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Änderung § 2 EnSTransV vom 01.07.2019
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§ 2 EnSTransV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2019 geltenden Fassung | § 2 EnSTransV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 05.12.2022 BGBl. I S. 2242 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Begriffsbestimmungen | |
(1) 1 Steuerbegünstigungen im Sinne dieser Verordnung sind 1. die Steuerbefreiungen, 2. die Steuerermäßigungen oder 3. die Steuerentlastungen, | |
(Text alte Fassung) die aufgrund des Energiesteuer- oder des Stromsteuergesetzes gewährt werden und zugleich staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 des AEU-Vertrags darstellen. 2 Steuerbegünstigungen nach Satz 1 sind der Anlage zu dieser Verordnung zu entnehmen. 3 Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht bei Änderungen der Anlage eine Übersicht der betroffenen Vorschriften des Energiesteuer- und des Stromsteuerrechts jeweils gesondert im Bundesanzeiger und im Internet auf den Seiten der Zollverwaltung unter zoll.de. | (Text neue Fassung) die aufgrund des Energiesteuer- oder des Stromsteuergesetzes gewährt werden und zugleich staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 des AEUV darstellen. 2 Steuerbegünstigungen nach Satz 1 sind der Anlage zu dieser Verordnung zu entnehmen. 3 Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht bei Änderungen der Anlage eine Übersicht der betroffenen Vorschriften des Energiesteuer- und des Stromsteuerrechts jeweils gesondert im Bundesanzeiger und im Internet auf den Seiten der Zollverwaltung unter zoll.de. |
(2) Begünstigt im Sinne dieser Verordnung ist, wer eine Steuerbegünstigung im Sinne des Absatzes 1 in Anspruch nimmt. (3) Einzelbeihilfe im Sinne dieser Verordnung ist jede Regelung des Energiesteuer- oder des Stromsteuergesetzes, die 1. eine Steuerbegünstigung im Sinne des Absatzes 1 enthält und 2. in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführt ist. (4) Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne dieser Verordnung sind Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36), in der jeweils geltenden Fassung. | |
(5) Zuständiges Hauptzollamt im Sinne dieser Verordnung ist das Hauptzollamt nach § 1a der Energiesteuer-Durchführungsverordnung und nach § 1 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung. (6) Fischerei und Aquakultur ist die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen, die aufgeführt sind in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/560 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 11) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. (7) Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse ist die Erzeugung von in Anhang I des AEUV aufgeführten Erzeugnissen des Bodens und der Viehzucht, ohne weitere Vorgänge, die die Beschaffenheit solcher Erzeugnisse verändern. | |
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