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§ 32 - Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG)

Artikel 1 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1190 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 29 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.06.2016; FNA: 440-18 Urheberrechtliche Vorschriften
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§ 32 Kulturelle Förderung; Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen



(1) Die Verwertungsgesellschaft soll kulturell bedeutende Werke und Leistungen fördern.

(2) Die Verwertungsgesellschaft soll Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen für ihre Berechtigten einrichten.

(3) Werden kulturelle Förderungen und Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen durch Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten finanziert, so hat die Verwertungsgesellschaft die kulturellen Förderungen und die Leistungen der Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen nach festen Regeln, die auf fairen Kriterien beruhen, zu erbringen.



 

Zitierungen von § 32 VGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 VGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 VGG Allgemeine Befugnisse der Mitgliederhauptversammlung
... die Einrichtung und den Betrieb von Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen (§ 32 ); 10. den Erwerb, den Verkauf und die Beleihung unbeweglicher Sachen; 11. ...
§ 26 VGG Verwendung der Einnahmen aus den Rechten
... die Einrichtung und den Betrieb von Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen (§ 32 ...