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§ 3 - Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG)

Artikel 1 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1190 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 29 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.06.2016; FNA: 440-18 Urheberrechtliche Vorschriften
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§ 3 Abhängige Verwertungseinrichtung



(1) Eine abhängige Verwertungseinrichtung ist eine Organisation, deren Anteile zumindest indirekt oder teilweise von mindestens einer Verwertungsgesellschaft gehalten werden oder die zumindest indirekt oder teilweise von mindestens einer Verwertungsgesellschaft beherrscht wird.

(2) 1Soweit die abhängige Verwertungseinrichtung Tätigkeiten einer Verwertungsgesellschaft ausübt, sind die für diese Tätigkeiten geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden. 2Die Vorschriften über die Geschäftsführung in § 21 Absatz 1 und 2 gelten entsprechend, und zwar unabhängig davon, welche Tätigkeiten einer Verwertungsgesellschaft die abhängige Verwertungseinrichtung ausübt. 3Für die Aufsicht ist § 90 maßgeblich.



 

Zitierungen von § 3 VGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 VGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 90 VGG Aufsicht über abhängige Verwertungseinrichtungen
... Eine abhängige Verwertungseinrichtung (§ 3 ) bedarf der Erlaubnis nur, wenn sie die in § 77 Absatz 2 genannten Rechte wahrnimmt. ...
Anlage VGG (zu § 58 Absatz 2) Inhalt des jährlichen Transparenzberichts
... und von der Verwertungsgesellschaft abhängigen Verwertungseinrichtungen (§ 3 ); h) einen gesonderten Bericht nach Nummer 3, jeweils aufgeschlüsselt nach ... und von der Verwertungsgesellschaft abhängige Verwertungseinrichtungen (§ 3 ). 2. Finanzinformationen im Sinne der Nummer 1 Buchstabe g sind: a) ...