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§ 18 - Dachdeckerausbildungsverordnung (DachAusbV)

V. v. 28.04.2016 BGBl. I S. 994 (Nr. 20)
Geltung ab 01.08.2016; FNA: 7110-6-122 Handwerk im Allgemeinen

§ 18 Prüfungsbereich Abdichtungen



(1) Im Prüfungsbereich Abdichtungen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Skizzen für Schichtenfolgen und Dachdetails zu erstellen,

2.
Werkstoffe auszuwählen und zu berechnen und Werkstofflisten zu erstellen,

3.
Schichtenfolgen von Dachabdichtungen unter Berücksichtigung energetischer Maßnahmen und bauphysikalischer Gegebenheiten festzulegen,

4.
Dachdetails und An- und Abschlüsse herzustellen sowie Einbauteile und Dachentwässerungen unter Berücksichtigung von Notentwässerungen zu montieren,

5.
Untergründe zu beurteilen,

6.
Aufbau und Schichtenfolgen von Dachbegrünungen zu beurteilen,

7.
Bauwerksabdichtungen durchzuführen und

8.
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Arbeitsorganisation und zur Qualitätssicherung zu ergreifen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

 
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