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Änderung § 10 EnSTransV vom 01.07.2019
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§ 10 EnSTransV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2019 geltenden Fassung | § 10 EnSTransV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2019 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 22.06.2019 BGBl. I S. 856, 908 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Datenübermittlung an die Kommission | |
(Text alte Fassung) 1 Zur Erfüllung der Pflichten nach § 1 Absatz 1 übermittelt das Bundesministerium der Finanzen die nach den §§ 3 bis 5 erhobenen Daten an die Kommission oder an eine nachgeordnete Behörde der Europäischen Union, die die Kommission zur Verarbeitung der Daten bestimmt hat. 2 Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Aufgabe auf die Generalzolldirektion übertragen. 3 Die Übertragung ist im Bundesanzeiger sowie im Internet auf den Seiten der Zollverwaltung unter zoll.de zu veröffentlichen. | (Text neue Fassung) 1 Zur Erfüllung der Pflichten nach § 1 Absatz 1 übermittelt das Bundesministerium der Finanzen die nach den §§ 3 bis 5 erhobenen Daten an die Kommission oder an eine nachgeordnete Behörde der Europäischen Union, die die Kommission zur Verarbeitung der Daten bestimmt hat. 2 Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Aufgabe auf die Generalzolldirektion übertragen. |
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