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§ 13 - Rollladen- und Sonnenschutzmechatronikerausbildungsverordnung (RSMAusbV)
V. v. 03.05.2016 BGBl. I S. 1123 (Nr. 22)
Geltung ab 01.08.2016; FNA: 7110-6-124 Handwerk im Allgemeinen
Geltung ab 01.08.2016; FNA: 7110-6-124 Handwerk im Allgemeinen
§ 13 Prüfungsbereich Antriebs- und Steuerungstechnik
(1) Im Prüfungsbereich Antriebs- und Steuerungstechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Komponenten und Systeme zu unterscheiden und auszuwählen,
- 2.
- technische Unterlagen anzuwenden,
- 3.
- Regeln und Vorschriften für das Arbeiten an elektrischen Anlagen für Antriebe und Steuerungen von Rollladen- und Sonnenschutzsystemen anzuwenden,
- 4.
- sicherheitstechnische Prüfungen an elektrischen Anlagen für Antriebe und Steuerungen von Rollladen- und Sonnenschutzsystemen durchzuführen,
- 5.
- Antriebe, Steuerungen und Sicherheitskomponenten auszuwählen und zu montieren,
- 6.
- Steuerungskomponenten und Systeme einzustellen und in Betrieb zu nehmen, nach Kundenanforderungen zu programmieren und Ergebnisse zu dokumentieren,
- 7.
- Funktionen von steuerungs- und sicherheitstechnischen Komponenten und Anlagen nach vorgegebenen Richtlinien zu prüfen,
- 8.
- Fehler systematisch einzugrenzen und Maßnahmen zur Behebung zu ergreifen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
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