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Änderung § 7 DeuFöV vom 05.12.2018
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§ 7 DeuFöV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.12.2018 geltenden Fassung | § 7 DeuFöV n.F. (neue Fassung) in der am 05.12.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2027 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Anmeldung zur berufsbezogenen Deutschsprachförderung | |
(1) 1 Teilnahmeberechtigte melden sich innerhalb des sich aus § 6 Absatz 3 Satz 1 und 2 ergebenden Zeitraums bei einem Kursträger an. 2 Bei der Anmeldung ist die schriftliche Teilnahmeberechtigung vorzulegen. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Der Kursträger erfasst die Anmeldung und die in der Teilnahmeberechtigung aufgeführten Daten und bestätigt schriftlich den voraussichtlichen Zeitpunkt des Modulbeginns (Anmeldebestätigung). 2 Das Original der Teilnahmeberechtigung verbleibt bei dem Kursträger. | (Text neue Fassung) (2) 1 Der Kursträger erfasst die Anmeldung und die in der Teilnahmeberechtigung aufgeführten Daten und bestätigt schriftlich den voraussichtlichen Zeitpunkt des Beginns des Berufssprachkurses (Anmeldebestätigung). 2 Das Original der Teilnahmeberechtigung verbleibt bei dem Kursträger. |
(3) Nach der Anmeldung von Personen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 übermittelt der Kursträger unverzüglich die Anmeldebestätigung an die die Teilnahmeberechtigung erteilende Stelle. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12031/al67962-0.htm