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Synopse aller Änderungen der ImmVermV am 01.01.2025

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2025 durch Artikel 11 der BEV 2024 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ImmVermV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

ImmVermV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
ImmVermV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 11 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel 1)
Abschnitt 1 Sachkundenachweis
    § 1 Sachkundeprüfung
    § 2 Zuständige Stelle und Prüfungsausschuss
    § 3 Prüfungsinhalt, Verfahren
    § 4 Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen
    § 5 Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit
Abschnitt 2 Vermittlerregister
    § 6 Angaben zur Speicherung im Vermittlerregister
    § 7 Mitteilungspflichten
    § 8 Zugang
Abschnitt 3 Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung
    § 9 Geltungsbereich der Versicherung
    § 10 Umfang der Versicherung
    § 11 Versicherungsbestätigung, Anzeigepflicht des Versicherungsunternehmens
Abschnitt 4 Verhaltenspflichten
    § 12 Allgemeine Verhaltenspflicht
    § 13 Verbot der Annahme von Geldern
    § 14 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
    § 15 Außerordentliche Prüfungen
    § 16 Rechte und Pflichten der an der außerordentlichen Prüfung Beteiligten
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 17 Anzeigepflicht
(Text neue Fassung)

    § 17 (aufgehoben)
Abschnitt 5 Grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit
    § 18 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit
Abschnitt 6 Ordnungswidrigkeiten, Übergangsregelung
    § 19 Ordnungswidrigkeiten
    § 20 Übergangsregelung
    Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2) Inhaltliche Anforderungen an die Sachkundeprüfung
    Anlage 2 (zu § 3 Absatz 8) Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung der Sachkundeprüfung „Geprüfter Fachmann für Immobiliardarlehensvermittlung IHK" und „Geprüfte Fachfrau für Immobiliardarlehensvermittlung IHK" nach § 34i Absatz 2 Nummer 4 der Gewerbeordnung

§ 5 Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit


vorherige Änderung nächste Änderung

Unterscheiden sich die nach § 13c der Gewerbeordnung vorgelegten Nachweise hinsichtlich der zugrunde liegenden Sachgebiete wesentlich von den Anforderungen der §§ 1 und 3 und gleichen die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die die antragstellende Person im Rahmen ihrer Berufspraxis oder durch sonstige einschlägige nachgewiesene Qualifikationen erworben hat, diesen wesentlichen Unterschied nicht aus, so ist die Erlaubnis zur Aufnahme der angestrebten Tätigkeit von der erfolgreichen Teilnahme an einer ergänzenden, diese Sachgebiete umfassenden Sachkundeprüfung (spezifische Sachkundeprüfung) abhängig.



1 Unterscheiden sich die nach § 13c der Gewerbeordnung vorgelegten Nachweise hinsichtlich der zugrunde liegenden Sachgebiete wesentlich von den Anforderungen der §§ 1 und 3 und gleichen die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die die antragstellende Person im Rahmen ihrer Berufspraxis oder durch sonstige einschlägige nachgewiesene Qualifikationen erworben hat, diesen wesentlichen Unterschied nicht aus, so ist die Erlaubnis zur Aufnahme der angestrebten Tätigkeit von der erfolgreichen Teilnahme an einer ergänzenden, diese Sachgebiete umfassenden Sachkundeprüfung (spezifische Sachkundeprüfung) abhängig. 2 § 4 Absatz 2 gilt entsprechend für einen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenen Abschluss.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 17 Anzeigepflicht




§ 17 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Der Gewerbetreibende hat der für die Erlaubniserteilung nach § 34i Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständigen Behörde unverzüglich nach Satz 3 anzuzeigen, welche Personen jeweils mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragt sind. 2 Dies gilt bei juristischen Personen auch für die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag jeweils zur Vertretung berufenen Personen. 3 In der Anzeige ist für jede Person Folgendes anzugeben:

1. der Name, der Geburtsname, sofern dieser vom Namen abweicht, sowie der Vorname,

2. die Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten,

3. das Geburtsdatum und der Geburtsort sowie

4. die aktuelle Anschrift.



 

§ 19 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Absatz 2 Nummer 6 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 13 sich Eigentum oder Besitz an Geldern eines Immobiliardarlehensnehmers verschafft,

2. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig fertigt,

3. entgegen § 14 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Unterlage nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,

4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt,

vorherige Änderung

5. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 einem Prüfer eine Einsicht nicht gestattet,

6. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 2 einem Prüfer eine Aufklärung oder einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt oder

7. entgegen § 17 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.




5. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 einem Prüfer eine Einsicht nicht gestattet oder

6. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 2 einem Prüfer eine Aufklärung oder einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Absatz 2 Nummer 9 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Ausübung eines Reisegewerbes begeht.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 146 Absatz 2 Nummer 11a der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Ausübung eines Messe-, Ausstellungs- oder Marktgewerbes begeht.