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§ 7 - Deutschsprachförderverordnung (DeuFöV)
V. v. 04.05.2016 BAnz AT 04.05.2016 V1; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2847
Geltung ab 01.07.2016; FNA: 26-12-8 Ausländerrecht
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Geltung ab 01.07.2016; FNA: 26-12-8 Ausländerrecht
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§ 7 Anmeldung zur berufsbezogenen Deutschsprachförderung
(1) 1Teilnahmeberechtigte melden sich innerhalb des sich aus § 6 Absatz 3 Satz 1 und 2 ergebenden Zeitraums bei einem Kursträger an. 2Bei der Anmeldung ist die schriftliche Teilnahmeberechtigung vorzulegen.
(2) 1Der Kursträger erfasst die Anmeldung und die in der Teilnahmeberechtigung aufgeführten Daten und bestätigt schriftlich den voraussichtlichen Zeitpunkt des Beginns des Berufssprachkurses (Anmeldebestätigung). 2Das Original der Teilnahmeberechtigung verbleibt bei dem Kursträger.
(3) Nach der Anmeldung von Personen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 übermittelt der Kursträger unverzüglich die Anmeldebestätigung an die die Teilnahmeberechtigung erteilende Stelle.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Deutschsprachförderverordnung V. v. 29. November 2018 BGBl. I S. 2027 m.W.v. 5. Dezember 2018
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Frühere Fassungen von § 7 DeuFöV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 05.12.2018 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Deutschsprachförderverordnung vom 29.11.2018 BGBl. I S. 2027 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 DeuFöV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 DeuFöV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DeuFöV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Deutschsprachförderverordnung
V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2027
Artikel 1 2. DeuFöVÄndV Änderung der Deutschsprachförderverordnung
... oder die in der Teilnahmeberechtigung enthaltenen Daten an das Bundesamt." 4. In § 7 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Modulbeginns" durch die Wörter „Beginns des ...
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