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Änderung Anlage 6 PBZugV vom 05.03.2013

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Anlage 6 PBZugV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.03.2013 geltenden Fassung
Anlage 6 PBZugV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.03.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.02.2013 BGBl. I S. 347
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 6 (zu § 6 Abs. 1)


(Text neue Fassung)

Anlage 6 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Als Abschlussprüfungen nach § 6 Abs. 1 gelten:

(1) Abschlussprüfungen zum Kaufmann/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr, Schwerpunkt: Personenverkehr,

(2) Abschlussprüfung zur Fortbildung zum Verkehrsfachwirt/zur Verkehrsfachwirtin,

(3) Abschlussprüfung als Betriebswirt/Betriebswirtin (DAV), abgelegt bei der Deutschen Außenhandels- und Verkehrsakademie in Bremen,

(4) Abschlussprüfung als Diplom-Betriebswirt/Diplom-Betriebswirtin im Fachbereich Wirtschaft I Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik an der Fachhochschule Heilbronn,

(5) Abschluss als Diplom-Verkehrswirtschaftler/Diplom-Verkehrswirtschaftlerin an der Technischen Universität Dresden.



 
 

 
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