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§ 7 - Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG)
Artikel 1 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1190 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 29 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.06.2016; FNA: 440-18 Urheberrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.06.2016; FNA: 440-18 Urheberrechtliche Vorschriften
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§ 7 Mitglieder
§ 7 wird in 2 Vorschriften zitiert
Mitglieder im Sinne dieses Gesetzes sind von der Verwertungsgesellschaft als Mitglied aufgenommene
- 1.
- Berechtigte und
- 2.
- Einrichtungen, die Rechtsinhaber vertreten.
Zitierungen von § 7 VGG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 VGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VGG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 VGG Verwertungsgesellschaft
... Bedingungen erfüllen: 1. ihre Anteile werden von ihren Mitgliedern (§ 7 ) gehalten oder sie wird von ihren Mitgliedern beherrscht; 2. sie ist nicht auf ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes
G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204
Artikel 2 UrhBiMaG Änderung des Verwertungsgesellschaftengesetzes
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 7 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 7a Außenstehender". ... für vergriffene Werke; Verordnungsermächtigung". 2. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: „§ 7a Außenstehender ...
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