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Teil 6 - Deutschsprachförderverordnung (DeuFöV)
V. v. 04.05.2016 BAnz AT 04.05.2016 V1; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2847
Geltung ab 01.07.2016; FNA: 26-12-8 Ausländerrecht
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Geltung ab 01.07.2016; FNA: 26-12-8 Ausländerrecht
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Teil 6 Datenverarbeitung; Monitoring
§ 26 Datenverarbeitung
(1) Das Bundesamt verarbeitet zur Erfüllung seiner gesetzlichen Koordinierungs- und Durchführungsaufgaben folgende teilnehmerbezogene Daten:
- 1.
- Namen, Vornamen,
- 2.
- Geburtsdatum,
- 3.
- Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse,
- 4.
- Staatsangehörigkeiten,
- 5.
- Kundennummer der Jobcenter nach § 51a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder der Bundesagentur für Arbeit,
- 6.
- Aufenthaltsstatus,
- 7.
- Geschlecht,
- 8.
- Angaben zum Bildungsstand, zur beruflichen Qualifikation, zum Vorliegen einer Beschäftigung, und Angaben dazu, ob die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 6 vorliegen
- 9.
- Angaben zum Sprachstand nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und
- 10.
- die die Teilnahmeberechtigung erteilende Stelle.
(2) Die Kursträger übermitteln dem Bundesamt die in Absatz 1 genannten Daten nach dessen Vorgaben.
(3) Die personenbezogenen Daten nach Absatz 1 sind nach spätestens fünf Jahren zu löschen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Deutschsprachförderverordnung V. v. 14. März 2017 BGBl. I S. 481 m.W.v. 21. März 2017
§ 27 Monitoring-Bericht
1Das Bundesamt erstellt einen Monitoring-Bericht nach den Vorgaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und übermittelt ihm diesen Bericht. 2Der Bericht enthält ausschließlich aggregierte statistische Auswertungen, die zur Steuerung und Auswertung der Maßnahmen der berufsbezogenen Deutschsprachförderung notwendig sind.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12031/b28901.htm