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§ 6 - Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG)
Artikel 1 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1190 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 29 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.06.2016; FNA: 440-18 Urheberrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.06.2016; FNA: 440-18 Urheberrechtliche Vorschriften
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§ 6 Berechtigter
§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert
Berechtigter im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Rechtsinhaber, der auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage in einem unmittelbaren Wahrnehmungsverhältnis zu einer der in § 1 genannten Organisationen steht.
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Zitierungen von § 6 VGG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 VGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VGG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 VGG Unabhängige Verwertungseinrichtung
... weder direkt noch indirekt, weder vollständig noch teilweise von ihren Berechtigten (§ 6 ) gehalten oder die Verwertungseinrichtung wird weder direkt noch indirekt, weder vollständig ...
§ 21 VGG Geschäftsführung
... 3. die Höhe der Beträge, die sie in der Eigenschaft als Berechtigter (§ 6 ) von der Verwertungsgesellschaft im abgelaufenen Geschäftsjahr erhalten haben, und ...
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