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§ 33 - Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG)
Artikel 1 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1190 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 29 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.06.2016; FNA: 440-18 Urheberrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.06.2016; FNA: 440-18 Urheberrechtliche Vorschriften
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§ 33 Beschwerdeverfahren
§ 33 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Verwertungsgesellschaft regelt wirksame und zügige Beschwerdeverfahren.
(2) Als Gegenstand einer Beschwerde sind dabei insbesondere zu benennen:
- 1.
- die Aufnahme und die Beendigung der Rechtewahrnehmung oder der Entzug von Rechten,
- 2.
- die Bedingungen für die Mitgliedschaft und die Wahrnehmungsbedingungen,
- 3.
- die Einziehung, Verwaltung und Verteilung der Einnahmen aus den Rechten,
- 4.
- die Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten.
(3) 1Die Verwertungsgesellschaft entscheidet über Beschwerden in Textform. 2Soweit die Verwertungsgesellschaft der Beschwerde nicht abhilft, hat sie dies zu begründen.
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Zitierungen von § 33 VGG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 VGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VGG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 56 VGG Informationen für die Allgemeinheit
... geschlossen wurden, 12. die Regelungen zum Beschwerdeverfahren nach § 33 sowie die Angabe, in welchen Streitfällen die Schiedsstelle nach den §§ 92 bis 94 ...
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