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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2016 aufgehoben
§ 2 - Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball-EM 2016 (LärmSchV EM-2016 k.a.Abk.)
V. v. 17.05.2016 BAnz AT 17.05.2016 V1
Geltung ab 18.05.2016 bis 31.07.2016; FNA: 2129-8-0-5 Umweltschutz
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Geltung ab 18.05.2016 bis 31.07.2016; FNA: 2129-8-0-5 Umweltschutz
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§ 2 Anforderungen
(1) Anlagen nach § 1 sind so zu errichten und zu betreiben, dass bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien die Immissionsrichtwerte nach § 2 Absatz 2 der Sportanlagenlärmschutzverordnung auch unter Einrechnung der Geräuschimmissionen anderer solcher Anlagen nicht überschritten werden.
(2) Im Übrigen gelten für Anlagen nach § 1 der § 1 Absatz 3, der § 2 Absatz 4 bis 7, die §§ 3 und 4, der § 5 Absatz 1, 2 und 5 sowie die §§ 6 und 7 der Sportanlagenlärmschutzverordnung entsprechend. Bei der Festsetzung von Betriebszeiten entsprechend § 5 Absatz 2 der Sportanlagenlärmschutzverordnung sind der Schutz der Nachbarschaft und das Interesse der Bevölkerung an öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über Veranstaltungen der Fußball-Europameisterschaft 2016 gegeneinander abzuwägen. Die Zulassung von Ausnahmen entsprechend § 6 der Sportanlagenlärmschutzverordnung, einschließlich einer Reduzierung oder Aufhebung von Ruhezeiten und eines Hinausschiebens des Beginns der Nachtzeit, ist auf öffentliche Fernsehdarbietungen im Freien beschränkt, bei denen Veranstaltungen der Fußball-Europameisterschaft 2016 direkt übertragen werden.
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