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Änderung § 10 EnSTransV vom 01.01.2022
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§ 10 EnSTransV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | § 10 EnSTransV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 05.12.2022 BGBl. I S. 2242 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Datenübermittlung an die Kommission | |
(Text alte Fassung) 1 Zur Erfüllung der Pflichten nach § 1 Absatz 1 übermittelt das Bundesministerium der Finanzen die nach den §§ 3 bis 5 erhobenen Daten an die Kommission oder an eine nachgeordnete Behörde der Europäischen Union, die die Kommission zur Verarbeitung der Daten bestimmt hat. 2 Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Aufgabe auf die Generalzolldirektion übertragen. | (Text neue Fassung) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 1 Absatz 1 übermittelt die Generalzolldirektion die nach den §§ 3 bis 5 erhobenen Daten an die Kommission oder an eine nachgeordnete Behörde der Europäischen Union, die die Kommission zur Verarbeitung der Daten bestimmt hat. |
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