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§ 17 - Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung (ImmVermV)

Artikel 1 V. v. 28.04.2016 BGBl. I S. 1046 (Nr. 21); zuletzt geändert durch Artikel 11 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Geltung ab 07.05.2016; FNA: 7100-1-15 Gewerbeordnung
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§ 17 (aufgehoben)








 

Frühere Fassungen von § 17 ImmVermV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2025Artikel 11 Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie
vom 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 17 ImmVermV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 ImmVermV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ImmVermV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie
V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Artikel 11 BEV 2024 Änderung der Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung
... über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenen Abschluss." 2. § 17 wird aufgehoben. 3. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In ...