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§ 18 - Deutschsprachförderverordnung (DeuFöV)
V. v. 04.05.2016 BAnz AT 04.05.2016 V1; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2847
Geltung ab 01.07.2016; FNA: 26-12-8 Ausländerrecht
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Geltung ab 01.07.2016; FNA: 26-12-8 Ausländerrecht
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§ 18 Lehrkräfte
(1) 1Lehrkräfte der berufsbezogenen Deutschsprachförderung müssen ein abgeschlossenes Hochschulstudium, das Sprachniveau C 1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und die erforderliche Eignung vorweisen. 2Das Bundesamt legt fest, unter welchen Voraussetzungen Lehrkräfte zusätzlich eine Zusatzqualifikation Deutsch als Fremdsprache oder Deutsch als Zweitsprache oder eine gleichwertige Qualifikation vorweisen müssen.
(2) Die Zulassung zur Lehrtätigkeit nach § 15 Absatz 1 und 2 der Integrationskursverordnung gilt als Nachweis einer ausreichenden fachlichen Qualifikation und Eignung nach Absatz 1.
(3) Das Bundesamt kann in dem pädagogischen Rahmenkonzept nach § 14 festlegen, dass die Lehrkräfte ein höheres Sprachniveau als das Sprachniveau C 1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen vorweisen müssen.
(4) Das Bundesamt kann in dem pädagogischen Rahmenkonzept nach § 14 festlegen, dass die Lehrkräfte in den Spezialberufssprachkursen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Kenntnisse in der Vermittlung von Sprachkenntnissen in den jeweiligen Berufsfeldern vorweisen müssen.
(5) 1Ab dem 1. Januar 2022 müssen Lehrkräfte eine Qualifikation zur Vermittlung berufsbezogener deutscher Sprachkenntnisse vorweisen. 2Das Nähere bestimmt das Bundesamt in dem pädagogischen Rahmenkonzept nach § 14.
(6) Das Bundesamt kann in der Abrechnungsrichtlinie nach § 25 Absatz 1 Satz 2 und in dem pädagogischen Rahmenkonzept nach § 14 festlegen, unter welchen Voraussetzungen Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen und andere entsprechend geeignete Fachkräfte sowie Fachdozentinnen und Fachdozenten die Lehrkräfte nach Absatz 1 unterstützen dürfen.
(7) Das Bundesamt kann die methodischdidaktische Fortbildung von Lehrkräften fördern.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Deutschsprachförderverordnung V. v. 29. November 2018 BGBl. I S. 2027 m.W.v. 5. Dezember 2018
Frühere Fassungen von § 18 DeuFöV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 05.12.2018 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Deutschsprachförderverordnung vom 29.11.2018 BGBl. I S. 2027 |
aktuell vorher | 21.03.2017 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Deutschsprachförderverordnung vom 14.03.2017 BGBl. I S. 481 |
aktuell | vor 21.03.2017 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 18 DeuFöV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 DeuFöV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DeuFöV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 20 DeuFöV Anforderungen an den Zulassungsantrag (vom 01.01.2024)
... 9. der personellen Ausstattung, einschließlich der Qualifikation der Lehrkräfte nach § 18 Absatz 1 bis 5 sowie der Fachkräfte und Fachdozentinnen und Fachdozenten nach § 18 Absatz 6, der ... nach § 18 Absatz 1 bis 5 sowie der Fachkräfte und Fachdozentinnen und Fachdozenten nach § 18 Absatz 6 , der Höhe der Vergütung der eingesetzten Honorarkräfte und der Kontinuität des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Deutschsprachförderverordnung
V. v. 14.03.2017 BGBl. I S. 481
Artikel 1 1. DeuFöVÄndV Änderung der Deutschsprachförderverordnung
... Satz 1. Die Teilnahmeberechtigung kann regional beschränkt werden." 4. Dem § 18 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Das Bundesamt kann in der ... unberührt." 6. In § 20 Absatz 2 Nummer 9 werden nach der Angabe „ § 18 Absatz 1 und 2 " die Wörter „sowie der Fachkräfte und Fachdozentinnen und Fachdozenten nach ... 2" die Wörter „sowie der Fachkräfte und Fachdozentinnen und Fachdozenten nach § 18 Absatz 3 " eingefügt. 7. § 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Deutschsprachförderverordnung
V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2027
Artikel 1 2. DeuFöVÄndV Änderung der Deutschsprachförderverordnung
... Satz 2 und in dem pädagogischen Rahmenkonzept nach § 14 festlegen." 15. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 und 3 wird durch folgenden Satz ... ersetzt. b) In Absatz 2 Nummer 9 werden die Wörter „ § 18 Absatz 1 und 2 " durch die Wörter „§ 18 Absatz 1 bis 5" und die Angabe „§ 18 ... Nummer 9 werden die Wörter „§ 18 Absatz 1 und 2" durch die Wörter „ § 18 Absatz 1 bis 5 " und die Angabe „§ 18 Absatz 3" durch die Angabe „§ 18 Absatz ... 1 und 2" durch die Wörter „§ 18 Absatz 1 bis 5" und die Angabe „ § 18 Absatz 3 " durch die Angabe „§ 18 Absatz 6" ersetzt. c) In Absatz 4 wird ... 18 Absatz 1 bis 5" und die Angabe „§ 18 Absatz 3" durch die Angabe „ § 18 Absatz 6 " ersetzt. c) In Absatz 4 wird das Wort „Spezialmodule" durch das Wort ...
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