Tools:
Update via:
Änderung § 10 EnSTransV vom 01.07.2019
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 6 EnSTransVÄndV am 1. Juli 2019 und Änderungshistorie der EnSTransVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 10 EnSTransV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2019 geltenden Fassung | § 10 EnSTransV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 05.12.2022 BGBl. I S. 2242 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 10 Datenübermittlung an die Kommission | |
(Text alte Fassung) 1 Zur Erfüllung der Pflichten nach § 1 Absatz 1 übermittelt das Bundesministerium der Finanzen die nach den §§ 3 bis 5 erhobenen Daten an die Kommission oder an eine nachgeordnete Behörde der Europäischen Union, die die Kommission zur Verarbeitung der Daten bestimmt hat. 2 Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Aufgabe auf die Generalzolldirektion übertragen. 3 Die Übertragung ist im Bundesanzeiger sowie im Internet auf den Seiten der Zollverwaltung unter zoll.de zu veröffentlichen. | (Text neue Fassung) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 1 Absatz 1 übermittelt die Generalzolldirektion die nach den §§ 3 bis 5 erhobenen Daten an die Kommission oder an eine nachgeordnete Behörde der Europäischen Union, die die Kommission zur Verarbeitung der Daten bestimmt hat. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12043/al0-73067.htm