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§ 38 - Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG)

Artikel 1 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1190 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 29 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.06.2016; FNA: 440-18 Urheberrechtliche Vorschriften
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§ 38 Tarifaufstellung



1Die Verwertungsgesellschaft stellt Tarife auf über die Vergütung, die sie aufgrund der von ihr wahrgenommenen Rechte fordert. 2Soweit Gesamtverträge abgeschlossen sind, gelten die dort vereinbarten Vergütungssätze als Tarife.



 

Zitierungen von § 38 VGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 VGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 VGG Allgemeine Befugnisse der Mitgliederhauptversammlung
...  13. die Wahrnehmungsbedingungen (§ 9 Satz 2); 14. die Tarife (§§ 38 bis 40); 15. die zum Tätigkeitsbereich gehörenden Rechte; 16. die ...
§ 40 VGG Gestaltung der Tarife für Geräte und Speichermedien
... empirischen Untersuchung aus einem Verfahren gemäß § 93 auf. § 38 Satz 2 bleibt unberührt. (2) Die Pflicht zur Tarifaufstellung entfällt, wenn ...
§ 60 VGG Nicht anwendbare Vorschriften
... Verhältnis zum Nutzer sind § 34 Absatz 1 Satz 1 sowie die §§ 35, 37 und 38 nicht anzuwenden. Für die Vergütung, die die Verwertungsgesellschaft aufgrund ...