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§ 33 - Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG)

Artikel 1 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1190 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 29 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.06.2016; FNA: 440-18 Urheberrechtliche Vorschriften
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§ 33 Beschwerdeverfahren



(1) Die Verwertungsgesellschaft regelt wirksame und zügige Beschwerdeverfahren.

(2) Als Gegenstand einer Beschwerde sind dabei insbesondere zu benennen:

1.
die Aufnahme und die Beendigung der Rechtewahrnehmung oder der Entzug von Rechten,

2.
die Bedingungen für die Mitgliedschaft und die Wahrnehmungsbedingungen,

3.
die Einziehung, Verwaltung und Verteilung der Einnahmen aus den Rechten,

4.
die Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten.

(3) 1Die Verwertungsgesellschaft entscheidet über Beschwerden in Textform. 2Soweit die Verwertungsgesellschaft der Beschwerde nicht abhilft, hat sie dies zu begründen.



 

Zitierungen von § 33 VGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 VGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 56 VGG Informationen für die Allgemeinheit
... geschlossen wurden, 12. die Regelungen zum Beschwerdeverfahren nach § 33 sowie die Angabe, in welchen Streitfällen die Schiedsstelle nach den §§ 92 bis 94 ...