbeziehung anderer Gewerke durchführen | 18 | |
2 | Herstellen von An- und Abschlüssen (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) | a) Anschlüsse bei Kabel- und Rohrdurchführungen herstellen sowie Fertigbauteile für Kabel- und Rohr- durchführungen einbauen | | |
b) Stützen und Verankerungen in Dachdeckungen, Dachabdichtungen und Außenwandbekleidungen unter Berücksichtigung von baulichen Gegebenhei- ten anschließen c) traufseitige, seitliche und firstseitige Anschlüsse bei integrierten Anlagen in Dachdeckungen herstellen sowie untere, seitliche und obere Anschlüsse bei Außenwandbekleidungen herstellen | 8 |
Abschnitt F: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Reetdachtechnik
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
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1 | Decken von Dach- und Wandflächen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | a) Deckwerkstoffe, insbesondere Reet, auf Verwendbar- keit prüfen und nach Anwendungsbereich sortieren b) Befestigungstechniken festlegen und Befestigungs- mittel auswählen c) Deckunterlage unter Berücksichtigung eines ausrei- chend dimensionierten Belüftungsquerschnitts her- stellen d) Dachflächen, auch in unterschiedlichen Formen, mit Reet decken, insbesondere durch Binden, Schrauben und Nähen | 12 | |
2 | Herstellen von An- und Abschlüssen (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) | a) traufseitige Anschlüsse herstellen, insbesondere aus Metallblechen b) seitliche Anschlüsse unter Verwendung von Metall- blechen herstellen, insbesondere als Nockenan- schlüsse c) firstseitige Anschlüsse mit Unterkonstruktionen, auch mit Gefälle, unter Verwendung von Metallblechen her- stellen d) Anschlüsse an aufgehende Bauteile unter Verwen- dung von Kappleisten und Wandanschlussprofilen herstellen und versiegeln e) Traufdeckungen unter Beachtung des Knieppunktes herstellen f) Ortgangdeckungen unter Beachtung des Knieppunk- tes herstellen g) Firstdeckungen unter Berücksichtigung von Abluft- öffnungen herstellen, insbesondere als Heidefirste und Kappfirste h) Grat- und Kehldeckungen herstellen | 10 | |
3 | Montieren und Einbauen von Einbauteilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 14) | a) Dachöffnungen für den Einbau von Belichtungsele- menten, insbesondere Dachflächenfenster, unter Be- rücksichtigung statischer Gegebenheiten herstellen b) Belichtungselemente einbauen und, insbesondere unter Berücksichtigung bauphysikalischer Gegeben- heiten, an darunterliegende Schichten anschließen c) individuelle Dachzubehörteile, insbesondere aus Metall, herstellen und einbauen | 4 |
Abschnitt G: schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins- besondere Abschluss, Dauer und Beendigung b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs- betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung | |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er- läutern b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be- schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- vertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht- lichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben | ||
3 | Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei- dung der Gefährdung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- tungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden be- schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||
4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson- dere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | ||
5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | a) Betriebs- und Arbeitsanweisungen sowie Richtlinien des Dachdeckerhandwerks handhaben und umset- zen b) technische Unterlagen, insbesondere Skizzen und Zeichnungen, lesen, erstellen und anwenden c) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und Mitar- beiterinnen und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen und kulturelle Unterschiede berücksichtigen d) Arbeiten im Team planen und durchführen | 2 | |
e) Verlegepläne anwenden f) Aufmaße anfertigen g) branchenübliche Software sowie betriebsspezifische Kommunikations- und Informationssysteme nutzen h) Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit an- wenden | 4 | |||
6 | Kundenorientierte Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) | a) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum Betriebserfolg beitragen b) Kundenanforderungen bei der Durchführung von Auf- trägen beachten und umsetzen | 2 | |
c) Kundenwünsche ermitteln, auf Umsetzbarkeit prüfen, mit dem betrieblichen Leistungsangebot vergleichen und Aufwand abschätzen d) Kundenbeanstandungen entgegennehmen und beur- teilen und Maßnahmen zur Bearbeitung ergreifen e) Kunden über Wartungsintervalle informieren, insbe- sondere über Reinigungsmaßnahmen an Energie- gewinnungsanlagen, über Möglichkeiten von ener- giesparenden Maßnahmen sowie über erforderliche Instandhaltungsmaßnahmen und Serviceleistungen | 4 | |||
7 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) | a) Auftragsunterlagen auf Vollständigkeit prüfen b) Zeitaufwand und personelle Unterstützung zur Durchführung von Arbeitsaufträgen abschätzen c) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung von betrieb- lichen Abläufen, wirtschaftlichen und terminlichen Vorgaben sowie technischen Unterlagen planen und dokumentieren d) Aufgaben selbständig und im Team planen und dabei effektiven Einsatz von Werkzeug und Material be- rücksichtigen e) Leistungen anderer Gewerke bei der Planung einbe- ziehen und Vorleistungen berücksichtigen | 4 | |
8 | Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten und Maschinen (§ 4 Absatz 3 Nummer 8) | a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen nach Materialbeschaffenheit und Ein- satzgebieten auswählen, anfordern, transportieren, lagern und einsetzen b) Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung von Sicherheitsbestimmungen, einschlägigen Richtlinien und Herstellervorgaben einrichten, prüfen und bedie- nen c) Werkzeuge, Geräte und Maschinen pflegen und Wartungspläne einhalten d) Störungen erkennen und Maßnahmen zur Störungs- beseitigung ergreifen e) vorbeugende Instandhaltung durchführen, insbeson- dere Verschleißteile kontrollieren, austauschen oder Austausch veranlassen | 2 | |
9 | Umgehen mit Gefahr- und Werkstoffen (§ 4 Absatz 3 Nummer 9) | a) Gefahrstoffe erkennen und unterscheiden b) berufsspezifische Arbeitsanweisungen beim Umgang mit Gefahr- und Werkstoffen anwenden c) Gefahr- und Werkstoffe lagern d) Maßnahmen zur Entsorgung von Gefahrstoffen er- greifen | 4 | |
10 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 10) | a) Normen und Richtlinien zur Sicherung der Qualität beachten b) Prüfmittel auswählen, deren Einsatzfähigkeit feststel- len und betriebliche Prüfvorschriften anwenden c) Bauteile und Baustoffe auf Maßhaltigkeit, Dichtigkeit und sichere Verbindungen unter Berücksichtigung von Toleranzbereichen prüfen d) Vorgesetzte und Kunden über Störungen informieren sowie Lösungsvorschläge aufzeigen e) Bedeutung von kontinuierlicher Fort- und Weiterbil- dung zur Qualitätssicherung erkennen | 2 | |
f) Fehler und Störungen feststellen und Fehlerursachen ermitteln g) Maßnahmen zur Fehler- und Störungsbeseitigung er- greifen h) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgän- gen im eigenen Arbeitsbereich beitragen i) Zwischen- und Endkontrollen anhand von Arbeits- aufträgen durchführen und Arbeitsergebnisse doku- mentieren | 4 |
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