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§ 10 - Deutschsprachförderverordnung (DeuFöV)
V. v. 04.05.2016 BAnz AT 04.05.2016 V1; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2847
Geltung ab 01.07.2016; FNA: 26-12-8 Ausländerrecht
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Geltung ab 01.07.2016; FNA: 26-12-8 Ausländerrecht
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§ 10 Fahrkostenerstattung und Kinderbetreuung
(1) 1Teilnahmeberechtigte, die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, nach § 56 oder § 136 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beziehen, erhalten vom Bundesamt bei Bedarf auf Antrag einen pauschalen Zuschuss zu den notwendigen Fahrkosten. 2Dies gilt auch für Teilnahmeberechtigte, die nur deshalb keine Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, weil sie Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch beziehen. 3Besteht am Kursort kein öffentliches Nahverkehrssystem, kann das Bundesamt den Kursträgern die erforderlichen Fahrkosten erstatten, die diesen im Einzelfall für die Sicherstellung der Teilnahme an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung entstehen.
(2) 1Das Bundesamt soll die Teilnahme an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung durch ein Kinderbetreuungsangebot unterstützen, soweit in der Regel für mindestens drei betreuungsbedürftige Kinder der Teilnehmenden kein örtliches Betreuungsangebot verfügbar ist. 2Für Teilnahmeberechtigte, die Kinder zu erziehen haben, sollen die Berufssprachkurse nach § 12 und § 13 in der Regel als Elternkurse angeboten werden. 3Die Elternkurse sollen auch Informationen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf beinhalten.
Text in der Fassung des Artikels 4 Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz G. v. 8. Juli 2019 BGBl. I S. 1029 m.W.v. 1. August 2019
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Frühere Fassungen von § 10 DeuFöV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2019 | Artikel 4 Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz vom 08.07.2019 BGBl. I S. 1029 |
aktuell vorher | 05.12.2018 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Deutschsprachförderverordnung vom 29.11.2018 BGBl. I S. 2027 |
aktuell | vor 05.12.2018 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10 DeuFöV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 DeuFöV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DeuFöV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz
G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1029
Artikel 4 AuslBFG Änderung der Deutschsprachförderverordnung
... und die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht unberührt lassen." 3. In § 10 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach der Angabe „§ ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Deutschsprachförderverordnung
V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2027
Artikel 1 2. DeuFöVÄndV Änderung der Deutschsprachförderverordnung
... erfolgreiche Abschluss des Berufssprachkurses gefährdet" ersetzt. 7. § 10 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ...
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