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Änderung § 15 EnSTransV vom 01.07.2019

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§ 15 EnSTransV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2019 geltenden Fassung
§ 15 EnSTransV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 22.06.2019 BGBl. I S. 856, 908
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 66c Absatz 1 des Energiesteuergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

(Text alte Fassung)

1. entgegen § 3 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 5 Satz 3, eine Erklärung oder eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt,

2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 4 oder § 5 Absatz 3 zuwiderhandelt oder

3. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2 eine Angabe nicht richtig macht.


(Text neue Fassung)

1. entgegen § 3 Absatz 2 eine Erklärung oder eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt oder

2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 4 oder § 5 Absatz 3 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 1 des Stromsteuergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Bezug auf eine Steuerbegünstigung nach dem Stromsteuergesetz begeht.



(heute geltende Fassung)