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§ 17 - Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG)

Artikel 1 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1190 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 29 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.06.2016; FNA: 440-18 Urheberrechtliche Vorschriften
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§ 17 Allgemeine Befugnisse der Mitgliederhauptversammlung



(1) 1Die Mitgliederhauptversammlung ist das Organ, in dem die Mitglieder mitwirken und ihr Stimmrecht ausüben. 2Die Verwertungsgesellschaft regelt in dem Statut, dass die Mitgliederhauptversammlung mindestens beschließt über:

1.
das Statut der Verwertungsgesellschaft (§ 13);

2.
den jährlichen Transparenzbericht (§ 58);

3.
die Bestellung und Abberufung des Abschlussprüfers oder die Mitgliedschaft in einem genossenschaftlichen Prüfungsverband;

4.
Zusammenschlüsse und Bündnisse unter Beteiligung der Verwertungsgesellschaft, die Gründung von Tochtergesellschaften, die Übernahme anderer Organisationen und den Erwerb von Anteilen oder Rechten an anderen Organisationen durch die Verwertungsgesellschaft;

5.
die Grundsätze des Risikomanagements;

6.
den Verteilungsplan (§ 27);

7.
die Verwendung der nicht verteilbaren Einnahmen aus den Rechten (§ 30);

8.
die allgemeine Anlagepolitik in Bezug auf die Einnahmen aus den Rechten (§ 25);

9.
die allgemeinen Grundsätze für die Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten (§ 31 Absatz 1), einschließlich der allgemeinen Grundsätze für Abzüge zur Deckung der Verwaltungskosten (§ 31 Absatz 2) und gegebenenfalls der Abzüge für die Förderung kulturell bedeutender Werke und Leistungen und für die Einrichtung und den Betrieb von Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen (§ 32);

10.
den Erwerb, den Verkauf und die Beleihung unbeweglicher Sachen;

11.
die Aufnahme und die Vergabe von Darlehen sowie die Stellung von Darlehenssicherheiten;

12.
den Abschluss, den Inhalt und die Beendigung von Repräsentationsvereinbarungen (§ 44);

13.
die Wahrnehmungsbedingungen (§ 9 Satz 2);

14.
die Tarife (§§ 38 bis 40);

15.
die zum Tätigkeitsbereich gehörenden Rechte;

16.
die Bedingungen, zu denen der Berechtigte jedermann das Recht einräumen kann, seine Werke oder sonstige Schutzgegenstände für nicht kommerzielle Zwecke zu nutzen (§ 11).

(2) Die Mitgliederhauptversammlung kann beschließen, dass die Befugnisse nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bis 5 und 10 bis 14 dem Aufsichtsgremium nach § 22 übertragen werden.



 

Zitierungen von § 17 VGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 VGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 VGG Mitwirkung der Berechtigten, die nicht Mitglied sind
... 4. dass die Delegierten stimmberechtigt mindestens an Entscheidungen über die in § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis 9 und 12 bis 16, Absatz 2 sowie die in § 18 genannten ...
§ 25 VGG Anlage der Einnahmen aus den Rechten (vom 01.01.2023)
... der Anlage. (2) Die Anlagerichtlinie muss 1. der allgemeinen Anlagepolitik ( § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 ) und den Grundsätzen des Risikomanagements (§ 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5) ... Anlagepolitik (§ 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8) und den Grundsätzen des Risikomanagements ( § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 ) entsprechen; 2. gewährleisten, dass die Anlage der Rechtsverordnung nach § ...
§ 26 VGG Verwendung der Einnahmen aus den Rechten
... Repräsentationsvereinbarungen (§ 46); 2. gemäß einem nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 gefassten Beschluss, soweit die Einnahmen aus den Rechten nicht ... Einnahmen aus den Rechten nicht verteilbar sind; 3. gemäß einem nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 gefassten Beschluss über Abzüge zur Deckung der ... Abzüge zur Deckung der Verwaltungskosten; 4. gemäß einem nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 gefassten Beschluss über Abzüge zur Förderung kulturell ...