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§ 7 - Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG)

Artikel 1 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1190 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 29 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.06.2016; FNA: 440-18 Urheberrechtliche Vorschriften
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§ 7 Mitglieder



Mitglieder im Sinne dieses Gesetzes sind von der Verwertungsgesellschaft als Mitglied aufgenommene

1.
Berechtigte und

2.
Einrichtungen, die Rechtsinhaber vertreten.



 

Zitierungen von § 7 VGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 VGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 VGG Verwertungsgesellschaft
... Bedingungen erfüllen: 1. ihre Anteile werden von ihren Mitgliedern (§ 7 ) gehalten oder sie wird von ihren Mitgliedern beherrscht; 2. sie ist nicht auf ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes
G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204
Artikel 2 UrhBiMaG Änderung des Verwertungsgesellschaftengesetzes
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 7 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 7a Außenstehender". ... für vergriffene Werke; Verordnungsermächtigung". 2. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: „§ 7a Außenstehender ...