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Änderung § 18 DeuFöV vom 21.03.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 18 DeuFöV, alle Änderungen durch Artikel 1 1. DeuFöVÄndV am 21. März 2017 und Änderungshistorie der DeuFöVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 18 DeuFöV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.03.2017 geltenden Fassung | § 18 DeuFöV n.F. (neue Fassung) in der am 21.03.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 14.03.2017 BGBl. I S. 481 |
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(Textabschnitt unverändert) § 18 Lehrkräfte | |
(1) 1 Lehrkräfte der berufsbezogenen Deutschsprachförderung müssen ein abgeschlossenes Hochschulstudium, das Sprachniveau C 1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und die erforderliche Eignung vorweisen. 2 Die Lehrkräfte sollen über eine Zusatzqualifikation Deutsch als Fremdsprache oder Deutsch als Zweitsprache oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen. 3 Das Bundesamt kann für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren Ausnahmen von Satz 2 zulassen. (2) Die Zulassung zur Lehrtätigkeit nach § 15 Absatz 1 und 2 der Integrationskursverordnung gilt als Nachweis einer ausreichenden fachlichen Qualifikation und Eignung nach Absatz 1. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (3) Das Bundesamt kann in der Abrechnungsrichtlinie nach § 25 Absatz 1 Satz 2 und in dem pädagogischen Rahmenkonzept nach § 14 festlegen, unter welchen Voraussetzungen Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen und andere entsprechend geeignete Fachkräfte sowie Fachdozentinnen und Fachdozenten die Lehrkräfte nach Absatz 1 unterstützen dürfen. |
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