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§ 24
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§ 24 - Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG)
Artikel 1 G. v. 24.05.2016
BGBl. I S. 1190
(
Nr. 24
); zuletzt geändert durch
Artikel 29
G. v. 23.10.2024
BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.06.2016; FNA: 440-18
Urheberrechtliche Vorschriften
7 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 25 Vorschriften zitiert
Teil 2 Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaft
Abschnitt 1 Innenverhältnis
Unterabschnitt 3 Einnahmen aus den Rechten
§ 23
←
→
§ 25
§ 24 Getrennte Konten
§ 24 wird in
1 Vorschrift zitiert
Die Verwertungsgesellschaft weist in der Buchführung getrennt aus:
1.
die Einnahmen aus den Rechten,
2.
ihr eigenes Vermögen, die Erträge aus dem eigenen Vermögen sowie die Einnahmen zur Deckung der Verwaltungskosten und aus sonstiger Tätigkeit.
§ 23
←
→
§ 25
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Zitierungen von
§ 24 VGG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 VGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VGG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 57 VGG Jahresabschluss und Lagebericht
... des Jahresabschlusses umfasst auch die Prüfung, ob die Pflichten nach den §§
24
und 28 Absatz 4 erfüllt und die Wertansätze und die Zuordnung der Konten unter Beachtung ...
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