Tools:
Update via:
§ 14 - Rollladen- und Sonnenschutzmechatronikerausbildungsverordnung (RSMAusbV)
V. v. 03.05.2016 BGBl. I S. 1123 (Nr. 22)
Geltung ab 01.08.2016; FNA: 7110-6-124 Handwerk im Allgemeinen
Geltung ab 01.08.2016; FNA: 7110-6-124 Handwerk im Allgemeinen
§ 14 Prüfungsbereich Fertigungs-, Montage- und Servicetechnik
(1) Im Prüfungsbereich Fertigungs-, Montage- und Servicetechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Arbeitsabläufe zu planen, Fertigungsunterlagen zu erstellen und Herstellerangaben umzusetzen,
- 2.
- Werkzeuge zu handhaben sowie Maschinen, Geräte und technische Anlagen einzurichten, instand zu halten und zu bedienen,
- 3.
- Regelungen, insbesondere zur Energieeinsparung, anzuwenden und bei der Planung zu berücksichtigen,
- 4.
- Behänge herzustellen,
- 5.
- Arbeitsplätze einzurichten und zu räumen,
- 6.
- rollbare, nicht rollbare und alleinige Abschlüsse zu unterscheiden, herzustellen und zu montieren, Bauwerksanschlüsse herzustellen und Befestigungstechniken anzuwenden,
- 7.
- einbruchshemmende Systeme auszuwählen und zu montieren sowie Befestigungstechniken anzuwenden,
- 8.
- Arbeitsergebnisse zu übergeben sowie
- 9.
- Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten durchzuführen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12036/a198672.htm