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§ 28 - Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG)
Artikel 1 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1190 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 29 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.06.2016; FNA: 440-18 Urheberrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.06.2016; FNA: 440-18 Urheberrechtliche Vorschriften
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§ 28 Verteilungsfrist
§ 28 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Die Verwertungsgesellschaft bestimmt im Verteilungsplan oder in den Wahrnehmungsbedingungen Fristen, binnen derer die Einnahmen aus den Rechten verteilt werden.
(2) Die Verwertungsgesellschaft bestimmt die Fristen so, dass die Einnahmen aus den Rechten spätestens neun Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem sie eingezogen wurden, verteilt werden.
(3) Die Verwertungsgesellschaft kann vorsehen, dass eine Frist nicht abläuft, solange die Verwertungsgesellschaft aus sachlichen Gründen an der Durchführung der Verteilung gehindert ist.
(4) Einnahmen aus den Rechten, die nicht innerhalb der Fristen ausgeschüttet werden, weil der Berechtigte nicht festgestellt oder ausfindig gemacht werden kann, weist die Verwertungsgesellschaft in der Buchführung getrennt aus.
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Zitierungen von § 28 VGG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 VGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VGG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 29 VGG Feststellung der Berechtigten
... Können Einnahmen aus den Rechten nicht innerhalb der Verteilungsfrist (§ 28 ) verteilt werden, weil ein Berechtigter nicht festgestellt oder ausfindig gemacht werden kann, ... Rechte wahrnimmt, spätestens drei Monate nach Ablauf der Verteilungsfrist (§ 28 ), soweit verfügbar, folgende Angaben über die Werke und sonstigen ...
§ 46 VGG Verteilung
... ausschließen. (2) Von den Vorschriften über die Verteilungsfrist (§ 28 ) kann in der Repräsentationsvereinbarung nicht zum Nachteil der beauftragenden ... zählen, so hat die beauftragende Verwertungsgesellschaft die Verteilungsfrist (§ 28 ) so zu bestimmen, dass die Einnahmen aus den Rechten spätestens sechs Monate nach Erhalt an ...
§ 57 VGG Jahresabschluss und Lagebericht
... des Jahresabschlusses umfasst auch die Prüfung, ob die Pflichten nach den §§ 24 und 28 Absatz 4 erfüllt und die Wertansätze und die Zuordnung der Konten unter Beachtung des ...
Anlage VGG (zu § 58 Absatz 2) Inhalt des jährlichen Transparenzberichts
... wenn die Verwertungsgesellschaft die Verteilung nicht innerhalb der Verteilungsfrist (§ 28 ) durchgeführt hat; gg) Gesamtsumme der nicht verteilbaren Beträge mit einer ...
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