Änderung § 18 DeuFöV vom 21.03.2017

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§ 18 DeuFöV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.03.2017 geltenden Fassung
§ 18 DeuFöV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.03.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.03.2017 BGBl. I S. 481
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Lehrkräfte


(1) 1 Lehrkräfte der berufsbezogenen Deutschsprachförderung müssen ein abgeschlossenes Hochschulstudium, das Sprachniveau C 1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und die erforderliche Eignung vorweisen. 2 Die Lehrkräfte sollen über eine Zusatzqualifikation Deutsch als Fremdsprache oder Deutsch als Zweitsprache oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen. 3 Das Bundesamt kann für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren Ausnahmen von Satz 2 zulassen.

(2) Die Zulassung zur Lehrtätigkeit nach § 15 Absatz 1 und 2 der Integrationskursverordnung gilt als Nachweis einer ausreichenden fachlichen Qualifikation und Eignung nach Absatz 1.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3) Das Bundesamt kann in der Abrechnungsrichtlinie nach § 25 Absatz 1 Satz 2 und in dem pädagogischen Rahmenkonzept nach § 14 festlegen, unter welchen Voraussetzungen Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen und andere entsprechend geeignete Fachkräfte sowie Fachdozentinnen und Fachdozenten die Lehrkräfte nach Absatz 1 unterstützen dürfen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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