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§ 5 - Deutschsprachförderverordnung (DeuFöV)
V. v. 04.05.2016 BAnz AT 04.05.2016 V1; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2847
Geltung ab 01.07.2016; FNA: 26-12-8 Ausländerrecht
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Geltung ab 01.07.2016; FNA: 26-12-8 Ausländerrecht
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§ 5 Zuständigkeit für die Entscheidung über die Teilnahmeberechtigung
(1) Über die Teilnahmeberechtigung von Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a entscheiden die Agenturen für Arbeit.
(2) Über die Teilnahmeberechtigung von Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b entscheiden die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen.
(3) Über die Teilnahmeberechtigung von Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c entscheiden auf Antrag bei Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Maßnahmen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch die Agenturen für Arbeit, ansonsten das Bundesamt.
(4) Über die Teilnahmeberechtigung von Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 entscheidet das Bundesamt auf Antrag, wenn die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht erfüllt sind.
(5) Über die Teilnahmeberechtigung von Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entscheidet das Bundesamt auf Antrag.
(6) Über die Teilnahmeberechtigung von Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 3 und 4 entscheiden die Agenturen für Arbeit.
(7) Über die Teilnahmeberechtigung von Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 entscheidet das Bundesamt auf Antrag.
(8) Über die Teilnahmeberechtigung von Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 5 entscheidet das Bundesamt auf Antrag.
Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts V. v. 21. Dezember 2022 BGBl. I S. 2847 m.W.v. 31. Dezember 2022
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Frühere Fassungen von § 5 DeuFöV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 31.12.2022 | Artikel 6 Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022 BGBl. I S. 2847 |
aktuell vorher | 01.03.2020 | Artikel 52 Fachkräfteeinwanderungsgesetz vom 15.08.2019 BGBl. I S. 1307 |
aktuell vorher | 05.12.2018 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Deutschsprachförderverordnung vom 29.11.2018 BGBl. I S. 2027 |
aktuell vorher | 21.03.2017 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Deutschsprachförderverordnung vom 14.03.2017 BGBl. I S. 481 |
aktuell | vor 21.03.2017 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 DeuFöV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 DeuFöV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DeuFöV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 DeuFöV Erteilung, Form und Inhalt der Teilnahmeberechtigung (vom 01.07.2023)
... Die Teilnahmeberechtigung wird von der nach § 5 zuständigen Stelle in schriftlicher Form unter Angabe der ausstellenden Stelle und des ... Merkblatt nach Absatz 4 fest. (6) Die die Teilnahmeberechtigung erteilende Stelle nach § 5 Absatz 1 und 2 übermittelt eine Kopie der Teilnahmeberechtigung oder die in der Teilnahmeberechtigung ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Deutschsprachförderverordnung
V. v. 14.03.2017 BGBl. I S. 481
Artikel 1 1. DeuFöVÄndV Änderung der Deutschsprachförderverordnung
... Absatz 1 nachweisen, auf Antrag 50 Prozent des Kostenbeitrags nach Absatz 5." 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ...
Fachkräfteeinwanderungsgesetz
G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; zuletzt geändert durch Artikel 7a G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217
Artikel 52 FachKrEG Änderung der Deutschsprachförderverordnung
... 16a des Aufenthaltsgesetzes erteilt hat, soweit diese erforderlich ist." 2. Dem § 5 werden die folgenden Absätze 7 und 8 angefügt: „(7) Über die ...
Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts
V. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2847
Artikel 6 ChAufenthG Änderung der Deutschsprachförderverordnung
... 4 wird die Angabe „Satz 4" durch die Angabe „Satz 3" ersetzt. 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 6 werden die Wörter „§ 4 ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Deutschsprachförderverordnung
V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2027
Artikel 1 2. DeuFöVÄndV Änderung der Deutschsprachförderverordnung
... Modul" durch die Wörter „den Berufssprachkurs" ersetzt. 2. Dem § 5 wird folgender Absatz 6 angefügt: „(6) Über die Teilnahmeberechtigung ... wie folgt gefasst: „(6) Die die Teilnahmeberechtigung erteilende Stelle nach § 5 Absatz 1 und 2 übermittelt eine Kopie der Teilnahmeberechtigung oder die in der Teilnahmeberechtigung ...
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