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Synopse aller Änderungen der EnSTransV am 25.05.2018

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 25. Mai 2018 durch Artikel 6 der 3. EnergieStVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der EnSTransV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

EnSTransV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.05.2018 geltenden Fassung
EnSTransV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.05.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84, 126, 154

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Allgemeines
    § 1 Zweck und Anwendungsbereich
    § 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflichten
    § 3 Grundsätze
    § 4 Anzeigepflicht für Steuerbegünstigungen
    § 5 Erklärungspflicht für Steuerentlastungen
    § 6 Befreiung von der Anzeige- oder Erklärungspflicht
    § 7 Elektronische Datenübermittlung
Abschnitt 3 Datenschutzrechtliche Regelungen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 8 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der erhobenen Daten
(Text neue Fassung)

    § 8 Verarbeitung der erhobenen Daten
    § 9 Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich
    § 10 Datenübermittlung an die Kommission
    § 11 Berichtigung, Speicherung und Löschung der erhobenen Daten
    § 12 Errichtung einer Datenbank
    § 13 Datenschutzrechtliche Verantwortung
    § 14 Einsichtnahme
    § 15 Ordnungswidrigkeiten
    § 16 Steueraufsicht
Abschnitt 4 Schlussbestimmungen
    § 17 Geltungszeitraum und Übergangsregelung
    Anlage (zu § 2 Absatz 1)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 8 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der erhobenen Daten




§ 8 Verarbeitung der erhobenen Daten


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 1 Absatz 1 kann die Zollverwaltung die nach den §§ 3 bis 5 erhobenen Daten verarbeiten und nutzen.

(2) Für andere als die in Absatz 1 genannten Zwecke darf die Zollverwaltung die Daten in anonymisierter Form verarbeiten und nutzen, soweit andere Gesetze dem nicht entgegenstehen.



(1) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 1 Absatz 1 kann die Zollverwaltung die nach den §§ 3 bis 5 erhobenen Daten verarbeiten.

(2) Für andere als die in Absatz 1 genannten Zwecke darf die Zollverwaltung die Daten in anonymisierter Form verarbeiten, soweit andere Gesetze dem nicht entgegenstehen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 13 Datenschutzrechtliche Verantwortung


(1) Die Einhaltung der Regelungen zur Führung der Datenbank nach § 12 obliegt der Generalzolldirektion.

vorherige Änderung

(2) 1 Die datenschutzrechtliche Verantwortung für die in der Datenbank (§ 12) gespeicherten Daten, namentlich für die Rechtmäßigkeit der Erhebung, die Zulässigkeit der Speicherung sowie die Richtigkeit oder Aktualität der Daten, obliegt den Stellen, die die Daten erheben. 2 Die jeweils verantwortliche Stelle, die die Daten erhoben hat, muss intern dokumentiert und zweifelsfrei feststellbar sein. 3 Im Übrigen ist die Generalzolldirektion datenschutzrechtlich verantwortlich, insbesondere für die Übermittlung der Daten nach den §§ 9 und 10, wenn die Aufgabe an sie übertragen wurde, sowie für die Löschung der Daten nach § 11 Absatz 3.

(3) Datenschutzrechtliche Auskünfte, insbesondere nach § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes, erteilt die Generalzolldirektion im Einvernehmen mit der nach Absatz 2 verantwortlichen Stelle.




(2) 1 Die datenschutzrechtliche Verantwortung für die in der Datenbank (§ 12) gespeicherten Daten, namentlich für die Rechtmäßigkeit der Erhebung, die Zulässigkeit der Speicherung sowie die Richtigkeit oder Aktualität der Daten, obliegt den Stellen, die die Daten erheben. 2 Der jeweils Verantwortliche, der die Daten erhoben hat, muss intern dokumentiert und zweifelsfrei feststellbar sein. 3 Im Übrigen ist die Generalzolldirektion datenschutzrechtlich verantwortlich, insbesondere für die Übermittlung der Daten nach den §§ 9 und 10, wenn die Aufgabe an sie übertragen wurde, sowie für die Löschung der Daten nach § 11 Absatz 3.