§ 1 - Deutschsprachförderverordnung (DeuFöV)

V. v. 04.05.2016 BAnz AT 04.05.2016 V1; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2847
Geltung ab 01.07.2016; FNA: 26-12-8 Ausländerrecht
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§ 1 Durchführung der berufsbezogenen Deutschsprachförderung



(1) 1Die Durchführung der berufsbezogenen Deutschsprachförderung ist Aufgabe des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt). 2Zur Durchführung der berufsbezogenen Deutschsprachförderung lässt das Bundesamt private und öffentliche Träger zu. 3Das Bundesamt berücksichtigt die von der Bundesagentur für Arbeit und von den für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen ermittelten Bedarfe an berufsbezogener Deutschsprachförderung.

(2) Bei der Teilnahme an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung sollen die Belange von Menschen mit Behinderungen und die Barrierefreiheit besonders berücksichtigt werden.



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