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Änderung Anlage 6 PBZugV vom 05.03.2013
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Anlage 6 PBZugV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.03.2013 geltenden Fassung | Anlage 6 PBZugV n.F. (neue Fassung) in der am 05.03.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 22.02.2013 BGBl. I S. 347 |
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(Text alte Fassung) Anlage 6 (zu § 6 Abs. 1) | (Text neue Fassung)Anlage 6 (aufgehoben) |
Als Abschlussprüfungen nach § 6 Abs. 1 gelten: (1) Abschlussprüfungen zum Kaufmann/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr, Schwerpunkt: Personenverkehr, (2) Abschlussprüfung zur Fortbildung zum Verkehrsfachwirt/zur Verkehrsfachwirtin, (3) Abschlussprüfung als Betriebswirt/Betriebswirtin (DAV), abgelegt bei der Deutschen Außenhandels- und Verkehrsakademie in Bremen, (4) Abschlussprüfung als Diplom-Betriebswirt/Diplom-Betriebswirtin im Fachbereich Wirtschaft I Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik an der Fachhochschule Heilbronn, (5) Abschluss als Diplom-Verkehrswirtschaftler/Diplom-Verkehrswirtschaftlerin an der Technischen Universität Dresden. |
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