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Änderung § 17 EnSTransV vom 01.01.2018

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 15 EnSTransV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 17 EnSTransV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung)

§ 15 Geltungszeitraum und Übergangsregelung


(Text neue Fassung)

§ 17 Geltungszeitraum und Übergangsregelung


(Textabschnitt unverändert)

(1) Die sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen gelten für Steuerbegünstigungen ab 1. Juli 2016.

(2) Abweichend von

1. 1 § 4 Absatz 2 Nummer 4 sind für das Kalenderjahr 2016 nur die ab 1. Juli 2016 verwendeten Energieerzeugnisse oder die ab 1. Juli 2016 entnommene Strommenge anzuzeigen. 2 Dies gilt für die Höhe der Steuerbegünstigung nach § 4 Absatz 2 Nummer 5 entsprechend;

2. 1 § 5 Absatz 2 Nummer 4 sind für das Kalenderjahr 2016 nur die Art und die Menge der ab dem 1. Juli 2016 entlasteten Energieerzeugnisse oder die ab 1. Juli 2016 entlastete Strommenge zu erklären. 2 Dies gilt für die Höhe der Steuerentlastung nach § 5 Absatz 2 Nummer 5 entsprechend.



 (keine frühere Fassung vorhanden)