Tools:
Update via:
§ 4 - Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG)
Artikel 1 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1190 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 29 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.06.2016; FNA: 440-18 Urheberrechtliche Vorschriften
| |
Geltung ab 01.06.2016; FNA: 440-18 Urheberrechtliche Vorschriften
| |
§ 4 Unabhängige Verwertungseinrichtung
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Eine unabhängige Verwertungseinrichtung ist eine Organisation, die über die Voraussetzungen einer Verwertungsgesellschaft gemäß § 2 Absatz 1 hinaus auch noch die folgenden Merkmale aufweist:
- 1.
- ihre Anteile werden weder direkt noch indirekt, weder vollständig noch teilweise von ihren Berechtigten (§ 6) gehalten oder die Verwertungseinrichtung wird weder direkt noch indirekt, weder vollständig noch teilweise von ihren Berechtigten beherrscht und
- 2.
- die Verwertungseinrichtung ist auf Gewinnerzielung ausgerichtet.
Zitierungen von § 4 VGG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 VGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VGG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 91 VGG Aufsicht über unabhängige Verwertungseinrichtungen
... Für unabhängige Verwertungseinrichtungen (§ 4 ) gelten die §§ 75, 76, 85 Absatz 1 bis 3 sowie die §§ 86 und 87 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12049/a198764.htm