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§ 17 - Dachdeckerausbildungsverordnung (DachAusbV)
V. v. 28.04.2016 BGBl. I S. 994 (Nr. 20)
Geltung ab 01.08.2016; FNA: 7110-6-122 Handwerk im Allgemeinen
Geltung ab 01.08.2016; FNA: 7110-6-122 Handwerk im Allgemeinen
§ 17 Prüfungsbereich Dachdeckungen und Außenwandbekleidungen
(1) Im Prüfungsbereich Dachdeckungen und Außenwandbekleidungen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Skizzen und Fachzeichnungen zu erstellen,
- 2.
- Dachflächen zu ermitteln und einzuteilen,
- 3.
- Werkstoffe auszuwählen und zu berechnen und Werkstofflisten zu erstellen,
- 4.
- energetische Maßnahmen unter Berücksichtigung bauphysikalischer Gegebenheiten durchzuführen,
- 5.
- Dachdetails und An- und Abschlüsse herzustellen sowie Einbauteile und Dachentwässerungen zu montieren,
- 6.
- Unterkonstruktionen zu beurteilen und
- 7.
- Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Arbeitsorganisation und zur Qualitätssicherung zu ergreifen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
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