Tools:
Update via:
§ 9 - Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG)
Artikel 1 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1190 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 29 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.06.2016; FNA: 440-18 Urheberrechtliche Vorschriften
| |
Geltung ab 01.06.2016; FNA: 440-18 Urheberrechtliche Vorschriften
| |
§ 9 Wahrnehmungszwang
§ 9 wird in 4 Vorschriften zitiert
1Die Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet, auf Verlangen des Rechtsinhabers Rechte seiner Wahl an Arten von Werken und sonstigen Schutzgegenständen seiner Wahl in Gebieten seiner Wahl wahrzunehmen, wenn
- 1.
- die Rechte, die Werke und sonstigen Schutzgegenstände sowie die Gebiete zum Tätigkeitsbereich der Verwertungsgesellschaft gehören und
- 2.
- der Wahrnehmung keine objektiven Gründe entgegenstehen.
Anzeige
Zitierungen von § 9 VGG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 VGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VGG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 17 VGG Allgemeine Befugnisse der Mitgliederhauptversammlung
... Repräsentationsvereinbarungen (§ 44); 13. die Wahrnehmungsbedingungen (§ 9 Satz 2); 14. die Tarife (§§ 38 bis 40); 15. die zum ...
§ 53 VGG Information der Rechtsinhaber vor Zustimmung zur Wahrnehmung
... einholt, informiert sie den Rechtsinhaber über: 1. die ihm nach den §§ 9 bis 12 zustehenden Rechte einschließlich der in § 11 genannten Bedingungen sowie ... (2) Die Verwertungsgesellschaft führt die Rechte nach den §§ 9 bis 12 in dem Statut oder in den Wahrnehmungsbedingungen ...
§ 60 VGG Nicht anwendbare Vorschriften
... Im Verhältnis zum Rechtsinhaber ist § 9 Satz 2 nicht anzuwenden. (2) Im Verhältnis zum Nutzer sind § 34 ...
§ 135 VGG Informationspflichten der Verwertungsgesellschaft bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
... spätestens am 1. Dezember 2016 über die Rechte, die ihnen nach den §§ 9 bis 12 zustehen, einschließlich der in § 11 genannten Bedingungen. (2) Die ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12049/a198769.htm