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Änderung § 15 EnSTransV vom 01.07.2019
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§ 15 EnSTransV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2019 geltenden Fassung | § 15 EnSTransV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2019 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 22.06.2019 BGBl. I S. 856, 908 |
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(Textabschnitt unverändert) § 15 Ordnungswidrigkeiten | |
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 66c Absatz 1 des Energiesteuergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig | |
(Text alte Fassung) 1. entgegen § 3 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 5 Satz 3, eine Erklärung oder eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt, 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 4 oder § 5 Absatz 3 zuwiderhandelt oder 3. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2 eine Angabe nicht richtig macht. | (Text neue Fassung) 1. entgegen § 3 Absatz 2 eine Erklärung oder eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt oder 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 4 oder § 5 Absatz 3 zuwiderhandelt. |
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 1 des Stromsteuergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Bezug auf eine Steuerbegünstigung nach dem Stromsteuergesetz begeht. |
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