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Artikel 2 - Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes (23. BWahlGÄndG k.a.Abk.)
Artikel 2 Bekanntmachung und Neubeschreibung von Wahlkreisen
Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, in der Anlage zu § 2 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes die Abgrenzung von Wahlkreisen auf Grund kommunaler Gebiets- oder Namensänderungen neu zu beschreiben und im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.
Zitierungen von Artikel 2 Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 23. BWahlGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
23. BWahlGÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Bekanntmachung zur Wahlkreiseinteilung für die Wahl zum Deutschen Bundestag
B. v. 30.08.2017 BGBl. I S. 3339
Bekanntmachung WhlKrBek2017
... Grund des Artikels 2 des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 3. Mai 2016 (BGBl. I S. 1062) wird nachstehend in der Anlage zu § 2 Absatz 2 des ...
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