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Änderung § 20 HörAkAusbV vom 17.09.2016
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§ 20 HörAkAusbV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.09.2016 geltenden Fassung | § 20 HörAkAusbV n.F. (neue Fassung) in der am 17.09.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 05.09.2016 BGBl. I S. 2139 |
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(Textabschnitt unverändert) § 20 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung | |
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. Audiologische Kenndaten von Patientinnen und Patienten mit 20 Prozent, 2. Dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres und Otoplastiken mit 20 Prozent, 3. Hörsystemanpassung und Patientenberatung mit 40 Prozent, 4. Servicemaßnahmen mit 10 Prozent, 5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent. (2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1. im Gesamtergebnis mit mindestens 'ausreichend', 2. in mindestens vier Prüfungsbereichen mit mindestens 'ausreichend' und 3. in keinem Prüfungsbereich mit 'ungenügend'. | |
(Text alte Fassung) (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung entweder in dem Prüfungsbereich nach § 19 oder in einem der Teilprüfungsbereiche nach § 15 Absatz 2, § 17 Absatz 2 oder § 18 Absatz 2 durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn | (Text neue Fassung) (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung entweder in dem Prüfungsbereich nach § 19 oder in einem der Teilprüfungsbereiche nach § 15 Absatz 2, § 17 Absatz 2 oder § 18 Absatz 3 durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn |
1. der Prüfungsbereich oder der Teilprüfungsbereich schlechter als mit 'ausreichend' bewertet worden ist und 2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich oder diesen Teilprüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. |
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